Das Kranken­geld

In Deutschland regelt das Sozialgesetzbuch V ( SGB V )den Bezug von Krankengeld als Entgeltersatzleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern den Begriff Krankengeld in unserem Renten-ABC.

Das Krankengeld wird gezahlt, wenn der Versicherte länger als 6 Wochen in Folge von andauernder Krankheit arbeitsunfähig ist.  Oder er stationär oder in einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung behandelt wird.


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Voraussetzung für den Erhalt von Krankengeld ist, dass der Arzt Arbeitsunfähigkeit des Versicherter infolge von Krankheit oder wegen eines Unfalls bescheinigt. Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausführen kann. Sind Arbeitslose arbeitsunfähig und krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich der Agentur für Arbeit zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, besteht ebenfalls Anspruch auf Krankengeldzahlung von der Krankenkasse, zuvor aber sechs Wochen ALG-1 Leistungen als „Entgeltfortzahlung wegen Krankheit bei Arbeitslosigkeit“.

Das Krankengeld: Allgemeines zum Krankengeld

Anspruch auf Krankengeld haben in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen.

Keine Anspruch auf Krankengeld besteht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von auf weniger als 10 Wochen befristet ist. Nicht versichert sind hauptberuflich tätige Selbstständige, § 5 Absatz 5 SGB V. Selbstständige können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern und damit den Anspruch  auf Krankengeld mitversichern. Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ( Selbstzahler) ist immer dann möglich, wenn der Selbstständige zuvor selbst in der gKV pflichtversichert,  oder familienversichert war und eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gKV.


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Es wird während der Arbeitsunfähigkeit weiter ALG-II gezahlt. Familienversicherte und andere Versicherte (zum Beispiel Rentner, die eine volle Altersrente beziehen und noch versicherungspflichtig arbeiten) haben keinen Anspruch auf Krankengeld, da sie keinen Verdienstausfall durch die Arbeitsunfähigkeit erleiden. Sollten die Rentner aber nur eine Teilrente wegen der Anrechnung des Hinzuverdienstes haben, dann besteht wieder Anspruch auf das Krankengeld. Aber in gekürzter Höhe. Der Anspruch auf das Krankengeld ist nicht von einem Lebensalter abhängig. So kann auch der versicherungspflichtig arbeitende Bürger mit 80 Jahren noch Anspruch auf Krankengeld haben.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht zeitlich begrenzt. Ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, für Bezieher von Arbeitslosengeld I dagegen bereits mit dem Tag, an dem der Versicherte arbeitsunfähig geworden ist.

Das Krankengeld: freiwillige Selbstzahler und Selbstständige

Selbstständige haben ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das Krankengeld, wenn sie es in der als Selbstzahler in der gKV versichert haben. Durch Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen kann der Beginn des Krankengeldes bei Selbstständigen verändert werden. Daneben hat der Selbstständige oder auch der gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit sich durch private Krankengeldversicherung sich zusätzlich abzusichern.


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Bei einer Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitation besteht Anspruch auf das Krankengeld ab dem Tag der stationären Aufnahme in das Krankenhaus. So steht es in § 46 Satz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Nr.5 geschrieben. Daneben ist noch die Absicherung in der Künstlersozialversicherung zu beachten.

Zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter fort oder erhält der Versicherte Arbeitslosengeld I ausgezahlt, ruht der Krankengeldanspruch in der Regel während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgeber erfolgt nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Das Krankengeld: Berechnung des Krankengeldes

Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, wegen derselben Krankheit jedoch längsten 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren.

Das  Bruttokrankengeld beträgt nach § 47 Absatz 1 SGB V 70 Prozent des  regelmäßigen Bruttoarbeitsentgeltes vor der Arbeitsunfähigkeit. Diese Bemessungsgrundlage wird auch Regelentgelt genannt. Das Krankengeld ist auf maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes begrenzt, § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB V. Die Berücksichtigung des Regelentgeltes erfolgt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei schwankendem Arbeitsentgelt wird der Durchschnitt der letzten 3 Monate als Berechnungsgrundlage angenommen.


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Das Krankengeld wird pro Kalendertag gezahlt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie Urlaubs-oder Weihnachtsgeld der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wird zum 360-zigsten Teil berücksichtigt.

Das Krankengeld: Fallen Sozialabgaben auf das Krankengeld an

Das Krankengeld ist grundsätzlich zur Renten,- Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung beitragspflichtig.

Sollten Krankengeldansprüche für einen ganzen Kalendermonat bestehen, erhält der Anspruchsberechtigte Krankengeld für 30 Tage. Bei anteiligen Monatstagen wird das Krankengeld für die Anzahl der tatsächlichen Kalendertage in diesem Monat gezahlt.

Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt. Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld bis zum Tag der ärztlichen Feststellung unter Einhaltung der Obliegenheitspflichten des Versicherten, um Überzahlungen zu vermeiden.

Das Krankengeld: Eltern

Bei Erkrankung ihres Kindes haben versicherte Eltern auch Anspruch auf Krankengeld. Wenn sie wegen der Krankheit des Kindes ihre Arbeit nicht ausüben können, weil sie das Kind pflegen oder betreuen. Weiter Voraussetzung ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 45 Absatz 1 SGB V. Die Dauer des Krankengeldbezuges für die Pflege des erkrankten Kindes beschränkt sich in der Regel auf 10 Tage. Alleinerziehende Eltern haben 20 Tage Krankengeldanspruch. Die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes beträgt für nicht alleinerziehende Eltern maximal 25 Tage im Jahr und für alleinerziehende Eltern 50 Tage.


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