Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine kurzfristige Lohnersatzleistung. Diese Leistung soll im Akutfall die pflegenden Angehörigen finanziell entlasten. Damit soll den Familienangehörigen auch Zeit gegeben werden, die wichtigsten Fragen der Organisation der Pflege zu klären.
Die Lohnersatzleistung ist im § 2 Pflegezeitgesetz und im § 44 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 11 ( gesetzliche Pflegeversicherung) geregelt. Der betroffene Versicherte kann bis zum 10 Tage unbezahlt vertragliche Arbeitsleistung aussetzen, damit er seinen Angehörigen in einer Akutphase pflegen kann.
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Generell hat er keinen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld in folgenden Fällen:
Es ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für entgangenen Lohn oder Gehalt während der kurzzeitigen Pflegezeit. Es steht denjenigen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen bewerkstelligen müssen.
Wer das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es muss auch erklären, dass die Pflegemaßnahme durch den Familienangehörigen erforderlich ist. Es kann auch später nachgereicht werden.
Bei Verletzung und Pflege eines Kindes darf kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch Nr.5 oder auf Verletztengeld nach dem SGB VII bestehen.
Oft stellt sich die Frage, was muss ich tun, damit ich vom Arbeitgeber für die Akutpflege freigestellt werde. Antworten hierzu finden sich in § 2 Pflegezeitgesetz.
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Folgende ist zu beachten, wenn man die Auszeit beim Arbeitgeber haben möchte:
Für dieselbe pflegebedürftige Person kann der pflegende Angehörige bis maximal 10 Tage diesen Anspruch stellen. Dieser Anspruch dient zur Herstellung des generellen Pflegeaufwandes und der Sicherung der Pflege im Allgemeinen. Besteht weitergehender Pflegebedarf muss dies über die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz abgedeckt werden (bis zu 6 Monate Pflegeauszeit von der Arbeit).
Der Anspruch auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Unterstützungsgeld können auf mehrere Familienangehörige aufgeteilt werden.
Für die Berechnung des Lohnersatzes für die Akutpflege gelten die Regelungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 Sozialgesetzbuch Nr. 5 entsprechend. So steht es im § 44 a SGB XI. Dabei geht es um die Berechnung für das Kinderkrankengeld.
Gerechnet wird wie folgt:
Das Unterstützungsgeld beträgt brutto 90 % des tatsächlich entgangenen Nettoarbeitsentgelt aus dem beitragspflichtigen Einkommen in den letzten 12 Monaten vor dem Arbeitsausfall ( ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) oder zu 100% des tatsächlich ausgefallenen Nettolohnes aus dem beitragspflichtigen Entgelt der letzten 12 Kalendermonate. Das Pflegeunterstützungsgeld darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach dem § 223 Absatz 3 SGB V kalendertäglich nicht überschreiten.
Eine abhängig Beschäftigte Angestellte will die Pflege ihrer Mutter organisieren. Sie nimmt 10 Tage dafür die Arbeitsverhinderung in Anspruch. In diesem Zeitraum hat sie einen Nettoverdienstausfall von 800 €. Für die 10 Tage hat sie einem Bruttopflegeunterstützungsgeldanspruch von 72 € pro Tag. Sie liegt mit den 72 € unterhalb der 70 % der Beitragsmessungsgrenze pro Kalendertag, welche im § 223 SGB V geregelt ist. Die Grenze liegt hier 101,50€ pro Kalendertag.
Ohne Antrag kein Geld! Der Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden, mit dem entsprechenden ärztlichen Attest. Der Antrag sollte so schnell wie möglich gestellt werden. Dazu gibt es bei den Pflegekassen online-Formulare. Am besten man stellt in schriftlich. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die persönliche Empfangsbestätigung der sicherte Weg ist, denn Pflegekassen verweigern oft Leistungen, weil sie angeblich den Antrag nicht erhalten haben.
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Im ärztlichen Attest müssen verschiedenen Angaben stehen:
Als beitragspflichtige Einnahmen des Beziehers von Pflegeunterstützungsgeld gelten 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes während der Arbeitsausfalles, § 232 b SGB V.
Weiter Sozialleistungen zur Rente sind:
- Berechnen der aktuellen Rente
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- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden