Das Pflege­unter­stützungs­geld

Die Hilfe, wenn es schnell gehen muss

Sie haben sicher schon einmal davon gehört? Ein naher Angehöriger muss gepflegt werden. Der Ehegatte/ Eltern muss sich um ihn kümmern. Diese sind selbst berufstätig. Der Pflegebedarf ist akut. Dann stellt sich die Frage, kann ich für die Zeit des akuten Pflegebedarfes zu Hauses bleiben und wer zahlt den Lohnausfall? Wir klären auf, was es mit dem Pflegeunterstützungsgeld auf sich hat.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine kurzfristige Lohnersatzleistung. Diese Leistung soll im Akutfall die pflegenden Angehörigen finanziell entlasten. Damit soll den Familienangehörigen auch Zeit gegeben werden, die wichtigsten Fragen der Organisation der Pflege zu klären.

Das Pflegeunterstützungsgeld: wo ist es geregelt?

Die Lohnersatzleistung ist im § 2 Pflegezeitgesetz und im § 44 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 11 ( gesetzliche Pflegeversicherung) geregelt. Der betroffene Versicherte kann bis zum 10 Tage unbezahlt vertragliche Arbeitsleistung aussetzen, damit er seinen Angehörigen in einer Akutphase pflegen kann.


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Generell hat er keinen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld in folgenden Fällen:

  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf Grund einer speziellen tariflichen Regelung in Pflegefällen,
  • Anspruch auf Lohnfortzahlung auf Grund einer Betriebsvereinbarung,
  • Oder Anspruch auf Weiterzahlung Lohn, wenn es im Arbeitsvertrag für solche Fälle geregelt ist (ist eher die Ausnahme).
Kurz aufgeklärt: was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Es ist eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für entgangenen Lohn oder Gehalt während der kurzzeitigen Pflegezeit. Es steht denjenigen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen bewerkstelligen müssen.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch!

Wer das Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vorliegen einer akuten Pflegesituation, sie muss unvorhersehbar und unerwartet sein, Pflegesituation nach einem Sturz im Treppenhaus,
  • der zu pflegende Angehörige muss selbst schon pflegebedürftig sein, oder der Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist sehr wahrscheinlich,
  • der Pfleger (Antragsteller) ist ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetz,
  • der berufstätige Antragsteller macht eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz geltend,
  • der Antragsteller erhält keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber,
  • der Antrag auf die Unterstützungsleistung muss unverzüglich bei der Pflegekasse erfolgen.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Der Antragsteller muss ein ärztliches Attest mit dem Antrag einreichen, dass die Pflegebedürftigkeit des Familienangehörigen nachweist.

Es muss auch erklären, dass die Pflegemaßnahme durch den Familienangehörigen erforderlich ist. Es kann auch später nachgereicht werden.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Der Anspruch auf die Akutpflege und Kurzzeitfreistellung nach § 2 Pflegezeitgesetz entfällt, wenn der nahe Familienangehörige schon die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz ( bis zu 6 Monate) beansprucht.

Bei Verletzung und Pflege eines Kindes darf kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch Nr.5 oder auf Verletztengeld nach dem SGB VII bestehen.

Wie verhalte ich mich gegenüber dem Arbeitgeber?

Oft stellt sich die Frage, was muss ich tun, damit ich vom Arbeitgeber für die Akutpflege freigestellt werde. Antworten hierzu finden sich in § 2 Pflegezeitgesetz.


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Folgende ist zu beachten, wenn man die Auszeit beim Arbeitgeber haben möchte:

  • Unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber wegen der Akutpflege,
  • Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Pflege an den Arbeitgeber,
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nur auf Verlangen des Arbeitgebers (wenn der Arbeitgeber es tatsächlich verlangt)
Kann man das Pflegeunterstützungsgeld mehrfach beantragen?

Für dieselbe pflegebedürftige Person kann der pflegende Angehörige bis maximal 10 Tage diesen Anspruch stellen. Dieser Anspruch dient zur Herstellung des generellen Pflegeaufwandes und der Sicherung der Pflege im Allgemeinen.  Besteht weitergehender Pflegebedarf muss dies über die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz abgedeckt werden (bis zu 6 Monate Pflegeauszeit von der Arbeit).

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Die Pflegezeit besteht nur gegenüber Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten.

Der Anspruch auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Unterstützungsgeld können auf mehrere Familienangehörige aufgeteilt werden.

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes!

Für die Berechnung des Lohnersatzes für die Akutpflege gelten die Regelungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 Sozialgesetzbuch Nr. 5 entsprechend. So steht es im § 44 a SGB XI. Dabei geht es um die Berechnung für das Kinderkrankengeld.

Gerechnet wird wie folgt:

Das Unterstützungsgeld beträgt brutto 90 % des tatsächlich entgangenen Nettoarbeitsentgelt aus dem beitragspflichtigen Einkommen in den letzten 12 Monaten vor dem Arbeitsausfall ( ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) oder zu 100% des tatsächlich ausgefallenen Nettolohnes aus dem beitragspflichtigen Entgelt der letzten 12 Kalendermonate. Das Pflegeunterstützungsgeld darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach dem § 223 Absatz 3 SGB V kalendertäglich nicht überschreiten.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum Rententhema

Eine abhängig Beschäftigte Angestellte will die Pflege ihrer Mutter organisieren. Sie nimmt 10 Tage dafür die Arbeitsverhinderung in Anspruch. In diesem Zeitraum hat sie einen Nettoverdienstausfall von 800 €. Für die 10 Tage hat sie einem Bruttopflegeunterstützungsgeldanspruch von 72 € pro Tag. Sie liegt mit den 72 € unterhalb der 70 % der Beitragsmessungsgrenze pro Kalendertag, welche im § 223 SGB V geregelt ist. Die Grenze liegt hier 101,50€ pro Kalendertag.

Der Arbeitnehmer muss einen Antrag auf Sozialleistung stellen

Ohne Antrag kein Geld! Der Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden, mit dem entsprechenden ärztlichen Attest. Der Antrag sollte so schnell wie möglich gestellt werden. Dazu gibt es bei den Pflegekassen online-Formulare. Am besten man stellt in schriftlich. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass die persönliche Empfangsbestätigung der sicherte Weg ist, denn Pflegekassen verweigern oft Leistungen, weil sie angeblich den Antrag nicht erhalten haben.


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Im ärztlichen Attest müssen verschiedenen Angaben stehen:

  • Name des Pflegebedürftigen,
  • Zeitraum der Arbeitsverhinderung des pflegenden Angehörigen,
  • Ärztliche Bestätigung, dass die Organisation der Pflege durch den Antragsteller sichergestellt werden muss und auch notwendig ist.
Beitragspflicht in der Kranken-und Rentenversicherung!

Als beitragspflichtige Einnahmen des Beziehers von Pflegeunterstützungsgeld gelten 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes während der Arbeitsausfalles, § 232 b SGB V.

Für die Rente zählt es mit!

Für die Renten­versicherungs­pflicht gilt der § 166 Absatz 1 Nr. 2 f SGB VI. Dort steht, dass für die beitrags­pflichtigen Einnahmen 80 % des während des Arbeits­ausfalles ausgefallenen Arbeits­entgeltes berechnet werden. Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 170 SGB VI. Wer das Pflege­unterstützungs­geld bezieht, muss die Hälfte der Beiträge aus den Zahlungen tragen, die andere Hälfte die Pflegekasse, bei dem die zu pflegende Person versichert ist.

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Wer eine kurze Auszeit wegen der Organisation der Pflege eines Angehörigen braucht, hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Wer dagegen längere Zeit seinen Anhörigen pflegen muss, hat Anspruch auf die Pflegezeit.

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