Das Versorgungskrankengeld ist eine gesetzliche Sozialleistung. Sie hat ihren Ursprung in der Idee, dass Menschen, die eine staatliche angeordnete Handlung vornehmen und sich dort verletzten, entschädigt werden müssen. Daher ordnet der Gesetzgeber im Bundesversorgungsgesetz für betroffene Menschen Leistungen an. Unter anderem auch das Versorgungskrankengeld.
Es ist eine Entgeltersatzleistung bei Arbeitsunfähigkeit. Oder auch bei stationärer Reha nach dem Bundesversorgungsgesetz.
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Unter anderem haben Kriegsbeschädigte, Geschädigte durch Impfungen und Opfer von Gewalttaten Anspruch auf das spezielle Krankengeld.
Es beträgt 80 Prozent des Regelentgeltes. Nicht aber mehr als das regelmäßige Nettoentgelt.
Anspruch auf das spezielle Krankengeld hat, wer:
Das Versorgungskrankengeld können auch die Hinterbliebenen des Geschädigten, seine Witwen, Lebenspartner, Waisen oder Eltern haben.
Das Krankengeld nach dem BVG beträgt 80 % des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als das entgangene regelmäßige Nettoeinkommen. Gratifikationen als Einmalzahlungen werden nicht mit als Entgelt erfasst. Selbstständige bekommen nach den oben genannten Grundsätzen ein Versorgungskrankengeld dessen Höhe sich an dem Einkommen orientiert, was als Gewinn im Steuerbescheid ausgewiesen ist.
Das Krankengeld ist als Tagessatz beschränkt. Im Westen sind es 169,34€ und im Osten 152€ täglich.
Das Versorgungskrankengeld beträgt höchstens 169,34 €/152 € (West/Ost) täglich.
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Wer von einem anderen Sozialleistungsträger Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezieht und danach anschließend Versorgungskrankengeld erhält, so wird diese Leistung nach dem bisher vorliegenden Entgelt berechnet. Wer Arbeitslosengeld bezogen hat, bekommt im Normalfall 80% Prozent vom Arbeitslosengeld.
Es wird innerhalb von 3 Jahren maximal 78 Wochen gezahlt.
Der Anspruch endet, wenn ein Dauerschaden feststeht, der länger als 78 Wochen geht, eine Altersrente bewilligt wurde oder Vorruhestandsgeld gezahlt wird.
Wenn nach einer Heilbehandlung eine berufliche Rehe gemacht wird, so wird für die Zeit zwischen den Maßnahmen das Versorgungskrankengeld weitergezahl, wenn AU feststeht und kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht oder eine Beschäftigung durch die Arbeitslosenversicherung nicht vermittelt werden kann.
Das Versorgungskrankengeld wird nur auf Antrag geleistet. In der Regel ist das Versorgungsamt zuständig. Der Anspruch auf das Krankengeld ruht bei Bezug von ALG-1, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung und beim Kurzarbeitergeld.
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