Nahtlos in die Arbeits­losigkeit

Schnittstelle zur EM-Rente

Wer krank oder behindert ist und nicht mehr arbeiten kann, bekommt im Regelfall von seiner Krankenkasse bis 78 Wochen Krankengeld gezahlt. Wenn das Krankengeld ausläuft, stellt sich die Frage, wie geht es weiter? Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld-1? Wir erläutern, was sich hinter der Nahtlosigkeit verbirgt.

Nahtlos das Arbeitslosengeld zu bekommen, ist bei Krankheit und einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis im System der Arbeitslosenversicherung eigentlich nicht möglich. Wer krank ist, steht ja an sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Beschäftigung zur Verfügung. Da das Krankengeld im Normalfall gesetzlich auf 78 Kalenderwochen inklusive Lohnfortzahlung (6 Wochen) beschränkt ist, gibt es eine gesetzliche Sonderregelung des Arbeitslosengeldes. So steht es im § 145 Sozialgesetzbuch Nr.3.

Nahtlos das Arbeitslosengeld: Schnittstelle zur Erwerbsminderungsrente

Die Nahtlosigkeitsregelung ist eine Schnittstelle von Leistungen aus der Arbeitsförderung und der Erwerbsminderungsrente. Sie hat für viele Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung, ihren bestehenden Job nicht mehr ausüben können, eine wichtige Bedeutung. Es geht immer um die weitere finanzielle Absicherung, damit in diesen Fällen, niemand in das Hartz-4 rutscht.

Die Regelung soll verhindern, dass ein Arbeitsloser in Auswirkung des Sozialversicherungssystems wegen einer mehr als 6-monatigen Leistungsminderung weder Arbeitslosengeld noch eine Erwerbsminderungsrente erhalten kann.


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Zuständigkeit der Krankenkasse

Liegt eine Minderung der Leistung von unter 6 Monaten vor, so ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig. Gerechnet ab dem Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit wird erst zuständig, wenn der Krankengeldanspruch vollständig ausgeschöpft ist. Dann gibt es nahtlos das Arbeitslosengeld.

Die Nahtlosigkeitsregelung findet Anwendung auf folgende Fälle:
  • Das Leistungsvermögen sieht nur noch Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden wöchentlich vor ( sogenannte Kurzzeitgrenze von 15 Stunden) und die Erwerbsminderung ist durch den zuständigen Rententräger noch nicht festgestellt
  • Sinkt während eines laufenden ALG-1 Bezugs das Leistungsvermögen auf unter 15 Stunden und ist die Erwerbsminderung noch nicht festgestellt, so ist § 145 SGB III auch anzuwenden
  • bei teilweiser Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit ( 15-30 Stunden wöchentlich) ist zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für den Versicherten verschlossen ist ( Wissenswertes zur Verschlossenheit der Arbeitsmarktes können Sie hier nachlesen), ist der Arbeitsmarkt verschlossen, greift die Nahtlosigkeitsregelung.
Nahtlos das Arbeitslosengeld: Voraussetzung für den Anspruch
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung sind:
  • 145 fingiert die Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitslose für mehr als 6 Monate in seiner Leistungsfähigkeit so gemindert ist, dass er keine Tätigkeit / Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben kann,
  • Das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis wird nicht mehr ausgeübt,
  • Der Arbeitslose muss sich mit seinem Restleistungsvermögen ( bis 15 Stunden; nicht darüber) der Vermittlung durch die Bundesagentur zur Verfügung stellen= Arbeitsbereitschaft,
  • Der Versicherte muss sich persönlich Arbeitslos melden, in Ausnahmefällen auch durch einen Vertreter,
  • Die gesundheitlichen Einschränkungen sind durch entsprechende Nachweise zu belegen oder der BA eine Schweigepflichtsentbindungserklärung gegenüber den Ärzten vorzulegen,
  • Der Amtsarzt der BA holt Gutachten ein, ärztliche Stellungnahmen und entscheidet, ob die behauptete Leistungsminderung vorliegt
  • Der Versicherte oder sein Vertreter muss einen Antrag auf Leistungen der Arbeitsförderung stellen,
  • Erfolgt die Antragstellung durch einen Vertreter, ist die Bundesagentur verpflichtet eine Identitätskontrolle durchzuführen, entweder Hausbesuch oder Vorlage eines Personalausweises des Antragstellers ist notwendig,
  • Es muss eine mehr als 6 Monatige Leistungsminderung vorliegen: es wird auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit abgestellt,
  • Bestätigt der Amtsarzt die Minderung der Leistungsfähigkeit ( keine Beschäftigung oberhalb der 15 Stunden) , so ist die Nahtlosigkeit durchzuführen, eine vor der Antragstellung liegende Zeit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bis zur Aussteuerung (Ende Krankengeld) ist ein Indiz für die bestehende Leistungsminderung,
  • Antrag auf Reha bei der Rentenversicherung nach Aufforderung durch die Bundesagentur durch den Versicherten( zwingend) binnen 1 Monat.

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Nur wenn sicher ist, dass die Leistungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt werden kann, ist die Anwendung des § 145 SGB III ausgeschlossen. So hat es das Bundessozialgericht schon im Jahr 1977 entschieden, Urteil vom 26.Mai 1977, 12 RA 13/77 R.

Auch für Suchtkranke und bei Wiedereingliederung

Auch Suchterkrankte, wie Alkoholiker oder Drogenabhängige können unter die Vorgaben der Nahtlosigkeitsregelung fallen.

Ein Wiedereingliederungsversuch bei einem Arbeitgeber schließt die Anwendung des § 145 Sozialgesetzbuch Nr. 3 nicht aus.

Nahtlos das Arbeitslosengeld: wann wird abgelehnt?

In folgenden Fällen wird die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt. Dann muss sich der Versicherte nach den allgemeinen Regelungen des Arbeitslosengeldes ( § 138 SGB III) verhalten.

  • Rentenversicherungsträger lehnt Antrag auf EM-Rente vor Beantragung des ALG-1 bei Nahtlosigkeit ab,
  • Rentenversicherungsträger lehnt Antrag auf EM-Rente nach Leistungsbeginn ALG-1 bindend ab,
  • Sogenannte Divergenz: Amtsarzt weicht in seinen Ermittlungen von den Feststellungen der Rentenversicherung ab (die erst 6 Monate vorher getroffen worden sind), dann muss die Leistungsfähigkeit durch die Bundesagentur und dem Rentenversicherungsträger abgeklärt werden, hierzu gibt es eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger.
Nahtlos das Arbeitslosengeld: vorgezogene EM-Rente

Eine neue Vorschrift im Rentenrecht durch die neue Flexi-Rente macht es möglich.

101 Absatz 1 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 schließt eine Sicherungslücke zwischen dem Bezug von ALG-1 und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen.

Befristete Renten wegen Erwerbsminderung werden „normalerweise“ erst nach dem 6 Monat nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.

Von dieser Regelung macht der § 101 Absatz 1a SGB VI eine Ausnahme. Und dies schon seit dem 01.01.2017.

Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, können bereits vor dem siebten Kalendermonat geleistet werden, wenn:

  • Die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch die Rentenkasse dazuführt, dass der Versicherte seinen Anspruch auf ALG-1 verliert (neu),
  • Nach der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch die Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Krankentagegeld einer privaten Versicherung endet,
  • Der 6. Monat nach Eintritt des Leistungsfalles noch nicht abgelaufen ist.

Mit dieser neuen Regelung beginnt in diesen Fällen der Sicherungslücken, die EM-Rente aus medizinischen Gründen schon vor dem 7. Kalendermonat (Ausnahmefälle).


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101 Absatz 1 a SGB VI wird auch angewendet, wenn der Versicherte eine teilweise EM-Rente bezieht und jetzt eine beantragte volle Erwerbsminderungsrente erhält.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Der frühere Rentenbeginn findet nur Anwendung auf Leistungen der Krankenversicherung oder des ALG-1.

Bezieht der Versicherte Hartz-4, so bekommt er die volle EM-Rente erst nach Ablauf von vollen 6 Monaten nach dem Leistungsfall.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Bei Versicherten mit Hartz-4 Leistungen ist seit dem 01.01.2011 die Rentenversicherungspflicht aus dem SGB II weggefallen, so dass diese Versicherten wegen dem Fehlen der 3/5 Belegungs-Zeit keinen Anspruch auf die EM-Rente haben, obwohl sie dauerhaft erwerbsgemindert sind.


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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