Es gibt viele Arten von Sozialleistungen für die Rente. Abzugrenzen sind von den Sozialleistungen, die Zahlungen des Arbeitgebers im Falle der Krankheit, die Entgeltfortzahlung. Diese erhält der Arbeitnehmer vorgelagert vor dem Krankengeld für maximal 6 Wochen. So steht es im Gesetz für die Entgeltfortzahlung. Vorgelagert sind auch tarifliche Übergangsleistungen bei Krankheit oder Zahlungen aus privaten Berufsunfähigkeits-und Rentenversicherungen. Diese haben nichts mit den Sozialleistungen für die Rente zu tun.
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Für das Rentenrecht zählen folgende Sozialleistungen:
Einige Entgeltersatzleistungen kurz erläutert, von Krankengeld bis Mutterschaftsgeld zum Pflegeunterstützungsgeld.
Das Krankengeld ist eine gesetzliche Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie soll den Ausfall von Einkommen wegen Krankheit die zur Arbeitsunfähigkeit führt ausgleichen. Sie hat nichts mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu tun.
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Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, SGB VII. Sie wird geleistet bei Arbeitsunfähigkeit wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Das Versorgungskrankengeld ist eine gesetzliche Form des Erwerbsersatzeinkommens. Es ist im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt. Es beträgt 80 Prozent des Regeleinkommens (Lohn) und darf den Nettolohn nicht übersteigen.
Das Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für Frauen die erwerbstätig sind. Sie bekommen während der Zeit eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes wegen Schwangerschaft oder Entbindung (Mutterschutz) ihres Kindes diese Sozialleistung.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist ebenfalls eine Entgeltersatzleistung. Sie wird als Lohnersatz durch die Pflegeversicherung gezahlt, wenn der Beschäftigte für kurzzeitige Pflegezeit eines nahen Angehörigen Lohnausfall hinnehmen muss, so steht es im § 44 a SGB XI.
Das Kurzarbeitergeld ist auch eine Sozialleistung. Diese Lohnersatzleistung ist im Sozialgesetzbuch Nr. 3 geregelt. Wissenswertes zu diesem Thema finden Sie in unserem Renten-ABC.
Das Arbeitslosengeld kurz ALG genannt ist eine gesetzliche Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III. Es wird gezahlt, wenn der Versicherte arbeitslos wird und weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Es gibt noch Sonderfälle des Arbeitslosengeldes, z.B. im Falle der Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III.
Das Krankentagegeld ist eine wichtige Entgeltersatzleistung. Sie ist Teil der einer Versicherungsleistung und zahlt einen Tagessatz, wenn Arbeitseinkommen wegfällt. Diese Leistung ist meistens bei privat Versicherten oder freiwillig gesetzliche Versicherten in der GKV anzutreffen und gesondert zu vereinbaren.
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Sozialleistungen sind beitragspflichtige Einnahmen für die Rente. So steht es im § 166 SGB VI. Es gibt Ausnahmen, wie zum Beispiel beim ALG-2. Beim ALG-2 werden seit 2011 keine Rentenbeiträge mehr gezahlt.
Bei der Rentenberechnung wird unter anderem die Höhe des Arbeitsentgelts oder des Arbeitseinkommen berücksichtigt. Aber nicht zu 100 Prozent, wie bei tatsächlichen Einkommen, sondern mit zum Teil deutlich weniger Einnahmen. Beim Arbeitslosengeld sind es zum Beispiel 80 % von Hundert des dem ALG-1 zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes oder Einkommen. Es gibt bei den Sozialleistungen im Gesetz Unterschiede. Auf die werden wir in unseren Renten-ABC bei den einzelnen Sozialleistungen eingehen. Bitte dort nachlesen.
Für die Rente zählen die Sozialleistungen als Pflichtbeitragszeiten. Sie wirken sich in der Rentenhöhe so aus, dass die Rente nicht so steigt, wie bei vollem Einkommen.
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