Sozial­versicherungs­rechen­größen 2019

Die neue SV-Rechenwerte ab 2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2019 vorgestellt. Grundlage dazu ist die vom Bundeskabinett beschlossene Verordnung über die Sozial­versicherungs­rechengrößen 2019 vom 10.10.2018. Nachzulesen im Renten-ABC von rentenbescheid24.de.

Die Sozial­versicherungs­rechengrößen 2019 haben erhebliche Bedeutung für den gesamten Bereich der Sozialversicherung.


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Sozial­versicherungs­rechengrößen 2019: Allgemeines

Die Rechengrößen beeinflussen unter anderem die Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- sowie Kranken- und Pflegeversicherung) und haben Einfluss auf die Höhe von Leistungen – etwa dem Zuschuss der Krankenkasse zum Zahnersatz.

Grund der jährlichen Anpassung ist die Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017), also die Veränderungen bei den Löhnen und Gehältern des Vorjahres.

Sozialversicherungsrechengrößen 2019: Die Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung soll sie im kommenden Jahr in den alten Bundesländern 37.380 Euro oder 3.115 Euro pro Monat betragen, in den neuen Bundesländern 34.440 Euro oder 2.870 Euro monatlich. Von diesen Werten hängt zum Beispiel ab, wie hoch die Beiträge für Pflegepersonen sind, die von der Pflegekasse an die Rentenversicherung gezahlt werden.


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In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die gibt es für das gesamte Bundesgebiet eine einheitliche Bezugsgröße. Die rechtliche Trennung nach West und Ost ist aufgehoben. Daher gelten hier 2019 voraussichtlich 37.380 Euro oder 3.115 Euro pro Monat als Bezugsgröße. Nach diesem Wert richtet sich zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder – etwa Selbständige – oder die Einkommensgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung.

Sozialversicherungsrechengrößen 2019: Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert den Höchstbetrag, bis zu welchem  Beiträge in den Sozialversicherungszweigen erhoben werden. Beitragsfrei ist der über diesen Betrag hinausgehende Anteil des Einkommens. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) soll 2019 auf 80.400 Euro oder 6.700 Euro pro Monat; dieBeitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 73.800 Euro oder 6.150 Euro pro Monat steigen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze (West) von 98.400 Euro – das sind 8.200 Euro im Monat –, in den neuen Bundesländern 91.200 Euro – das sind 7.600 Euro im Monat – gelten.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2019 auf 54.450 Euro oder 4.537,50 Euro monatlich steigen.

Sozial­versicherungs­rechengrößen 2019: Versicherungspflichtgrenze

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Gesetzgeber für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgesetzt.. Sie soll sich 2019 auf 60.750 Euro jährlich erhöhen. Wer ein höheres Einkommen erzielt, kann sich auf eigenen Wunsch bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2019 im Überblick

  West Ost
  Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
6.700 € 80.400 € 6.150 € 73.800 €
Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche Rentenversicherung
8.200 € 98.400 € 7.600 € 91.200 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
6.700 € 80.400 € 6.150 € 73.800 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
5.062,50 € 60.750 € 5.062,50 € 60.750 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
4.537,50 € 54.450 € 4.537,50 € 54.450 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.115 € 37.380 € 2.870 € 34.440 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 38.901 €

 

Sozial­versicherungs­rechengrößen 2019

Bevor die Werte im Bundes­gesetzblatt Ende 2018 verkündet und damit wirksam werden, müssen sie von der Bundesregierung beschlossen werden. Die Verordnung bedarf zudem der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat am 23.11.2018 der Änderung der SV-Rechen­größen­verordnung 2019 zugestimmt. Damit wird die neue Sozial­versicherungs-Rechen­größen­verordnung zum 01.01.2019 für alle Bereiche der Sozial­versicherung gelten.


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