Die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 haben erhebliche Bedeutung für den gesamten Bereich der Sozialversicherung.
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Die Rechengrößen beeinflussen unter anderem die Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen- sowie Kranken- und Pflegeversicherung) und haben Einfluss auf die Höhe von Leistungen – etwa dem Zuschuss der Krankenkasse zum Zahnersatz.
Grund der jährlichen Anpassung ist die Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017), also die Veränderungen bei den Löhnen und Gehältern des Vorjahres.
Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung soll sie im kommenden Jahr in den alten Bundesländern 37.380 Euro oder 3.115 Euro pro Monat betragen, in den neuen Bundesländern 34.440 Euro oder 2.870 Euro monatlich. Von diesen Werten hängt zum Beispiel ab, wie hoch die Beiträge für Pflegepersonen sind, die von der Pflegekasse an die Rentenversicherung gezahlt werden.
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In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die gibt es für das gesamte Bundesgebiet eine einheitliche Bezugsgröße. Die rechtliche Trennung nach West und Ost ist aufgehoben. Daher gelten hier 2019 voraussichtlich 37.380 Euro oder 3.115 Euro pro Monat als Bezugsgröße. Nach diesem Wert richtet sich zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder – etwa Selbständige – oder die Einkommensgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert den Höchstbetrag, bis zu welchem Beiträge in den Sozialversicherungszweigen erhoben werden. Beitragsfrei ist der über diesen Betrag hinausgehende Anteil des Einkommens. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) soll 2019 auf 80.400 Euro oder 6.700 Euro pro Monat; dieBeitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 73.800 Euro oder 6.150 Euro pro Monat steigen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze (West) von 98.400 Euro – das sind 8.200 Euro im Monat –, in den neuen Bundesländern 91.200 Euro – das sind 7.600 Euro im Monat – gelten.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung soll die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2019 auf 54.450 Euro oder 4.537,50 Euro monatlich steigen.
Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird vom Gesetzgeber für das gesamte Bundesgebiet einheitlich festgesetzt.. Sie soll sich 2019 auf 60.750 Euro jährlich erhöhen. Wer ein höheres Einkommen erzielt, kann sich auf eigenen Wunsch bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2019 im Überblick
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung |
6.700 € | 80.400 € | 6.150 € | 73.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
8.200 € | 98.400 € | 7.600 € | 91.200 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung |
6.700 € | 80.400 € | 6.150 € | 73.800 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
5.062,50 € | 60.750 € | 5.062,50 € | 60.750 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung |
4.537,50 € | 54.450 € | 4.537,50 € | 54.450 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.115 € | 37.380 € | 2.870 € | 34.440 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 38.901 € |
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