Das Übergangs­geld

Sozialleistung für die Rente

Wer krank ist und wieder für den allgemeinen Arbeitsmarkt oder seinen Job fit werden möchte, beantragt beim Rentenversicherungsträger oftmals eine Rehabilitationsleistung. Im rechtlichen Sprachgebrauch nennt man diese Leistung eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es stellt sich für die Versicherten die Frage, was für ein Verdienst sie in dieser Zeit haben? Wir klären auf.

Das Übergangsgeld zur Reha ist Sozialleistung auf die der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat. Wissenswertes zum Thema der Sozialleistungen im Überblick können Sie hier nachlesen.

Übergangsgeld zur Reha: wo ist es geregelt?

Für die Zeit, die er in einer Rehaeinrichtung der Deutschen Rentenversicherung verbringt bekommt er im allgemeinen keine Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber, es sei denn, er hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

§ 20 Sozialgesetzbuch Nr. 6 regelt die Ansprüche auf das Übergangsgeld. In § 21 SGB VI ist die Berechnung und Höhe des Übergangsgeldes zu finden.

Wörtlich heisst es:

“Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten“, vgl. § 20 Absatz 1 SGB VI.

Meistens wird das Übergangsgeld in den Fällen beantragt, in dem der Versicherte im Anschluss an eine medizinischen Behandlung ( Akutfall) weiter betreut werden muss und so finanzielle Ausfälle befürchten muss.

Die generellen Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, medizinischer Rehabilitation und anderer Teilhabeleistungen sind wie ein Netz über das gesamte Sozialversicherungsrecht gespannt. Ausgangspunkt ist das Sozialgesetzbuch Nummer 9, mit umfassenden Regelungsinhalten und Zuweisungen der Zuständigkeiten. So findet sich in § 45 Absatz 1 Nr.3 SGB IX der Verweis zu den Regelungen des Übergangsgeldes, wenn die gesetzliche Rente zuständig ist.

Übergangsgeld zur Reha: Antrag ist erforderlich!

Wer Übergangsgeld haben möchte, muss es beantragen. Ohne Antrag kein Geld! Es gibt es erst, wenn die Entgeltfortzahlungsleistung des Arbeitgebers (6 Wochen) beendet ist.

Übergangsgeld zur Reha: wer zahlt die Beiträge?

Bekommt der Versicherte Übergangsgeld zugesprochen, zahlt die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge zur Sozialversicherung, ohne den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 24. Lebensjahr.

Übergangsgeld zur Reha: Anspruch im Detail

Anspruch auf Übergangsgeld hat derjenige Versicherte, der unmittelbar vor Beginn der Reha Einkünfte bezogen haben und beitragspflichtig in der Rente sein. Als Einkünfte zählen auch:

Das Übergangsgeld zahlt je nach Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger, die Krankenkasse oder auch die Unfallversicherung.

Reha vor Rente: wer ist zuständig?

Die Deutsche Rentenversicherung ist in vielen Fällen zuständig, wenn es um die Wiederherstellung der beruflichen Arbeitsfähigkeit geht. Sie kennen dies unter dem Grundsatz Reha vor Rente. Wissenswertes hier zum Nachlesen.

Geht es um den Grundsatz Reha vor einer Pflegeleistung ist die Krankenkasse zuständig. Denn die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, die Pflegebedürftigkeit durch geeignete Rehamaßnahmen abzumildern oder abzuwenden!

Bei einer beruflichen Reha-Maßnahme sind meistens die Arbeitslosenversicherung, die Unfallkassen oder der Rentenversicherungsträger zuständig.

Berufliche Reha: was ist das ?

Wir reden immer von medizinischer und beruflicher Reha. Wir klären kurz auf, was eine berufliche Reha eigentlich ist?

Eine berufliche Reha kommt immer dann ins Spiel, wenn ein Beschäftigter aus gesundheitlichen Gründen seinen bisher ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Oder er findet wegen seiner körperlichen und geistigen Gründe keinen geeigneten Job. Dann kann er eine berufliche Reha beantragen (nur eine solche macht dann auch Sinn?!).

Ziel dieser beruflichen Reha ist es, den Arbeitsplatz zu erhalten. Entweder durch Trainingsmaßnahmen oder unter Zuhilfenahme von geeigneten technischen Hilfsmitteln (Ausrüstung des Arbeitsplatzes mit leidensgerechten Hilfsmitteln).

Manchmal hilft auch eine Umschulung oder Weiterbildung mit dem Ziel der neuen Orientierung auf dem Arbeitsmarkt. Die berufliche Reha kann in Berufsbildungswerken oder aber auch in anerkannten Behindertenwerkstätten für behinderte Menschen erfolgen.

Man kann allgemein sagen, dass eine berufliche Reha in den meisten Fällen der medizinischen Reha nachfolgt.

Übergangsgeld zur Reha: auch für Selbstständige?

Versicherte die selbstständig tätig sind und Pflichtmitglied in der Rentenkasse sind, haben auch Anspruch auf Übergangsgeld. Es werden 80 Prozent ihres Einkommens ( was Einkommen ist, kann hier nachgelesen werden!) angesetzt, welches für die Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde lag.

Selbstständige, die sich freiwillig versichert haben und vor dem Jahr der Reha-Maßnahme keine Pflichtbeiträge in die Rente eingezahlt haben, haben keinen Anspruch auf das Übergangsgeld.

Übergangsgeld zur Reha: wie hoch darf es sein?

Die Höhe des Übergangsgeldes berechnet sich auf der Grundlage der Arbeitseinkünfte, die der Versicherte vor der Maßnahme bezogen hat. Das Gesetz geht von 80 % des letzten Bruttoeinkommens oder maximal 68% des Nettolohnes bei kinderlosen Versicherten aus. Mit Kind sind es maximal 75%. Bei versicherte Selbstständigen wird das Übergangsgeld auch auf 68% oder 75 % berechnet.

Aufgepasst! Bei Leistungsberechtigten für Arbeitslosengeld 1 gibt es keine Kürzung auf 68 oder 75 %.

Wer Hartz-4 bezieht, bekommt während der Reha-Maßnahme die Grundsicherung in gleicher Höhe gezahlt.

Daneben können noch Kosten für eine Haushaltshilfe und Reisekosten erstattet werden.

Das Übergangsgeld wird in der Regel für maximal 6 Wochen gezahlt, wenn der Versicherte an der Reha-Maßnahme teilnimmt. Der Kalendermonat hat 30 Tage.

Das Übergangsgeld zur Reha: Unterschied zum Krankengeld!

Worin unterscheidet sich das Übergangsgeld zum Krankengeld?

Ganz einfach! Das Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund Krankheit (akut). Hier muss der Arbeitnehmer sich vor erst um die Abwehr seiner Erkrankung kümmern. Danach schließt sich das erst das Übergangsgeld an. Beim Verletztengeld der Unfallkasse ist es so ähnlich. Beide Sozialleistungen haben überdies andere Anspruchsvoraussetzungen.

Weiter Sozialleistungen im Überblick:

Reha vor Rente

Die Reha geht im Regelfall vor eine Rentenleistung. Wer eine Erwerbsminderungrente beantragt, muss normalerweise vorher versuchen, wieder für seinen Job oder einen anderen Job fit zu werden. Deshalb muss der Versicherte eine Reha-Leistung beantragen. Nur in Ausnahmefällen gibt es eine Frührente wegen Krankheit oder Behinderung sofort.

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