Was ist die Sperrfrist beim Alg-1 so die Anfrage eines Kunden auf www.rentenbescheid24.de. Welche Sanktionen/Bestrafungen drohen mir eigentlich, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterzeichne oder mich zu spät bei der Bundesagentur für Arbeit melde. Welchen Zusammenhang hat die Sperrzeit mit einer späteren Rente? Hier eine Übersicht der gesetzlichen Regelungen.
Was ist unter einer Sperrzeit/ Sperrfrist zu verstehen? Das Gesetz definiert in § 159 Sozialgesetzbuch Nr. 3 die Sperrzeit nicht. In § 159 SGB III steht allgemein geschrieben, warum der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen kann. Bei versicherungswidrigen Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund.
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Damit setzt das Gesetz den Auslöser für eine Sperrzeit in der Regel in die Zeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Allgemein gesprochen, ist der Grund für die Sperrzeit ein versicherungswidriges Verhalten des betroffenen Versicherten. Ohne wichtigen Grund als Entschuldigung, der auch anerkannt ist.
Die Sperrzeit kennt 7 Tatbestände. Diese sind:
Die Sanktionen bei den einzelnen Sperrzeittatbeständen sind unterschiedlich. Sie gehen von einer 1 Woche bis 3 Monate und der Verkürzung des gesamten Leistungsanspruches auf ALG-1.
Hier der Überblick:
Bei einer Sperrzeit wird auch noch die Gesamtdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld-1 gekürzt. So steht es in § 148 Sozialgesetzbuch Nr. 3 geschrieben. Und zwar unter Bezug auf die jeweiligen Sperrzeittatbestände.
Eine Sperrzeit gibt es nicht, wenn der Versicherte einen wichtigen Grund für sein „ versicherungswidriges Verhalten“ hatte. Seine Rechtfertigung für sein Verhalten sozusagen!
Ein wichtiger Grund ist bei Umständen anzunehmen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war, weil sonst seine Interessen in unbilliger Weise beschädigt/geschädigt würden, so das Bundessozialgericht in ständiger Rechtssprechung.
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Die Bundesagentur behilft sich bei ihren Entscheidungen zur Sperrzeit mit den Dienstanweisungen mit dem letzten Stand der Überarbeitung. Der Anwendungsbereich bei der Sperrzeit ist deutlich ausgeweitet wurden.
Die Dienstanweisungen haben sich ein wenig geändert. Dies betrifft die Regelungen zur Abfindung bei Auflösung des Arbeitsvertrages und die Dienstanweisungen zur Frage der personenbedingten Gründe bei Beendigung der Tätigkeit aus medizinischen Gründen. Hierfür musste aber immer ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
Ein wichtiger Grund liegt nach den neuen Dienstanweisungen auch vor, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene Gründe gestützt wird (nicht nur auf betriebsbedingte Gründe). Es wird an der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit einer Abfindungszahlung festgehalten. Über 0,5 Monatsgehältern wird immer noch geprüft, ob die drohende Kündigung rechtmäßig wäre. Dazu prüft die Bundesagentur für Arbeit vollständig die Sozialauswahl und damit die soziale Rechtfertigung der Kündigung.
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