Was ist die Sperrfrist beim Alg-1

Droht mir eine Sperre, wenn ich selber kündige

Was ist eine Sperrzeit oder Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Welche Verhaltensweisen lösen eine Sperre beim ALG-1 aus. Hat sich etwas bei der Sperrzeit geändert? Fragen über Fragen. Unsere Antwort hier auf unserem Renten-ABC.

Was ist die Sperrfrist beim Alg-1 so die Anfrage eines Kunden auf www.rentenbescheid24.de. Welche Sanktionen/Bestrafungen drohen mir eigentlich, wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterzeichne oder mich zu spät bei der Bundesagentur für Arbeit melde. Welchen Zusammenhang hat die Sperrzeit mit einer späteren Rente? Hier eine Übersicht der gesetzlichen Regelungen.

Was ist die Sperrfrist beim Alg-1: Die Gründe für eine Sperrzeit!

Was ist unter einer Sperrzeit/ Sperrfrist zu verstehen? Das Gesetz definiert in § 159 Sozialgesetzbuch Nr. 3 die Sperrzeit nicht. In § 159 SGB III steht allgemein geschrieben, warum der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen kann. Bei versicherungswidrigen Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund.


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Damit setzt das Gesetz den Auslöser für eine Sperrzeit in der Regel in die Zeit eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Allgemein gesprochen, ist der Grund für die Sperrzeit ein versicherungswidriges Verhalten des betroffenen Versicherten. Ohne wichtigen Grund als Entschuldigung, der auch anerkannt ist.

Die Sperrzeit kennt 7 Tatbestände. Diese sind:

  • Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ( fristlose Kündigung durch Arbeitgeber, oder Aufhebungsvertrag usw.),
  • Sperrzeit bei Arbeitsablehnung,
  • Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen,
  • Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
  • Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
  • Sperrzeit bei Versäumnis der Meldeanforderungen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen,
  • Sperrzeit bei Verspätung der Arbeitssuchendmeldung nach § 38 Absatz 1 SGB III.

 

Was ist die Sperrfrist beim Alg-1: Dauer der Sperre

Die Sanktionen bei den einzelnen Sperrzeittatbeständen sind unterschiedlich. Sie gehen von einer 1 Woche bis 3 Monate und der Verkürzung des gesamten Leistungsanspruches auf ALG-1.

Hier der Überblick:

  • 1 Woche= bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung oder Meldeversäumnis,
  • 2 Wochen= unzureichende Eigenbemühungen,
  • 3 bis 12 Wochen = Ablehnung oder Abbruch berufliche Eingliederung,
  • 3 bis 12 Wochen = Arbeitsablehnung (das erste mal 3 Wochen, 2. Mal 6 Wochen, danach 12 Wochen),
  • 12 Wochen= Arbeitsaufgabe, mit Verkürzungsmöglichkeiten

Bei einer Sperrzeit wird auch noch die Gesamtdauer des Bezugs von Arbeitslosengeld-1  gekürzt. So steht es in § 148 Sozialgesetzbuch Nr. 3 geschrieben. Und zwar unter Bezug auf die jeweiligen Sperrzeittatbestände.

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Was ist die Sperrfrist beim Alg-1: Der wichtige Grund

Eine Sperrzeit gibt es nicht, wenn der Versicherte einen wichtigen Grund für sein „ versicherungswidriges Verhalten“ hatte. Seine Rechtfertigung für sein Verhalten sozusagen!

Ein wichtiger Grund ist bei Umständen anzunehmen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war, weil sonst seine Interessen in unbilliger Weise beschädigt/geschädigt würden, so das Bundessozialgericht in ständiger Rechtssprechung.


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Was ist die Sperrfrist beim Alg-1: Die Dienstanweisungen der Bundesagentur

Die Bundesagentur behilft sich bei ihren Entscheidungen zur Sperrzeit mit den Dienstanweisungen mit dem letzten Stand der Überarbeitung. Der Anwendungsbereich bei der Sperrzeit ist deutlich ausgeweitet wurden.

Die Dienstanweisungen haben sich ein wenig geändert. Dies betrifft die Regelungen zur Abfindung bei Auflösung des Arbeitsvertrages und die Dienstanweisungen zur Frage der personenbedingten Gründe bei Beendigung der Tätigkeit aus medizinischen Gründen. Hierfür musste aber immer ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Ein wichtiger Grund liegt nach den neuen Dienstanweisungen auch vor, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene Gründe gestützt wird (nicht nur auf betriebsbedingte Gründe). Es wird an der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit einer Abfindungszahlung festgehalten. Über 0,5 Monatsgehältern wird immer noch geprüft, ob die drohende Kündigung rechtmäßig wäre. Dazu prüft die Bundesagentur für Arbeit vollständig die Sozialauswahl und damit die soziale Rechtfertigung der Kündigung.

 

Was ist die Sperrfrist beim Alg-1: Prüfen ob Sperrzeit drohen könnte?

Im Zweifel können die Versicherten mit dem Entwurf des Aufhebungsvertrages zur Agentur für Arbeit vor Ort gehen und dort abprüfen lassen, ob für den Fall aller Fälle einer Sperrfrist droht. Mit der Prüfung wird schriftlich bestätigt, ob eine Sperrfrist eintreten kann oder nicht. Daneben kann sich der Versicherte auch an versierte Fachanwälten für Sozialrecht wenden, die anhand der Vorgaben des geltenden Rechts, der Rechtsprechung und der Arbeitsanweisung prüfen, ob eine Sperrzeit drohen kann.


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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