Begriffe zur Rentenbesteuerung dienen dazu, um sich einer unbekannten rechtlichen Materie anzunähern, in dem man sich einen Überblick über diese Begrifflichkeiten verschafft. Damit vermeidet man, dass man in der rechtlichen Bewertung eines Sachverhaltes Fehler macht und somit zu falschen Ergebnissen kommt.
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Die Rentenbesteuerung richtet sich nach geltenden Recht nach § 22 Einkommensteuergesetz. Diese Vorschrift regelt die sonstigen Einkünfte. Zu den sonstigen Einkünften gehört:
Privatrenten werden nach dem Ertragsanteilsprinzip versteuert. Die Versteuerung der Pensionen der Beamte erfolgt nach § 19 Einkommensssteuergesetz.
Wir haben es in der Besteuerung von Renten, Beamtenpensionen und privaten Renten mit Begriffen der Ertragsanteilsbesteuerung und der nachgelagerten Besteuerung zu tun. Mit dem sogenannten Alterseinkünftegesetz wurde ab dem 01.01.2005 für die gesetzlichen Renten die nachgelagerte Besteuerung eingeführt.
Der Ertragsanteil einer Rente im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist der einkommenssteuerpflichtige Anteil in Abhängigkeit vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente und der Rentenart. Als Ertrag gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt, dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist der Tabelle des § 22 EStG zu entnehmen.
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Hugo hat 35 Jahre lang monatlich 100€ zu 8 Prozent Zinsen in eine Rentenversicherung angelegt. Am Ende erhält er 230.000€. Hieraus hat er 42.000€ selbst gezahlt (100 € x 12 x 35 Jahre). Sein Gewinn beträgt somit 188.000€.Dieser Betrag ist steuerfrei, wenn Hugo`s Rentenversicherung vor 2005 begann und er unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalauszahlung in voller Höhe bekam.
Wenn Hugo mit dem 65. Lebensjahr sich seine Rente monatlich mit 2000€ auszahlen lässt, so muss er 18 Prozent (laut Ertragstabelle des § 22 EStG), also 360 € monatlich mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern.
Bis 2004 war grundsätzlich nur der Ertragsteil einer Rente einkommensteuerpflichtig. Für Erwerbsunfähigkeitsrenten, Erwerbsminderungsrenten, Witwen-und Witwerrenten war bis 2004 der § 55 Absatz 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung anzuwenden. Mit der Neuregelung ab 2005 auf Grund des Alterseinkünftegesetzes wurde die Ertragsanteilsberechnung nur noch für bestimmte Fälle weiter eingesetzt.
Bei der nachgelagerten Besteuerung der Altersrente mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ( Alterseinkünftegesetz) vom 05.07.2004 wurde ab dem 01. Januar 2005 eine andere steuerrechtliche Regelung eingeführt.
Vorgesehen ist der schrittweise Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung.
Dies bedeutet nach dem Gesetz:
Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommenssteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z.B. Altersrente aus der gesetzlichen Rente) später besteuert werden. Beiträge zur Altersversorgung können steuerlich als Sonderausgaben angesetzt werden.
Alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten unterliegen ab dem Jahr 2005 zu 50 Prozent der Besteuerung. Dies gilt für alle Versicherten als Bestandsrentner, die bereits auch vor 2005 Rente bezogen haben. Oder als Neurentner ab dem Jahr 2005 erstmalig eine Rente beziehen werden.
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Für jedes Jahr späteren Renteneintritt wird der Besteuerungsanteil, also ab 2006 bis 2020 um jährlich 2 Prozent und ab 2020 bis 2040 auf jährlich 1 Prozent angehoben.
2020 wird also bei Rentenneuzugang einen Rentenanteil von 80 % steuerpflichtig werden.
Der steuerfreie Anteil der Rente wird ab Zugangsjahr dauerhaft bis zum Tode oder Ende des Rentenbezugs festgeschrieben.
Nach vorsichtigen Schätzungen ist davon auszugehen, dass mehrere millionen Rentnerhaushalte mit Einkommenssteuerzahlungen aus Renteneinkommen belastet werden.
Allein die Rentenerhöhung 2018 brachte ca. 50.000 Rentnerinnen und Rentner in die Steuerpflicht.
Der bei Rentenbeginn ermittelte steuerfreie Rentenbetrag wird auf Basis des 2. Rentenjahres ermittelt. Dieser Betrag bleibt fest bestehen.
Die Rentenerhöhungen und Rentenanpassungen verändern diesen steuerfreien Rentenbetrag nicht mehr. Das heißt, die Rentenerhöhungen und Rentenanpassungen unterliegen der vollen Versteuerung. Sie können erheblich dazu beitragen, dass Renteneinkünfte langsam (schleichend) in die Besteuerung rutschen. Ändert sich die Rente durch Nachzahlungen, Kürzungen oder Einführung der Mütterrente, ist der steuerfreie Betrag nachträglich anzupassen.
Als Rentenanpassungsbetrag bezeichnet man die Summe der bis zur Neuberechnung erfolgten regelmäßigen Rentenerhöhungen.
Erna ist Rentnerin seit 2010 und hat jährlich zu ihrer Rente 3 Prozent mehr Rente erhalten. Damit sind die seit 2010 in Höhe von 24 Prozent sich ergebenden Rentenanpassungsbeträge voll zu versteuern, wenn Erna mit der Rentenerhöhung 2018 in die Besteuerung rutscht.
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