Warte­zeit von 35 Jahre

Mit 63 Jahren in Rente gehen, jeder Kalendermonat zählt!

Viele wollen schon früher in Rente gehen, als mit der Regelaltersrente. Wenn Sie Ihre Rente mit 63 in Anspruch nehmen wollen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So sagt es das Gesetz. Unter anderem die Wartezeit. Wir sagen Ihnen, was unter der Wartezeit zu verstehen ist und welche Zeiten für die 35 Jahre angerechnet werden.

Wartezeit von 35 Jahren: Mindestversicherungszeit für die 63-er Rente!

Die Wartezeit für die Rente versteht man auch als Mindestversicherungszeit.

Kurz gesagt. Sie müssen eine bestimmte Zeit in der Rentenversicherung versichert sein, um eine bestimmte Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente beanspruchen zu können.


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Die Art der von Ihnen gewählten Altersrente bestimmt die Wartezeit.

Beispiel:

Wenn Sie mit der Regelaltersrente (Grundrentenart keine Abzüge in der Rente möglich) in Rente gehen wollen, benötigen Sie eine Wartezeit von 5 Jahren. 5 Jahre sind 60 Kalendermonate. Ob Sie dann auch 50 Jahre Wartezeit im Versicherungsverlauf stehen haben, ist für die Regelaltersrente nicht wichtig. Für die Rentenberechnung und Rentenhöhe auf jeden Fall. Aber für die Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente müssen Sie nur 5 Jahre und das entsprechende Lebensalter nachweisen.

Aufgepasst: Seit dem Januar 2012 wird die Regealtersgrenze von 65 Jahren schrittweise auf das 67.Lebensjahr angehoben. Dies gilt für die Geburtsjahrgänge ab 1947.

Wartezeit von 35 Jahren: welche Rentenarten können gewählt werden?

Sie wollen mit dem 63. Lebensjahr in Rente gehen. Dann stellt das Gesetz für Sie zwei Altersrenten zu Verfügung, die Sie vor der Regelaltersrente mit der Wartezeit von 35 Jahren in Anspruch nehmen können, § 50 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nr.6.

  1. die Altersrente für langjährig Versicherte und
  2. die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Die Varianten sind für die Berechnung des Rentenabschlages wichtig, weil dieses sich günstiger darstellt. Aber auch in diesen Fällen ist eine Mindestvoraussetzung notwendig: die 35 Jahre. Daneben brauchen Sie noch die Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Wartezeit von 35 Jahren: was zählt als Wartezeit mit?

Wenn Sie sich für eine der beiden Altersrenten entschieden haben, wollen Sie auch wissen, welche Zeiten mit in die Wartezeit 35 Jahre eingerechnet werden. Das Gesetz sagt dazu: Auf die Wartezeit von 35 Jahre werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, § 51 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 6.


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Anrechnungsfähige Zeiten der Wartezeit von 35 Jahren sind:
  • Beitragszeiten, Monate für die für Sie entweder Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenkasse gezahlt wurden oder als gezahlt gelten,
  • Pflichtbeiträge aus Wehrdienstzeiten, Sozialleistungszeiten, wie ALG-1, Arbeitslosenhilfezeiten, Krankengeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld oder auch Hartz-IV Leistungen, soweit diese bis 31.12.2010 rentenversicherungspflichtig waren,
  • versicherungspflichtige Pflegezeiten, für die nicht gewerbsmäßige Pflege naher Angehöriger,
  • Kindererziehungszeiten,
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting § 52 SGB VI,
  • Zeiten einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung (Minijob),
  • Wartezeiten eines Minijobs, der nicht versicherungspflichtig war (die meisten Fälle vor 2013), wie die Wartezeit hier berechnet wird, können Sie hier nachlesen,
  • Anrechnungszeiten, in denen für Sie keine Beiträge gezahlt wurden, wie Hochschulzeiten oder Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr (Lücken im Versicherungsverlauf werden mit Anrechnungszeiten geschlossen und haben somit eine wichtige Funktion: Details hier zum Nachlesen!),
  • Anrechnungszeiten wegen Mutterschutz, Arbeitsausfalltage und Schwangerschaft in denen für Sie keine Beiträge gezahlt wurden,
  • Rentenbezugszeiten nach § 58 Absatz 1 Nr.5 SGB VI,
  • Kinderberücksichtigungszeiten (10 Jahre= BüZ) und
  • Ersatzzeiten für eine politische Haft.

Wartezeiten von 35 Jahren werden für jeden Kalendermonat berechnet. Daher sollten Sie Ihre Rentenunterlagen prüfen, ob die Monate voll sind.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Zurechnungszeiten im Zusammenhang mit Rentenbezugszeiten!

Eine Zurechnungszeit wegen einer Erwerbsminderungsrente findet für die Wartezeit für eine Altersrente nur im Rahmen des § 58 Absatz 1 Nr.5 SGB VI Berücksichtigung. Als Anrechnungszeit ist die Rentenbezugszeit gemeint und die vor dem Rentenbezug liegende Zurechnungszeit! Wissenswertes zum Thema Zurechnungszeit ist hier im Renten-ABC nachzulesen! Hat der Versicherte vor Beginn seiner Altersrente eine andere Versichertenrente bezogen, in der eine Zurechnungszeit enthalten war ( Erwerbsminderungsrente ab 2001), so ist die Zurechnungszeit in der vorhergehenden Rente eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs, § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Nr.6


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Generell gilt:

Sie müssen alle Zeiten nachweisen. Versierte Renten­berater und Fach­anwälte für Sozial­recht sagen Ihnen, ob Sie mit 63 Jahren schon in Rente gehen können oder welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen, um Ihren Renten­anspruch zu sichern.

Ja, ich möchte wissen, ob ich mit 63 Jahren in Rente gehen kann!

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