Warte­zeiten für die Rente

Warte­zeiten Rente

Ein Rentenanspruch setzt voraus, dass ein Versicherter eine bestimmte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweist (Mindestversicherungszeit). Die Wartezeit wird auch als Mindestzugehörigkeit bezeichnet.
Man kann allgemein sagen: Ohne Wartezeit keine Rente!

Der jeweilige Rentenanspruch setzt einen bestimmten Umfang an Wartezeiten voraus.


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Folgende Wartezeiten für die Rente enthält das Sozialgesetzbuch Nr. 6  der gesetzlichen Rentenversicherung:
  • Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für den Anspruch auf die Regelaltersrente, Rente wegen Erwerbsminderung und Rente wegen Todes ( Hinterbliebenenrente),
  • Wartezeit von 15 Jahren für einen Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit oder für eine Altersrente für Frauen ( Auslaufmodelle von Altersrenten),
  • Wartezeit von 20 Jahren für einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben,
  • Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte unter Tage beschäftigte Bergleute und Anspruch auf Rente für Bergleute nach Vollendung 50.Lebensjahr,
  • Wartezeit von 35 Jahren für Anspruch auf Rente für langjährig Versicherte ( 63er-Rente) oder Altersrente für Schwerbehinderte Menschen,
  • Wartezeit von 45 für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ( 2. Varianten: abschlagsfreier Renteneintritt mit 65 Jahren, oder als abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren und 4 Kalendermonaten für das Geburtsjahr 1954).

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Daneben gibt es Sonderfälle:
  • Wartezeitfiktion nach §§ 50, 245 a SGB VI
  • Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach §§ 53 , 245 SGB VI

Bei der Prüfung der jeweiligen Altersrente, für die ein Versicherter die Wartezeit erfüllen muss, sind alle Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten generell auf die Wartezeit anzurechnen.


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Anrechnungs­zeiten werden ausschließlich bei der Wartezeit von 35 Jahren angerechnet, § 51 Absatz 3 SGB VI.

Berücksichtigungszeiten zählen bei der Wartezeit von 35 Jahren als auch bei der Wartezeit von 45 Jahren mit.

Die Zurechnungszeit spielt als Anrechnungszeit wegen Bezugs einer Rente für die Wartezeit von 35 Jahren eine wichtige Rolle.

Aufgepasst:

Kalendermonate die nur teilweise mit einer Wartezeit belegt sind, zählen als volle Monate für die jeweilige Rente mit, § 122 SGB VI.


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