Seit dem 01.07.2014 können Versicherte mit dem 63. Lebensjahr und 45 Jahren Wartezeit vorzeitig in Rente gehen. Wir hatten von der neuen vorgezogenen Altersrente berichtet. Diese Rente ist auch mit dem 65. Lebensjahr und 45. Jahre Wartezeit möglich. Beide Renten verknüpft die Wartezeit von 45 Jahren. Was sich hinter diesen Wartezeitjahren verbirgt, wir klären auf.
45 Jahre Wartezeit für eine abschlagsfreie Rente müssen erfüllt sein, so steht es im Gesetz.
Die Wartezeit von 45 Jahren gilt für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte und zwar nur für diese Rente. Sie ist die sogenannte Mindestversicherungszeit. Sie wird in Kalendermonaten gezählt.
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45 Jahre Wartezeit = 540 Kalendermonate
540 Kalendermonate mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten sind eine Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Dabei reicht es schon aus, wenn ein Tag im Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist, die für diese Wartezeit gilt.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: 2 Altersrenten
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gibt es in zwei Varianten:
- Altersrente mit Erreichen des 65. Lebensjahr wurde zum 01.01.2012 eingeführt, Details hier zum Nachlesen!
- Altersrente mit Erreichen des 63. Lebensjahres, wurde zum 01. Juli 2014 eingeführt, ab dem Geburtsjahrgang 1953 wird die Altersgrenze um 2 Kalendermonate pro späteren Geburtsjahr angehoben, der Geburtsjahrgang 1964 kann erst wieder mit 65 Jahren in diese Rente gehen
45 Jahre Wartezeit: nur als abschlagsfreie Rente
Diese Altersrente/n gibt es nur abschlagsfrei. Sie ist eine vorgezogene Altersrente vor der Regelaltersrente. Für sie gelten die Hinzuverdienstregelungen des § 34 SGB VI.
Anrechnungsfrei sind bis zum 30.06.2017 ein Einkommen von 450 € monatlich. Ab dem 01.07.2017 gelten die neuen Regelungen der Flexirente.
45 Jahre Wartezeit: welche Zeiten gelten nun?
Für die 45 Jahre Wartezeit gelten folgende rentenrechtliche Zeiten:
- Pflichtbeitragszeiten aus versicherter Arbeit und Beschäftigung,
- Berufsausbildungszeiten,
- Altersteilzeit und Vorruhestand,
- Wehrdienstzeiten und ähnliches,
- Freiwillige Beitragszeiten für Handwerker, die mindestens 18 Jahre in der Rente pflichtversichert waren, mit der Begrenzung, dass die letzten 2 Jahre vor Renteneintritt nicht mit dazuzählen, wenn gleichzeitig ALG-1Bezug vorliegt ( Frühverrentung vermeiden),
- Kindererziehungszeiten,
- Kinderberücksichtigungszeiten,
- Sozialleistungsbezug als Pflichtbeitragszeiten, wobei ALG-1 Zeiten 2 Jahre vor Beginn der Rente nicht zählen, außer bei Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers
- Schlechtwettergeld, Insolvenzausfallgeld oder Kurzarbeitergeld zählen auch mit,
- Zeiten der ehrenamtlichen Pflege, soweit Versicherungspflicht bestand,
- Zeiten des versicherungspflichtigen Minijobs,
- Nicht dazu zählen: Hartz-IV Zeiten und Arbeitslosenhilfezeiten
45 Jahre Wartezeit eine lange Zeit!
Damit die 45 Jahre voll werden können, muss genau gerechnet werden. Daher ist der Versicherungsverlauf jedes Versicherten zu prüfen, ob die rentenrechtlichen Zeiten von 45 Jahren erfüllt werden können!
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