Allgemeine Warte­zeiten für die Rente

Allgemeine Warte­zeiten der Rente

Die allgemeine Wartezeit ist gem. § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI Voraussetzung für die Ansprüche auf:

  • die Regelaltersrente, §§ 35, 235 SGB VI,
  • Rente wegen Erwerbsminderung, §§ 43, 45 und 240 SGB VI,
  • Renten wegen Todes = Hinterbliebenenrenten, §§ 46, 48 , 243 SGB VI.

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Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre , § 50 SGB VI. Das sind nach § 122 SGB VI 60 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit werden Zeiten mit Beitragszeiten  und Ersatzzeiten angerechnet.

Weiterhin werden auf die Wartezeit auch Kalendermonate mit Wartezeiten:

  • aus der Wartezeiterfüllung durch den Versorgungsausgleich,
  • Übertragung von dynamischen Rentenanwartschaften in der knappschaftlichen Versicherung,
  • Wartezeiterfüllung bei Rentensplitting unter Ehegatten,
  • Wartezeitenmonate bei geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung angerechnet.
Rechenbeispiel für die allgemeine Wartezeit:

Der Versicherte Hugo, geboren am 01.01.1952 hat in seinem Versicherungsverlauf in der Rentenauskunft folgende Einträge:

01.09.1969 bis 31.03.1972 Schulausbildung
01.04.1972 bis 01.10.1976 versicherte Beschäftigung, Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung
02.10.1976 bis heute keine rentenrechtlichen Zeiten eingetragen


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Die Ehe von Hugo wurde geschieden.
Im Rahmen eines Versorgungsausgleiches bekam er 1000€ an Rentenanwartschaften von seiner Ex-Frau übertragen. Die Ehezeit war von 01.07.1980 bis 01.10.2016.
Der aktuelle Rentenwert war zum Zeitpunkt des Eheendes (fiktiv) 30,45 €.

Zum 01.07.2017 beantragt Hugo die Regelaltersrente.
Diese Altersrente sind eine Mindestwartezeit von 5 Jahren oder 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten voraus.
In seinem Versicherungskonto sind an eigenen Beitragszeiten eingetragen: 01.04.1972 bis zum 01.10.1976 = 54 Kalendermonate . Damit wäre für Hugo eine Regelaltersrente nicht möglich.


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Das Gesetz sagt aber, dass Hugo für den Versorgungsausgleich der Ehescheidung auch Wartezeitmonate gutgeschrieben bekommt, die an die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente anzurechnen sind.

Diese Wartezeit berechnet sich wie folgt:

1000 € ./. 30,45€ (allgemeiner Rentenwert 01.07.2016) = 32,8407 Entgeltpunkte

Umrechnung in Wartezeit:
32,8407 ./. 0,0313= 1049.2236 = gerundet 1049 Kalendermonate

Die Ehezeit von 01.08.1980 bis zum 01.10.2016 betrug 36 Jahre und 2 Kalendermonate = 434 Kalendermonate.
Die Wartezeit aus dem Versorgungsausgleich überschreitet mit 1049 Kalendermonaten die Wartezeit aus der Ehezeit von 434 Kalendermonaten, so dass es bei den 434 Kalendermonaten bleibt.
Zusammen mit der Wartezeit aus seinen Pflichtbeitragszeiten erreicht Hugo somit die Wartezeit von 434 + 54 = 488 Kalendermonate.
Damit erreicht er über den Versorgungsausgleich die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten.

Würde er keinen zusätzlichen Wartezeiten aus dem Versorgungs­ausgleich haben, so könnte er sich die fehlenden 6 Kalendermonate für eine Regelaltersrente noch durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rente „dazukaufen“.

Freiwillige Beitragszeiten sind Beitragszeiten nach § 50 SGB VI.

Nähere Informationen zu:

→ Wartezeiten der gesetzlichen Rente

→ Allgemeine Wartezeiten

→ Rente mit 63 und 45 Jahre Wartezeit


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