In den Beratungen zu den Rentenbescheiden stellen wir oft fest, dass die Ratsuchenden bei der Rentenantragstellung nicht richtig oder nicht ausreichend über die verschiedenen Möglichkeiten des Rentenrechts informiert worden sind. Vielfach werden rentenrechtliche Zeiten falsch bewertet oder die Möglichkeiten des Erreichens einer abschlagsfreien Altersrente nicht richtig erklärt und somit unnötige Abschläge in der Rente provoziert. Die Fehlerhäufigkeit in den Rentenbescheid ist nicht unbeachtlich. Der Rentenbescheid ist zum Abschluss des Arbeitslebens eines der wichtigsten „Arbeitspapiere“ und sollte auch stimmen, den es geht um Ihr Geld. Wir haben in unserem Beitrag vom 01.07.2016 auf www.rentenbescheid24.de erklärt, was ein Rentenbescheid ist.
Gegen den Rentenbescheid sollte immer dann Widerspruch eingelegt werden, wenn Sie das Gefühl haben etwas stimmt nicht oder bei der Rentenantragstellung wurde durch die Deutsche Rentenversicherung etwas übersehen oder nicht beachtet. Generell kann man sagen, dass mit dem Widerspruch die Möglichkeit eröffnet wird, Korrekturen im Bescheid zu veranlassen oder aber sogar andere Rentenarten ins Spiel zu bringen.
Es geht um Ihr Geld. Daher Widerspruch einlegen. Ist die Rente einmal ausgezahlt und die Widerspruchsfrist ist abgelaufen, ist ein Wechsel der Rentenart in eine für Sie günstigere schwer machbar, wenn überhaupt nur mit erheblichen Aufwand. Daher lieber Widerspruch einlegen und den Rentenbescheid prüfen lassen.
Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel. Dieses Rechtsmittel unterbricht die Bestandskraft des Rentenbescheides, dass heißt, er kann nicht seine absolute rechtliche Wirkung entfalten.
Die Frist zur Einlegung des Widerspruches beträgt immer einen Monat (nicht zwingend 30 Tage). Wie man richtig Widerspruch einlegt, haben wir in unseren Beitrag vom 01.07.2016 erläutert.
Wenn Sie den Widerspruch versäumt haben, gibt es noch die Möglichkeit mit einem Überprüfungsantrag auch später die Rechtskraft des ursprünglichen Rentenbescheides zu durchbrechen und neue Ergebnisse im Bescheid zu erzielen. Mehr als rechnerisch 5 Jahre Rückwirkung ist aber kaum möglich. Das Gesetz lässt eine weitere Rückwirkung im Allgemeinen nicht zu.
Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen ist eigentlich kann einfach. Sie schreiben die Rentenversicherung an und teilen ihr mit, dass Sie gegen den Bescheid vom ( Datum ) fristwahrend Widerspruch einlegen wollen. Bitte Ihre Adresse und das Aktenzeichen des Bescheides mit angeben und noch Ihre Unterschrift unter dem Widerspruchsschreiben.
Wenn Sie den Widerspruch allein einlegen wollen, ist das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht für Sie in aller Regel kostenlos.
Mit dem Widerspruch erreichen Sie vor allem Zeit und dass die Deutsche Rentenversicherung sich der erneuten Prüfung der offenen Fragen annimmt. Wenn Sie das Verfahren nicht allein durchführen wollen, ist die Frage der Zeit von erheblicher Bedeutung, da der Widerspruch in der Regel begründet werden sollte. Oftmals werden Sie von der Deutschen Rentenversicherung angeschrieben, die in einer Art Vorprüfung mitteilt, dass mit Ihrem Bescheid alles in Ordnung sei und schon die Rücknahmeerklärung zum Widerspruch mitschickt. Hier bitte nichts unterschreiben und die Sache durch einen unabhängigen Rentenrechtler oder Rentenberater prüfen lassen.
Wenn Sie Ihren Rentenbescheid nach Ihrem Widerspruch auf Herz und Nieren geprüft haben wollen, können wir als Rentenberater und Fachanwälte für Sozialrecht jeder Zeit vor einer Widerspruchsentscheidung in das Verfahren einsteigen und Ihre Angelegenheit prüfen. Daher empfehlen wir, gerade auch auf Grund unserer Erfahrungen mit der Fehlerhäufigkeit der Rentenbescheide, eine generelle Prüfung durch uns als Rentenberater. Wir gewährleisten in sorgfältiger Prüfung Ihrer Unterlagen und persönlichen Bedürfnisse, ob der Bescheid richtig oder falsch ist. In geeigneten Fällen ziehen wir sogar im Widerspruchsverfahren den Rentenantrag zurück und gehen mit Ihnen gemeinsam über verschiedene andere Wege zu einer späteren Rente mit weniger Abschlägen oder ohne Abschläge.