Der Zugangsfaktor darf nicht mit dem Rentenartfaktor verwechselt werden. Der Rentenartfaktor sagt aus, mit welchem Faktor die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte vervielfältigt werden. Bei einer großen Witwenrente ist es nach § 67 SGB VI der Faktor 0,55 oder bei einer Altersrente 1,0. Umgänglich gesagt, ist der Zugangsfaktor steht für den Wert, die eine Rente ohne Abschlag oder mit Abschlag begründet.
Es gibt gesetzlich vorgesehene Fälle in denen es in der Regel (Ausnahmen gelten auch hier) immer einen verminderten Zugangsfaktor gibt, zum Beispiel bei der Erwerbsminderungsrente oder der Witwen/Witwerrente oder vorgezogene Altersrente.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Monatsrente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
Für Menschen die eine Altersrente in Anspruch nehmen, welche mit Erreichen der Regelaltersgrenze beginnt, ist der Zugangsfaktor 1,0, § 77 Absatz.2 Sozialgesetzbuch Nr.6.
R. ist am 01.07.1951 geboren. Er möchte mit seiner Regelaltersrente in Rente gehen. Seine Regelaltersrente erreicht R am 01.12.2016. Er hat 50 Entgeltpunkte bei 43 Jahren Wartezeit. Seine Rente berechnet sich wie folgt: Entgeltpunkte 50 werden multipliziert mit den Rentenartfaktor 1,0 ( Altersrente hat immer Rentenartfaktor 1,0 ). Dies ergibt Entgeltpunkte 50. Da R. genau am 01.12.2016 seine Regelaltersgrenze erreicht und dort in Rente geht, werden die 50 Entgeltpunkte nochmals mit den Zugangsfaktor 1,0 vervielfältigt. Er bekommt auf Grundlage seiner 50 Entgeltpunkte eine ungekürzte Rente. Die 50 Entgeltpunkte werden jetzt noch mit den Rentenwert Ost 28,66 € multipliziert. Die Bruttomonatsrente beträgt 1.433 Euro.
Würde R. am 01.11.2016 in Rente gehen wollen, was ohne Probleme in unserem Beispielsfall möglich ist, würde seine Rente um den Abschlag von 0,003 vermindert. Bei der Rentenberechnung wird jetzt der Zugangsfaktor 1,0 um die 0,003 vermindert, was jetzt den Wert von 0,997 ergibt. Dieser Wert wird jetzt mit den 50 Entgeltpunkten vervielfältigt, was die persönlichen Entgeltpunkte von 49,85 ergibt. Mit dem Rentenwert Ost 28,66 multipliziert ergibt die Bruttomonatsrente einen Betrag von 1428,70 €. R bekommt für einen Monat früheren Rentenbeginn eine um ca. 5 Euro niedriger Rente als bei seinem Regelaltersrentenbeginn. Dieser Abschlag bleibt bis zu seinem Tode gleich.
Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass es Menschen gibt, die erst später als in die Regelaltersrente gehen wollen. Für diesen Fall gibt es einen Zuschlag von 0,005 für jeden Monat der später in Rente gegangen wird, als dem Regelaltersrentenbeginn.
§ 77 Sozialgesetzbuch Nr. 6 begründet für verschiedene Fälle den Abschlag oder einen Zuschlag zur Rente.
In bestimmten Fallkonstellationen kann sich der Betroffene auf die Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs.4 und § 264 d SGB VI berufen und so unter bestimmten Umständen sogar eine abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente erreichen.