Sind Renten aus Pensionskassen zwingend gkv-pflichtig?
Mit zwei Beschlüssen vom 27.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) die Heranziehung zur Beitragspflicht aus Rentenleistungen aus einer Pensionskasse zur gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse für verfassungswidrig erklärt. Dagegen hat das höchste Deutsche Gericht mit Beschluss vom 09.07.2018 eine Richtervorlage des Sozialgerichts Osnabrück wegen der Frage der Krankenkassenbeitragspflicht aus einer Kapitalauszahlung aus Direktversicherung abgewiesen. Wir berichten von diesem Fall am 06.09.2018.
Renten aus Pensionskassen sind nicht zwingend gkv-pflichtig, so die beiden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes. Das höchste deutsche Gericht hat zwei Urteile des Bundessozialgerichts aufgehoben und zur neuen Entscheidung an zwei andere Sozialgerichte verwiesen.
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Renten aus Pensionskassen sind nicht zwingend gkv-pflichtig: Sachverhalt
Es verstößt nach Ansicht der Verfassungsrichter gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge zur GKV und Pflegeversicherung von Rentnern , solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einen nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitig und dem früheren Arbeitnehmer beruhen.
Beide Rentner waren über ihren Arbeitgeber bei der Pensionskasse als VVaG versichert. Nach der Satzung der Pensionskasse werden sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer Versicherungsnehmer. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis konnte die Versicherung freiwillig fortgesetzt werden. In diesem Falle war der ausgeschiedene Arbeitnehmer Einzelmitglied und alleiniger Versicherungsnehmer in der Pensionskasse.
Die Beschwerdeführer zahlten jeweils 22 bzw. 18 Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in die Pensionskasse allein Prämien ein. Die beantragten Rentenleistungen beruhen überwiegend auf ihren alleinigen Einzahlungen. Nach dem die Renten gezahlt werden, verlangt die Krankenkasse die gesetzlichen Beiträge aus der Kranken- und Pflegeversicherung. Nach ihrer Meinung sei es egal, ob die Rentner nach Ausscheiden in die Pensionskasse selbst eingezahlt haben. Die Rente seien Versorgungsbezüge in Form einer Rente aus betrieblicher Altersvorsorge.
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Renten aus Pensionskassen sind nicht zwingend gkv-pflichtig: Beschlussgründe
Genau diese Argumente sahen die Karlsruher Richter anders. Erträge aus einer privaten Lebensversicherung können nicht zur Berechnung von Beiträgen für die GKV herangezogen werden.
Es sei kein Unterschied zu privaten Lebensversicherungen zu erkennen, wenn Arbeitnehmer die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden und die Versicherungsverträge allein fortführen und später auf Grund ihrer eigenen Beitragsleistungen eine Rente aus dem Pensionsfonds erhalten. Voraussetzung ist aber, dass der alte Arbeitgeber an den Versicherungsvertrag nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmer nicht mehr beteiligt ist. Der Arbeitnehmer muss allein die Beiträge weitergezahlt haben. Dann ist eine Differenzierung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen und nicht nur nach den beiden Systemen (Betriebsrente oder private Rente).
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Die Verfassungsrichter sehen den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Art.3 Absatz 1 GG verbietet nicht nur Ungleichbehandlungen von wesentlich Gleichen, sondern die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichen. Dabei sahen die Richter eine Ungleichbehandlung zwischen der Beitragspflicht bei Leistungen einer Pensionskasse als VVaG, die allein auf Beitragszahlungen des Arbeitnehmers beruhen und der beitragsfreien Leistung aus einer privaten Altersvorsorge. Hier zahlt der Versicherungsnehmer in vergleichbarer Konstellation auch allein seine Beiträge zur Rentenleistung.
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Renten aus Pensionskassen sind nicht zwingend gkv-pflichtig: alleinige Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge ist unzulässig
Es ist vielmehr nach Ansicht der Verfassungsrichter darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer die Vorzüge des Betriebsrentenrechts nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiter nutzt, oder den abgeschlossenen Vertrag aus dem betrieblichen Rahmen/Bezug löst. Eine BAV schließt grundsätzlich eine Fortführung privater Altersvorsorge nicht aus. In dem Moment, in dem der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Pensionskasse in der Rechtsform VVaG ohne Beteiligung des Arbeitgebers einen Lebensversicherungsvertrag abschließt oder einen bestehenden Vertrag in einen privaten Lebensversicherungsvertrag ändert, verlässt er den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts. Einzahlungen dieser Art unterscheiden sich nur unwesentlich von Prämienzahlungen in private Lebensversicherungsverträge. Damit ist eine unterschiedliche Behandlung der Beitragspflicht nicht mehr gerechtfertigt. Werden Sie dennoch einbezogen, dann werden Verträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter fortgeführt. Dies wollte der Gesetzgeber aber vermeiden, weil ansonsten die Eigenvorsorge nicht eintritt.
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Fazit
Beschlüsse, die den Verfassungsbeschwerden zweier Rentner Recht gaben. Sie zeigen Möglichkeiten aus dem Dilemma der Beitragspflicht einer zukünftigen Betriebsrente herauszukommen. Deshalb dürften die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts für die Praxis erhebliche Bedeutung haben.
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