Vergleich: Rentenberater, Versicherungsältester und Co.
Das Thema gesetzliche Rente ist in aller Munde. Es geht um die Ansprüche der Versicherten und um viel Geld. Die monatlichen Renten bis zum Tode können viele zehntausende Euro ausmachen. Da muss in der Rente des jeweiligen Versicherten oder Rentners alles stimmen. Oft holen sich die Bürgerinnen und Bürger Rat und Hilfe bei verschiedenen Anlaufstellen. Hier zu nennen, die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung, die Versicherungsältesten, Beratungsservice von diversen Sozialverbänden und den kostenpflichtigen Beratungen durch Anwälte oder gerichtlich zugelassene Rentenberater.
Wie definiert sich die Beratung durch einen Rentenberater, Versicherungsältester und Co. und was macht den Unterschied?
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Rentenberater, Versicherungsältester und Co. : Die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung
Die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung wird durch die Sachbearbeiter der Rentenversicherung durchgeführt. Wer Fragen rund um die Rente hat, kann die Deutsche Rentenversicherung als Anlaufstelle nutzen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung ergibt sich aus §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Nr.1. Die Deutsche Rentenversicherung selbst berät nicht, sondern delegiert diese Aufgabe auf ihre Mitarbeiter. Der Umfang und die Tiefe der Beratung durch ihre Sachbearbeiter ergibt sich aus §§ 14,15 SGB I. Die Mitarbeiter müssen sich umfänglich im gesamten Rentenrecht auskennen. Sie sind verpflichtet, von Amts wegen auf erkennbare Gestaltungsmöglichkeiten bei der Rentenantragstellung oder bei Problemen mit der Rente hinzuweisen. Dabei müssen sie auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Auge haben.
Rentenberater, Versicherungsältester und Co.: Beratung im Rentenrecht durch den Sachbearbeiter?
Eine schwierige und komplexe Aufgabe, die die Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung zu erfüllen haben. Sie müssen sich dabei auf höchst komplexen juristischen Niveau bewegen. Die Ausbildung der Sachbearbeiter entspricht entweder dem eines Sozialversicherungsfachwirts, Fachangestellten oder mit Studiengang für den gehobenen Verwaltungsdienst/ Bachelor. Diese sind nicht mit juristischen Ausbildungen im Bereich des 1. oder 2. Staatsexamens vergleichbar. Der Kunde hat ein Anspruch auf eine kostenlose Beratungsleistung. Ob diese Beratung dann letztendlich zur Zufriedenheit des Versicherten erfolgt, ist eine Frage, die vom Ergebnis der Beratung abhängt. Über die Zufriedenheit einzelner Beratungsleistungen durch die Deutsche Rentenversicherung gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Die Zahlen über falsch erstellte Rentenbescheide gehen von 20 bis 50 Prozent.
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Was es aber tatsächlich gibt, sind Gerichtsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung wegen sozialrechtlicher Herstellungsansprüche wegen schlechter Beratung oder fehlender Hinweispflichten. Daneben auch noch zivilrechtliche Klagen wegen Vermögensschäden aus Falschberatung über den sogenannten Amtshaftungsanspruch. Die erbrachte Beratungsleistung muss dokumentiert werden. Das heißt, der Kundenberater der Deutschen Rentenversicherung muss seine Beratungsleistung anhand der konkreten Fragestellung schriftlich erfassen und zur Rentenakte des Kunden legen. Eine Pflicht zur weiteren Qualifizierung des Kundenberaters der Deutschen Rentenversicherung im Rentenrecht gibt es nicht.
Keine persönliche Haftung!
Grundsätzlich kann der Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung nicht persönlich in Haftung genommen werden, wenn er falsch oder schlecht berät. Er erfüllt seine Pflichten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und nicht gegenüber dem Kunden. Nur in dem denkbar unwahrscheinlichen Falle der vorsätzlichen, böswilligen Falschberatung kann es zu einer persönlichen Inhaftungnahme des Sachbearbeiters kommen.
Oft ist von einer Rentenberatung durch Rentenberater der Deutschen Rentenversicherung zu hören. Diese Berufsbezeichnung für die Beratung durch die Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung ist falsch. Der Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung ist kein Rentenberater im gesetzlichen Sinne. Die Berufsbezeichnung der Rentenberaters ist nur den gerichtlich zugelassenen Rentenberatern vorbehalten. Die Deutschen Rentenberatung selbst spricht von Kundenberatung.
Rentenberater, Versicherungsältester und Co.: Der Versicherungsälteste
Der Versicherte kann sich auch durch einen Versicherungsältesten beraten lassen. Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung ist folgendes zulesen: “Die zahlreichen, ehrenamtlichen Versichertenberaterinnen und Versichertenberater sowie Versichertenältesten beantworten Ihnen alle Fragen rund um die Rentenversicherung. Sie kümmern sich auch nach Feierabend um Ihre Anliegen, nehmen Ihre Anträge auf und lassen für Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Ihren gegenwärtigen Rentenanspruch berechnen.“
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Die Versichertenältesten sind ehrenamtlich tätig und werden durch die Vertreterversammlungen gewählt. Es können Gewerkschaftsmitglieder oder selbst Versicherte bei der Rentenversicherung sein. Sie erteilen kostenlosen Rat und werden für ihre Aufgabe durch die Deutsche Rentenversicherung in Seminaren bei Hospitationen bei hauptamtlichen Beratern und Schulungen auf die Beratungstätigkeit vorbereitet. So ähnlich steht es auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg/Bremen. Welche Ausbildung die Versichertenältesten konkret haben, ist dabei nicht erkennbar. Es kann also auch ein Versichertenältester als Berater in Rentenangelegenheiten sein, der nie etwas mit der Rentenversicherung oder dem Rentenrecht zu tun hatte.
Dokumentationpflicht?
Mit diesen Voraussetzungen beginnen die Versichertenältesten ihre ehrenamtliche Tätigkeit und zwar für 6 Jahre. Wie oben schon beschrieben, eine Tätigkeit mit höchst komplexen Anforderungen im Rentenrecht. Bei Beratungsfehlern und damit im Zusammenhang entstandenen Vermögensschäden haftet der Versicherungsälteste nicht persönlich. Eine Dokumentationspflicht zu den Beratungen durch die Versichertenältesten besteht nicht. Damit kann der Versicherte, der sich durch einen Versichertenältesten beraten lassen hat, kaum einen Nachweis für dessen eventuelle Falschberatung führen.
Am 21.03.2006 urteilte die Stiftung Warentest mit der Überschrift „ Ratlose Berater“: „ Die Berater der Deutschen Rentenversicherung müssen jeden Versicherten umfassend beraten. Doch unsere Stichprobe zeigt: Einige informieren falsch“. Ein negatives Ergebnis über die Versichertenältesten und der Berater der Deutschen Rentenversicherung.
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Rentenberater, Versichertenältester und Co.: Die Beratung durch den Rentenberater?
Wo Rentenberater draufsteht, muss Rentenberater drin sein!
Auch hier wollen wir genauer hinschauen. Wer sich Rentenberater nennt, muss zwingend eine Zulassung durch die zuständige Behörde haben. Dieses Zulassungsverfahren ist durch das Rechtsdienstleistungsgesetz geregelt. Ohne eine solche Zulassung ist der Rentenberater kein Rentenberater. Ein Rentenberater übt eine rechtsberatende Tätigkeit im Bereich des Rentenrechts und angrenzenden Sozialrecht aus. Diese müssen einen unmittelbaren Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente haben. Wer also als Rentenberater in einer Schwerbehindertenangelegenheit berät, ohne einen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Rente, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Dann übernimmt auch die Haftpflichtversicherung des Rentenberater keine Haftung bei eingetretenen Schäden. Wenn der Rentenberater in solchen Fällen Rechtsmittel einlegt, wie zum Beispiel einen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid wegen einer Schwerbehinderung, dann ist der Widerspruch oder die Klage nicht wirksam eingelegt. Fristversäumnisse drohen! Insoweit darf ein Rentenberater nach den neuen gesetzlichen Vorschriften nur eingeschränkt rechtsberatend tätig sein, außer er hat eine Alterlaubnis. Er muss auch- dies vergleichbar mit Anwälten- von jeder Einflussnahme Dritter unabhängig beruflich tätig sein.
Rentenberater muss unabhängig sein!
Zweifel müssen beim Versicherten immer dann aufkommen, wenn ein Rentenberater im Angestelltenverhältnis für eine Bank oder einem Versicherungsunternehmen arbeitet. Solche Berater sind dann nicht mehr unabhängig, sondern werden nach dem Direktionsrecht des Dienstherren bestimmt. Ähnliche Situationen können auftreten, wenn ein Rentenberater noch „nebenbei“ für eine Versicherung arbeitet oder in einer Beratung bestimmte Versicherungsprodukte einzelner Versicherungen oder Banken anbietet. Dann heißt es, Hände weg von diesen Rentenberatern!
Ein Rentenberater zeichnet sich durch jahrelange Berufserfahrung und Kenntnis im Rentenrecht aus. Daneben ist ein juristisches Gespür für die Details und das „Einmaleins“ der Juristerei (Abstraktionsprinzip und Anspruchsdenken) Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit in diesem spannenden Beruf. Mit einer theoretischen Ausbildung von wenigen Wochen und eventueller berufspraktischer Erfahrung ist es dann nicht getan.
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Nachfragen kostet nicht!
Der Kunde, der den Rat von einem unabhängigen Rentenberater sucht, sollte die Laufbahn des Beraters und seine Qualifikationen hinterfragen. Rentenrecht ist komplex und Juristerei auf höchstem Niveau. Eine theoretische Kenntnis von maximal 4 Wochen in den Grundzügen des Rentenrechts genügt für eine fundierte Beratung nicht.
Hauptberufliche Rentenberater in Deutschland
Hauptamtlich berufliche unabhängige Rentenberater in Deutschland sind in ihrer Zahl nicht so viele. Sie haben oft Büros mit Mitarbeitern. Die meisten von ihnen haben zum Teil jahrzehntelange berufliche Erfahrung und sind im Umgang mit dem Rentenrecht in seinen Facetten vertraut. Diese Rentenberater sind zum Teil so spezialisiert, dass sogar Anwälte und Gerichte deren Rat und Hilfe suchen. Diese Rentenberater verstehen etwas von ihrem Fach. Daneben auch versierte Anwälte oder Fachanwälte für Sozialrecht die sich im Rentenrecht auskennen. Eine Tätigkeit durch einen Rentenberater ist kostenpflichtig. Er muss eine Haftpflichtversicherung haben, damit diese bei entstandenen Schäden durch nachgewiesene Falschberatung eintritt.
Rentenberater, Versichertenältester und Co: Sie entscheiden, von wem Sie sich beraten lassen!
Die gerichtlich zugelassenen Rentenberater, die auch als Rechtsanwälte bei rentenbescheid24.de beruflich tätig sind, haben zum Teil den Weg über eine nochmalige Schulung und Prüfungen durch externe Schulungsanbieter gewählt, um im Bereich des Rentenrechts noch mehr Kenntnisse zu erlangen. Daneben aber auch die vorherige juristische Ausbildung und praktische Erfahrung in jahrelanger Tätigkeit als Anwalt in den weiten Bereichen des Renten-und Sozialrechts. Weiterhin haben wir uns als Fachanwälte für Sozialrecht weiterqualifiziert und müssen hierzu jedes Jahr entsprechende Nachweise der theoretischen Weiterbildung erbringen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de stehen für Beratung und Tätigkeit im Rentenrecht auf höchstem Niveau.
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