Rentenbesteuerung 2018
Eine steuerfreie Rente? Ein großer Irrtum, denn das Finanzamt schaut genau hin. Pünktlich zum 01.07.2018 schlägt für über mehr als 100.000 Rentnerinnen und Rentner die Stunde der Wahrheit. Mit der angekündigten Rentenerhöhung wird die Steuererklärung für diese Gruppe der Rentner zur Pflicht. Eine steuerfreie gesetzliche Rente gibt es per se nicht!
Die Rentenbesteuerung 2018 wird den Fiskus Millionen an Mehreinnahmen in die Kasse spülen. Auf der einen Seite gibt er Geld für die Rentenerhöhung 2018 aus. Auf der anderen Seite holt er es zum Teil wieder über die Einkommenssteuer herein. Es wird angenommen, dass ca. 75 Prozent von den 14. Millionen Haushalten in den Rentnerinnen und Rentner leben, keine Steuererklärung abgeben. Mit der Rentenerhöhung kann die Steuerpflicht eintreten.
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Rentenbesteuerung 2018: Die Erhöhung der Rente führt zur Steuerpflicht
Die Steuerpflicht tritt bei Rentenerhöhungen immer auf den steuerpflichtigen Teil der Rente ein. Wer also 2015 in seine gesetzliche Rente gegangen ist, hat bis jetzt 3 Rentenerhöhungen erlebt. Die Frage der individuellen Steuerpflicht hängt auch davon ab, ob und wieviel der Rentner an anerkannten Ausgaben beim Finanzamt in Rechnung stellen kann. Der steuerpflichtige Teil der Rente bestimmt sich maßgebend ab dem Jahr des Renteneintritts. Für das Jahr 2005 waren es noch 50 Prozent. 2017 sind es schon 74 Prozent steuerpflichtiger Anteil an der Rente. Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils wird immer höher.
Für den Rentner gilt: der steuerfreie Anteil an seiner Rente bleibt immer gleich!
Seit 2018 gilt der neue Grundfreibetrag von 9.000€ für alleinstehende Rentner. Für Ehegatten sind es 18.000€.
Rentenbesteuerung 2018: Abgabepflicht der Steuererklärung
Wenn der Rentner also mehr als 9000€ Renteneinnahmen im Jahr 2018 hatte (Beginn der Rente 2018), dann muss er zwingend eine Steuererklärung abgeben. Ob er dann auch noch Steuern zahlen muss, ist eine völlig andere Frage.
Steuerfrei 2017
Richard Rentner ist am 01.01.2017 in Rente gegangen. Er erhält eine Bruttomonatsrente von 1150€. Hiervon muss er 74 Prozent versteuern. Macht für das Jahr 2017 an steuerpflichtigen Einnahmen von 10.212 € Bruttorente. Richard Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. In dieser Rechnung ist die Steuererhöhung vom 01.07.2017 mit enthalten.
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Von seinem steuerpflichtigen Bruttorentenanteil kann er für 2017 insgesamt (pauschal geschätzt) 1.490,40 € an Krankenkassen- und Pflegebeiträge zur Rente absetzen (ca. 10,8%). Daneben kommt noch der Werbungskostenpauschalbetrag von 102 € und 36 € Sonderpauschbetrag.
Insgesamt kann Richard Rentner also 1.628,40 € an Kosten von seinem steuerpflichtigen Anteil an der Rente von 10.212 € absetzen. Macht also 8.583€. Der Grundsteuerfreibetrag liegt 2017 bei 8820 €. Nach Abzug seiner anzuerkennenden Kosten, liegt Richard R unterhalb des Steuerfreibetrages von 8.820 €. R muss keine Steuern zahlen.
Steuerpflichtig 2017
Würde R statt 1150€ monatlich 1200€ Bruttorente für das Jahr 2017 erhalten (ab 01. Januar), sieht die ganze Rechnung schon ein wenig anders aus. Der steuerpflichtige Anteil an seiner Jahresrente beträgt jetzt 10.656 €. Davon kann er 1555,20 € Kranken-und Pflegebeitrag, 102 € Werbungskostenpauschbetrag und 36 € Sonderabzug abziehen. Somit bleiben 8962,80€ Renteneinnahmen übrig. Diese liegen mit 142,80 € über den Grundfreibetrag. Somit R für 2017 nach der Grundtabelle zur Einkommenssteuer = 20 € Steuern zahlen.
Der Unterschied in der Besteuerung liegt in einer um 50 € höheren Bruttomonatsrente
Rentenbesteuerung 2018: Rentenerhöhung 2017
Rechnet man ganz genau, so muss für unseren Rentner R das Jahr 2017 aufgeteilt werden. Einmal bis zum 30.06.2017 und ab dem 01.07.2017 (Rentenerhöhung) bis zum 31.12.2017.
Da 2018 wieder eine Rentenerhöhung „droht“, kann er wirklich gut sein, das unser Beispielsrentner für 2018 im Jahr 2019 Steuern auf seine Rente zahlen muss.
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Fazit
Neben der Rentenberechnung ist die Berechnung der Steuern auf die Rente ein schwieriges Feld. Denn nicht nur die Pauschbeträge können abgesetzt werden, auch Ausgaben, die über diesen Pauschbeträgen liegen. So zum Beispiel Kosten für haushaltsnahe Dienste. Diese sind aber jährlich gedeckelt. Bei Mietern lohnt sich ein Blick in die Nebenkostenabrechnung. Oft bringt auch ein Grad der Behinderung eine Steuererleichterung. Daneben sind die Kosten für eine Steuer-und oder Rentenberatung beim Finanzamt absetzbar.
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