Rentenpunkte nach dem Rentenbeginn
Erhalte ich bei einer Erwerbsminderungsrente nach dem Leistungsfall noch Rentenpunkte für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen, wie aus gezahltem Krankengeld. Dies ist der Fall, wenn die EM-Rente rückwirkend gezahlt wird, weil das Antragsverfahren sehr lange gedauert hat. Wir klären kurz auf, in welchen Fällen es noch Rentenpunkte nach dem Rentenbeginn gibt.
Rentenpunkte nach dem Rentenbeginn zu beziehen, ist nur in engen gesetzlichen Rahmen möglich. Grundsätzlich dürfen nach einem Rentenbeginn nur Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit oder für Zuschläge an Entgeltpunkte aus Beitragszahlungen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt werden. Geregelt ist die Frage der Rentenpunkte nach dem Rentenbeginn im § 75 Sozialgesetzbuch Nr.6.
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Rentenpunkte nach dem Rentenbeginn: Der Grundsatz
Keine Entgeltpunkte mehr nach Beginn einer Rente, so sagt es der § 75 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6. Nach dem Rentenbeginn sind grundsätzlich keine Entgeltpunkte mehr zu ermitteln.
Die Ausnahme ist:
- Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI,
- und Zuschläge an Entgeltpunkte für Beitragszahlungen nach Beginn einer Rente wegen Alters, § 76 d SGB VI (wir hatten berichtet).
Freiwillige Beitragszahlungen, die nach dem Eintritt einer Erwerbsminderung, zur Rentenkasse gezahlt werden, finden bei der EM-Rente keine Berücksichtigung mit Entgeltpunkten. Dies gilt aber nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während des Beitragsverfahrens oder während dem Antragsverfahren über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Für eine EM-Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI gilt die Ausnahme, dass die bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Zeiten der Rente zu Grunde zu legen sind.
Ebenso auch werden nicht berücksichtigt Zuschläge an Entgeltpunkte aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 76b SGB VI oder § 264 b SGB VI und für Zuschläge an Entgeltpunkte für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung.
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Aufgepasst!
Es gilt das Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass nach einem eingetretenen Versicherungsfall beziehungsweise nach einem Leistungsfall bei der Erwerbsminderungsrente nicht mehr versichert werden kann.
Merke!
Kommen Beitragszeiten oder Anrechnungszeiten bei einer EM-Rente nach dem Leistungsfall nicht zur Anrechnung (siehe Grundprinzip), so sind diese Zeiten aber nicht verschwunden. Sie werden bei einer Folgerente (z.B. Altersrente) dann noch berücksichtigt. Maßgebend ist der neue Leistungsfall oder der Rentenbeginn.
Beispiel:
Konrad Krank bezieht auf Antrag seit dem 01.07.2018 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Der Leistungsfall wurde zum 01.01.2017 festgelegt. In der Zeit vom 02.01.2017 bis zum 30.06.2018 bezog Konrad Krankengeld und teilweise ALG-1. Die Rente wird berechnet mit allen rentenrechtlichen Zeiten bis zum Leistungsfall zum 01.01.2017. Danach beginnt die Zurechnungszeit für K bis zum 62. Lebensjahr.
Unterstellt, das K eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 hat und er nach dem Auslaufen der EM-Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreichen könnte, so würden die Zeiten vom 02.01.2017 bis zum 30.06.2018 in dieser Folgerente mit einberechnet werden. So dass er eventuell auch auf die Entgeltpunkte aus diesen Zeiten einen Abschlag bekommt oder nicht!
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Rentenpunkte nach dem Rentenbeginn: Ausnahmen
Nach § 75 Absatz 3 SGB VI können bei einer EM-Rente Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten mit eingerechnet werden, die nach Eintritt der vollen EM-Rente liegen, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen. Die Rentenberater von rentenbescheid24.de sagen Ihnen, wann es sich für Sie lohnt, neben der Rente noch weiter zuarbeiten und weitere Rentenpunkte zu bekommen.
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