Rentenversicherungspflicht der Selbstständigen
Wer selbstständig ist, kann auch in der Rente pflichtversichert sein. Bestimmte Berufsbilder sind in der gesetzlichen Rente generell versicherungspflichtig, wenn sie die hierfür gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine besondere Kategorie der Versicherungspflicht ist die sogenannte Scheinselbstständigkeit. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de werden sich in verschiedenen Beiträgen und im Renten-ABC mit den speziellen Fragen der Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen auseinandersetzen.
Die Rentenversicherungspflicht der Selbstständigen ist in § 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Diese Vorschrift sagt, dass ganz spezielle Berufsbilder der Selbstständigen von der gesetzlichen Pflichtversicherung umfasst sind. Dies mit der Folge, dass wenn die Versicherungspflicht festgestellt ist, die Beiträge zur Rentenversicherung durch den Selbstständigen zu tragen ist. So steht es in § 169 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geschrieben. Die Selbstständigen müssen die Beiträge in voller Höhe selber tragen. Sonderregelungen gibt es für Hausgewerbetreibende und weitere.
Rentenversicherungspflicht der Selbstständigen: Die pflichtversicherten Selbstständigen
Von der Versicherungspflicht sind folgende Selbstständige erfasst:
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- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
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- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-,Wochen-, Säuglings -oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Seelotsen der Reviere im Sinne des Seelotsengesetzes,
- Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
- Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft- Scheinselbstständige.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die in der Berufsausbildung stehen, aber keine Arbeitnehmer mit geringfügiger Beschäftigung und für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
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Rentenversicherungspflicht der Selbstständigen: Regel-Ausnahmeverhältnis
Die Liste zeigt, dass es Selbstständige gibt, die immer dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn sie in Ausführung ihrer Tätigkeit (zum Beispiel als Lehrer oder Dozent) einen Arbeitnehmer beschäftigen, der über der Geringfügigkeitsgrenze steht.
Bei selbstständigen Hebammen und Entbindungshelfern ist die gesetzliche Versicherungspflicht sogar auch dann vorgesehen, wenn diese einen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Tätigkeit als Hebamme ist vom Gesetzgeber so schützenswert angesehen worden, dass diese der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rente unterliegt.
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Rentenversicherungspflicht der Selbstständigen: Handwerkerpflichtversicherung kann ausgeweitet werden!
Nach den Plänen der großen Koalition ist die Ausdehnung / Wiedereinführung der Meisterpflicht für viele Handwerksberufe, die im Jahr 2004 weggefallen sind. Sollten diese Pläne tatsächlich umgesetzt werden, so kann für viele Handwerker mit ihrer Tätigkeit eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht entstehen. Mit erheblichen finanziellen Folgen.
Daneben soll noch eine obligatorische Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen kommen, so sehen es die Pläne der Bundesregierung nach dem Koalitionsvertrag vor. Diese Selbstständigen haben ein Wahlrecht, ob sie sich in der gesetzlichen Rente oder in einer geeigneten Vorsorgeart selbst versichern. Diese Altersvorsorge muss pfändungssicher und insolvenzgeschützt sein. Damit kommt für die Selbstständigen, wenn die Regelung kommen sollte, die Rürup-Rente in Betracht.
Fazit!
Die Versicherungspflicht der Selbstständigen ist ein umfangreiches und komplexes Thema. Es ist von vielen Regelungen und Ausnahmen geprägt, so dass es den Einzelnen schwerfällt, den Überblick zu behalten. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten und betreuen viele Selbstständige in Sachen der Versicherungspflicht und den gesetzlichen Möglichkeiten einer Versicherungspflicht zu entgehen.
Ja, ich möchte wissen, ob ich als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig bin!
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