Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführer einer GmbH
Neue Urteile des Bundessozialgerichts vom 14.03.2018 unter den Aktenzeichen: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts schließt mit diesen Entscheidungen an seine, in der jüngeren Vergangenheit ergangenen, Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an. Wir klären auf, um was es in der Sache ging.
Die Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführer einer GmbH ist immer wieder Streit, wenn es um die Entscheidung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit den Feststellungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit geht. Viele Ausnahmen der Vergangenheit wurden durch die Rechtsprechung des 12. Senates geschlossen. Das BSG hat den Grundsatz aufgestellt, dass ein Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Damit in den Bereichen der Sozialversicherung der gesetzlichen Rente, gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung pflichtig versichert ist. Wissenswertes zum Thema Betriebsprüfung können Sie hier nachlesen!
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Die Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführer einer GmbH: allgemeine Erwägungen
Der angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne Rechtsmacht auf Grund Gesellschaftsanteile ist generell sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er unterscheidet sich in seiner Position nach außen betrachtet nicht von der eines „normal“ angestellten Arbeiters oder Angestellten. Die Geschäftsführung ist nur eine besondere Vollmacht nach außen und innen die GmbH vertreten zu dürfen.
Nur dann, wenn der Geschäftsführer der GmbH gleichzeitig einen Gesellschaftsanteil an der GmbH innehat, der mehr als 50 Prozent groß ist, ist er nicht mehr abhängig beschäftigt. In diesem Fall hat er die Rechtsmacht durch Einflussnahme in der Gesellschafterversammlung auf die Belange der GmbH einzuwirken. Ist der Gesellschafter kein Mehrheitsgesellschafter, ist er in der Regel abhängig beschäftigt.
Die Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführer einer GmbH: Ausnahme
Nur ausnahmsweise kann der Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführer selbstständig sein, wenn er exakt 50 % der Gesellschaftsanteile hält oder bei niedrigerer Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine echte und qualifizierte Sperrminorität verfügt (umfassende Rechtsmacht). So dass er auf Grund dieser umfassenden Rechtsmacht befugt ist, andere Entscheidungen zu treffen oder ihm nachteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Damit bestätigt des BSG seine bisherige Rechtsprechung und hat die Entscheidungen der als Vorinstanzen beschäftigen LSG bestätigt.
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Die Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführer einer GmbH: Keine Ausnahme bei Familienangehörigen
Das BSG entschied am 14.03.2018 in dem ersten Fall, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer, der „nur“ über einen Anteil von 45,6 Prozent am Stammkapital verfügte, sozialversicherungspflichtig beschäftig ist. Er hatte mit seinen Bruder, der ebenfalls an der GmbH als Geschäftsführer beteilig ist, einen Stimmrechtsvertrag/Stimmbindungsabrede geschlossen. Diese Abrede ändert an dem sozialrechtlichen Status eben so wenig, wie die Tatsache, dass der Bruder des Klägers im angeboten hatte, zukünftig weitere Anteile von ihm an der GmbH zu erwerben. Damit bestätigte der 12. Senat auch seine Rechtsauffassung darüber, dass Stimmrechtsabreden oder Verträge, die nicht im Gesellschaftervertrag enthalten sind, keine Wirkung auf den Status nach § 7 Absatz 1 SGB IV haben.
Den solche Verträge können jederzeit gekündigt werden und unterliegen somit nicht der Befugnis der Gesellschafterversammlung.
Die Rentenversicherungspflicht von Geschäftsführer einer GmbH: Rechtliche Befugnis der Einflussnahme
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG geht es bei der Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführer- Gesellschafter nur darum, ob dieser rechtlich gesehen, die Befugnis/Rechtsmacht hat, in durchsetzbarer Weise Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu nehmen. Um mehr und nicht weniger!
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Fazit!
Wieder eine Entscheidung des BSG zum Thema der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers der GmbH. Es geht bei der Frage der SV-Pflicht um viel. Um viel Geld. Denn stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass der Geschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt ist und gut verdient hat, kann es für die GmbH sehr teuer werden. Bis zu 4 Jahre rückwirkend Beiträge zur SV können erhoben werden. Große Gefahr droht durch Stimmrechtsvereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages. Deshalb sind die Prüfung und die sorgfältige Vorbereitung auf die Gründung einer GmbH mit der Frage der SV-Pflicht des Geschäftsführers geboten. Die versierten Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beraten und begleiten Sie in Ihren Fragen der SV-Pflicht eines Geschäftsführers einer GmbH.
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