Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erhalten jeden Tag Anfragen zum Thema Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente. Oft sind es die kleinen Fragen, die sehr interessant sind. Und auch ein Meinungsbild der Bevölkerung offenlegen, welches manchmal mit der beruflichen Realität in einem komplexen Gerichtsverfahren nicht übereinstimmt. So eine Frage einer Versicherten, die ein Klageverfahren vor einem Sozialgericht wegen einer abgelehnten Erwerbsminderungsrente betreibt: „Ist es sinnvoll, meine Schwerbehinderung dem Gericht mitzuteilen? Mein Rechtsbeistand meint, dass die Schwerbehinderung keinen Zusammenhang mit der Erwerbsminderung hat?“…(sinngemäß). Hier unsere Antwort auf diese wichtige Frage!
Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente stehen auf den ersten Blick nicht in einem Zusammenhang. Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuch Nummer 9. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Nummer 6. Die Zielsetzungen beider Gesetze sind unterschiedliche. Bei dem SGB IX (9) geht es darum, dass das Gesetz durch geeignete Maßnahmen verhindern will, dass eine drohende Behinderung sich verstetigt oder soll bei festgestellten Behinderungen einen Nachteilsausgleich schaffen.
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Durch viele gesetzlich angeordnete Maßnahmen. Hingegen das Rentenrecht als Zielsetzung hat, eine drohende Erwerbsminderung zu beseitigen oder abzumildern oder bei festgestellter Erwerbsminderung eine Rentenleistung zu gewähren (Entgeltersatzleistung für ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Einkommen).
Wie Eingangs beschrieben, aber nur auf den ersten Blick. Wenn wir genauer hinschauen, sieht die Sachlage zwischen einer Schwerbehinderung und einer Erwerbsminderung/Rente anders aus.
Erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist…..
Der § 43 SGB VI schreibt uns allen vor, wann bei einem Versicherten Erwerbsminderung vorliegt. Ob volle oder teilweise Erwerbsminderung ist dabei erst einmal nebensächlich. Denn es geht nur um die Frage, durch was eine Erwerbsminderung verursacht werden kann: Durch Krankheit oder Behinderung!
Im § 43 SGB VI steht das Wort Behinderung. Wenn also ein Versicherter eine Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuch Nummer 9 hat und diese Behinderung ursächlich für die Erwerbsminderung ist, dann muss sich die DRV als Behörde und das Sozialgericht als unabhängige Überprüfungsinstanz mit der Behinderung beschäftigen. Und zwar als Auslöser für eine Erwerbsminderung. Das Wort Behinderung erfasst somit auch eine Schwerbehinderung!
- Medizinische Bewertung-
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- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
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Damit ist für uns als Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klar, dass eine festgestellte Behinderung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Erwerbsminderung unbedingt mit geprüft werden muss. Ansonsten verschenkt man hier, wertvolle Argumente und möglicherweise wichtige Indizien in medizinischen Unterlagen für die tatsächliche und rechtliche Bewertung in einem Erwerbsminderungsrentenverfahren.
Zu behaupten, dass eine Behinderung nichts mit einer Erwerbsminderung zu tun haben kann, ist aus unserer Sicht nicht richtig. Denn allein der Gesetzestext des § 43 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt etwas anderes!
Frank Weise sagt!
Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente stehen aus meiner Sicht in einem Zusammenhang. Denn eine Erwerbsminderung kann durch eine Behinderung verursacht werden. Der klassische Fall der gesetzlichen Erwerbsminderung und einer Rentenleistung ist der Fall des § 43 Absatz 6 SGB VI. Hierbei handelt es sich um Menschen, bei denen eine Behinderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vorliegt und die 20 Jahre in einer Behindertenwerkstatt gearbeitet haben. Diese Versicherten haben dann einen Anspruch auf eine volle EM-Rente. Die Erwerbsminderung wird hier sozusagen durch Eintritt der Behinderung und der Wartezeit von 20 Jahren fingiert.
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Ich kann daher auf Grund meiner Berufserfahrung im Bereich Erwerbsminderung nur dringend raten, sich auch mit den medizinischen Unterlagen/Befundberichten und Reha-Entlassungsberichten im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung auseinanderzusetzen. Denn es kann ja gut sein, dass sich in diesen Unterlagen Hinweise darauf finden, wie sich mögliche Behinderungen (Krankheiten) auf eine Erwerbsfähigkeit oder Minderung auswirken.
Schwerbehinderung und Erwerbsminderungsrente: Fazit
Wer wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, denkt auch über eine Erwerbsminderungsrente nach. Dann geht es sehr oft um die medizinische Bewertung der Erwerbsfähigkeit. Das Team von rentenbescheid24.de sagt: “ Alle erfassbaren medizinischen Daten sind zu prüfen und zwar für die Frage, ob eine Erwerbsminderung vorliegt oder nicht. Dabei spielen auch die Unterlagen und Akten aus einem Behinderungsverfahren eine wichtige Rolle. Diese sind im Zweifel auch über das Gericht anzufordern.Liegt eine Behinderung vor, die erkennbar Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten hat, muss auch die DRV prüfen und Sachaufklärung betreiben. Deshalb sollte nicht von vorn herein behauptet werden, dass die Behinderung/ Schwerbehinderung mit der Erwerbsminderung nichts zu tun hat.
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