Sozialleistungsbezug und Rente
Ein Fall aus der Gerichtspraxis. In der ehemaligen DDR bekamen Mütter, die Kinder geboren hatten, für die Zeit der Schwangerschaft und des Mutterschutzes verschiedene Sozialleistungen. Dies war unter anderem das Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und die Mütterunterstützung. Für die spätere Rente zählen sie nach einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts von 13.03.2017, L5 RS 155/14, nicht mit.
Sozialleistungsbezug und Rente sind im Sozialrecht von erheblicher Bedeutung.
Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist der Bezug von verschiedenen Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld-1; Krankengeld, Verletztenkrankengeld, Hartz-4 bis 2011, Überbrückungsgeld und einiges mehr als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Sozialleistungen in Deutschland haben Lohnersatzfunktion und zählen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Rente mit. Nicht verwechselt werden darf damit, dass der Sozialleistungsbezug auch eine Wartezeitfunktion erfüllt. Die Sozialleistung wird im Allgemeinen auf die Wartezeit bei verschiedenen Rentenarten, wie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mi Wartezeit 45 Jahre mit anerkannt. Wissenswertes zum Thema Pflichtversicherungszeiten finden Sie in unserem Renten-ABC.
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Sozialleistungsbezug und Rente, das Urteil des LSG
Um was ging es in diesem Klageverfahren?
Die Klägerin wollte durch das Gericht festgestellt haben, dass verschiedene Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen in der ehemaligen DDR im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes als rentenrechtlich relevantes Einkommen anerkannt wird.
Sie war freiwilliges Mitglied im Zusatzversorgungssystem des Staatsapparates der DDR und konnte die Mitgliedschaft mit einer Beitrittskarte nachweisen.
Auf dieser Beitrittskarte waren unter anderem Prämienbezug und Schwangerschaft und Wochenurlaub für die Klägerin vermerkt. In einem ersten Überprüfungsverfahren wurden der Klägerin auf Antrag verschiedene erhaltene Prämien (Studienabschlussprämie, Anerkennungsprämie), Arbeitsausfalltage, Unterbrechungszeiten und Schwangerschaftszeiten für die Berücksichtigung der Einkommen in der Zusatzversorgung nach dem AAÜG anerkannt.
Die Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Wochengeld und Mütterunterstützung wurden durch die Deutsche Rentenversicherung nicht berücksichtig. Kein Sozialleistungsbezug und Rente. Die Klägerin zog daher vor das Sozialgericht Dresden.
Dieses urteilte, dass das Krankengeld, Wochengeld und Mütterunterstützung in der ehemaligen DDR als steuerfreie Sozialleistung kein Arbeitsentgelt sei, das rentenrechtlich zu berücksichtigen ist. Der Entgeltbegriff des AAÜG erfasst nur Arbeitseinkommen und keine steuerfreien Sozialleistungen.
Dass die Klägerin auch für die geltend gemachten Sozialleistungen Beiträge zur freiwilligen Zusatzversorgung im Staatsapparat eingezahlt hat, ist nach dem Urteil des SG Dresden unerheblich.
Die eingelegte Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden war ebenfalls aussichtslos.
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Die Entscheidung über den Sozialleistungsbezug und Rente
Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung war rechtmäßig. Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung und darauffolgenden Sozialleistungen sind keine Arbeitseinkommen nach dem AAÜG.
Barleistungen der Sozialversicherung der DDR und Lohnausgleichsleistungen für Zeiten des Mutterschutzes, der Kindererziehung und der Freistellung von der Arbeit wegen Nichtbereitstellung eines Krippenplatzes werden als Einkommen nicht für die Rente gewertet.
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Nur Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zählt
Nach § 6 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten für jedes Kalenderjahr das erzielte Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zugrunde zulegen. Maßgebend für die Bewertung, ob das Einkommen Arbeitsentgelt ist oder nicht, der § 14 SGB VI. Für Vorgänge aus der ehemaligen DDR wird als Rechtslage der Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG zum 01.08.1991 gewertet.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Sozialleistungen sind keine Gegenleistungen für erbrachte Arbeit und damit kein Arbeitsentgelt. Während dem Bezug von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung fehlte es an einer entgeltlichen Beschäftigung. So hat es das Sächsische LSG schon in einem Urteil vom 15.03.2016, Aktenzeichen L 5 RS 762/13 entschieden.
Nach § 244 Absatz 4 Arbeitsgesetzbuch der DDR gewährte die Sozialversicherung Frauen für die Dauer des Schwangerschaftsurlaubs (6 Wochen davor ) und des Wochenurlaubs (20 Wochen danach) Schwangerschafts-und Wochengeld in Höhe des Nettolohnes. Für bis zu maximal 3 Jahre erhielten die Mütter, die keinen Krippenplatz bekamen, eine bezahlte Freistellung als monatliche Mütterunterstützung. Diese Leistung wurde auch von der Sozialversicherung gezahlt und nicht vom Arbeitgeber. Daher sind diese Leistungen schon aus der Rechtslage der DDR heraus, keine berücksichtigungsfähigen Renteneinkommen.
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Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 02.08.2000, B 4 RA 41/99 R so entschieden und zwar unabhängig von einer bestehenden Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR oder Beitragszahlung im betreffenden Zusatzversorgungssystem.
Merke
Renten der DDR
Rentenpaket Sonder- Zusatzrenten der DDR
- Prüfen der Erfolgsaussichten und Verwaltungsverfahren
- Antragstellung Zusatz-Sonderversorgungsrente
- Durchsetzen - und Prüfen
Lohn-und Gehaltszahlungen gehören zum rentenrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen. Bei Jahresendprämien ist es nicht so einfach. Oft fehlen die Nachweise, eine Glaubhaftmachung ist oft nur unter erheblichen Aufwand möglich und wird nicht von jedem Gericht anerkannt. Wer eine Intelligenzrente bezieht, sollte nicht ohne nochmalige Prüfung durch einen sachkundigen Rentenberater eventuelle Jahresendprämien beantragen. Es droht der Verlust der I-Rente.
Ihr Team von rentenbescheid24.de