Stolperstein 3/5 Belegung
Wer eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen möchte, muss verschiedene versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem die allgemeine Wartezeit muss vorliegen, 5 Jahre. Und vor dem sogenannten Leistungsfall bei der Erwerbsminderungsrente die 3/5 Belegung. Soll heißen, dass in einem Zeitraum von 5 Jahren vor dem Tag des Leistungsfalles mindestens 3 Jahre Pflichtversicherungszeiten vorliegen müssen. So steht es im Gesetz geschrieben. Und genau diese Regelung wäre einer Mandantin von rentenbescheid24.de zur Falle geworden. Jetzt mit einem gerichtlichen Vergleich mit glücklichen Ausgang! Ein Fall aus der Praxis vom Team der Rentenberater und Rechtsanwälte von www.rentenbescheid24.de.
Stolperstein 3/5 Belegung so könnte man es ganz einfach in unserem folgend illustrierten Praxisfall sagen. Fast wäre genau diese besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung unserer Mandantin zur Falle geworden.
Stolperstein 3/5 Belegung: Sachverhalt / Der Leistungsfall
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Rentenversicherung DRV Bund eine Erwerbsminderungsrente. Der Antrag wurde abgelehnt. Ihr Widerspruch war erfolglos, so dass sie die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de beauftragte Klage beim Sozialgericht Halle einzulegen. Das Klageverfahren lief unter dem Aktenzeichen S 8 R 96/18.
Die Klägerin stellte am 04. Juni 2015 einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Der Leistungsfall sollte der erste Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit sein, der 02.04.2013. Zu diesem Zeitpunkt waren laut Versicherungskonto in den letzten 5 Jahren vor dem angenommenen Leistungsfall, keine 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Die Klägerin leidet an einer rheumatischen Erkrankung mit Befall ihrer Organe. Dieser Erkrankung läuft in Schüben ab, so dass zwischenzeitlich nicht klar war, ob sich ihr Zustand verschlechterte oder verbesserte.
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In der Zeit von 2008 bis zum 10/ 2011 war unsere Mandantin versicherungsfrei selbstständig tätig. Sie hatte in dieser Zeit keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt. Bis zum Tag der ersten AU 02.04.2013 war sie als Arbeitnehmerin angestellt. Dann bezog sie Entgeltfortzahlung, Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld 1.
Streitig war das Datum des Leistungsfalles. Zwischen 2013 und 2017 hatte unsere Mandantin wegen Bezugs von Sozialeistungen und versicherten Minijobzeiten ausreichende Kalendermonate der 3/5 Belegungszeit. In einer von der Beklagten bewilligten Reha-Maßnahme im Jahr 2014 wurde festgestellt, dass die Klägerin noch mehr als 6 Stunden arbeiten könne. Der ärztliche Gutachter der Agentur für Arbeit stellte im Rahmen des Gutachtens vom 13.10.2014 unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen fest, daß die beobachtete langsame Besserungstendenz eine perspektivische Wiederherstellung des Leistungsvermögens erwarten läßt. Die sozialmedizinische Beurteilung stellte eine vorübergehende Leistungsbeeinträchtigung fest. Eine dauerhafte Leistungsminderung liegt nicht vor.
Die Hausärztin der Klägerin stellte am 29.10.2015 im Rahmen ihrer Beurteilung für die DRV fest, daß unter immunsupprimierender Therapie eine Befundbesserung in den letzten 12 Monaten stattfand. Der behandelnde Spezialist an der Universitätsklinik Halle formulierte im Rahmen des Antrags auf Leistungen zur Rehabiliation an die DRV Bund am 11.12.2015, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen in den letzten 2 Jahren gebessert haben. Der körperliche Allgemeinzustand wird als zufriedenstellend festgestellt. Aus der Sicht des Arztes besteht Belastbarkeit für Leistungen im Rahmen medizinischer Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Am 20.07.2017 stellte ein Gutachter der DRV fest, daß sich das im Rahmen der Reha 2014 für den Berufsbezug festgestellte verminderte Leistungsvermögen nun auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt darstellt. Von einer Besserung ist nunmehr, mit Feststellung des Verlaufs von 2013-2017, trotz Therapie, nicht mehr auszugehen.
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Der Versicherungsverlauf zeigt deutlich, daß sich unsere Mandantin nach längerer Arbeitsunfähigkeit ab 01.10.2014 wieder dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Verfügung stellte. Eine beitragspflichtige, teilweise Beschäftigung führte sie bis zum 31.12.2016 aus. Unter Betrachtung des Erkrankungszeitraumes und –verlaufes, ist nunmehr vom Eintritt des Leistungsfalles nach dem 31.12.2016 auszugehen.
Ein gerichtlich bestellter Gutachter teilte in seinem umfassenden Gutachten ( rheumatologisch-internistisch) mit, dass er von einem Leitungsfall im Jahr 2012 ausgehe, aber ohne Begründung. In diesem Gutachten äußerte er erstmals den Verdacht, dass die Klägerin an einer Fibromyalgie leiden könne.
Stolperstein 3/5 Belegung: Leistungsfall und 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten
Das Kernproblem in diesem Verfahren war, ab welchen Zeitpunkt der Leistungsfall für die Erwerbsminderung festzulegen war. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de intervenierten mehrfach. Für uns war klar, dass der eigentliche Leistungsfall mit dem Tag der Begutachtung vom 20.07.2017 festzulegen war. Denn erst zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr voll schichtig mehr als 6 Stunden einsetzbar war.Die Deutsche Rentenversicherung änderte im laufenden Verwaltungs-und Widerspruchsverfahren einmal ihre Auffassung zum Leistungsfall und änderte diese auf den 13.10.2014 ab. Anlass dafür war das Gutachten der Agentur für Arbeit.
Die beklagten Rentenversicherung lehnte auf Grund dieses Sachverhaltes die beantragte EM-Rente ab. Im Ablehnungsbescheid teilte sie mit, dass zwar die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung vorlägen, aber nicht die Versicherungsrechtlichen. Es fehlen ca. 21 Tage Vorversicherungszeit bezogen auf den 13.10.2014.
Folgende Situation bestand für die Klägerin:
- Leistungsfall letztes Gerichtsgutachten vage irgendwann einmal im Jahr 2012= kein Anspruch auf eine EM-Rente wegen fehlender Vorversicherungszeit,
- Leistungsfall am Tag der ersten AU zum 02.04.2013 = keine EM-Rente, weil die 36 Kalendermonate nicht vorhanden waren,
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- Leistungsfall am 13.10.2014 wie die DRV es feststellte, keine EM-Rente, weil nach Zählung ca. 21 Tage an Vorversicherungszeiten fehlten,
- Leistungsfall Gutachten 20.07.2017, Anspruch auf EM-Rente gegeben, weil ab Leistungsfall die 36 Kalendermonate Vorversicherungszeit vorhanden war
Stolperstein 3/5 Belegung: Was ist die Vorversicherungszeit bei einer EM-Rente?
Nur nochmals zur Erinnerung, um was es bei der sogenannten 3/5 Belegung geht.
Grundsätzlich verlangt das Gesetz, dass der Versicherte vor dem Leistungsfall ( Eintritt der Erwerbsminderung) innerhalb einer Frist davor von 5 Jahren, mindestens in dieser Zeit 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten nachweisen kann. Es zählen nur Pflichtbeitragszeiten. Dabei kommt es tatsächlich auf jeden Tag an.
Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen:
- Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, auch versicherter Minijob (ganz wichtig),
- Pflichtbeitragszeiten Bezug Krankengeld,
- Pflichtbeitragszeiten Bezug Übergangsgeld,
- Pflichtbeitragszeiten ALG-1 Bezug,
- Pflichtbeitragszeiten Kindererziehungszeiten und
- Pflichtbeitragszeiten Pflege naher Angehöriger …
Liegen diese 36 Kalendermonate nicht vor, ist regelmäßig der Anspruch auf eine EM-Rente selbst wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen, nicht gegeben. Das Gesetz lässt aber unter bestimmtem Umständen die Verlängerung des 5 Jahreszeitraumes in die Vergangenheit durch das Vorliegen bestimmter Verlängerungszeiten zu, so steht es in § 43 Absatz 4 SGB VI geschrieben.
Stolperstein 3/5 Belegung: Entscheidung im Gerichtsverfahren
Die 8. Kammer des SG Halle musste sich mit der Frage, der zeitlichen Einordnung des Leistungsfalles beschäftigen. In der Regel stellt die Rentenversicherung auf den Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit ab. Das Problem ist, dass die Krankheit der Klägerin keine gleichmäßige Verlaufsform hat. Mal wird es schlechter und mal wird es besser. Das Gericht wollte sich daher keinesfalls auf einen Leistungsfall im Jahr 2012 und zum 02.04.2013 festlegen. In diesem Zeit war die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine von mehr als 6 Monaten noch gegeben.
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Sehr kritisch betrachtete das Gericht den von der DRv durch das Gutachter der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Leistungsfall zum 13.10.2014. Eine exakte Begründung für diesen Tag ließ die DRV im Widerspruchsverfahren nicht erkennen. Sie hat dieses Datum einfach willkürlich übernommen. Somit blieb letztendlich nur noch das erste außergerichtliche Fachgutachten übrig, welches auf den Tag des Rentenantrages als Leistungsfall abstellte. Dies wäre der 04.Juni 2015 gewesen. Da sich das Gericht für den Zeitraum vom 04. Juni 2015 bis zum Tag der Erstellung des Gutachtens auf Grund noch gegenteiliger ärztlicher Meinungen in dieser Zeit noch nicht sicher war, legte es den Leistungsfall auf den 20.07.2017 fest. Und genau ab diesem Tag fünf Jahre vorher, waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Klägerin gegeben.
Im Ergebnis hätte das Gericht der Klägerin ein positives Urteil ausgesprochen. Dazu kam es aber nicht mehr, weil die beklagte DRV einen Vergleich anbot. Die Klägerin erhält ab dem 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 eine befristete teilweise EM-Rente. Die Klägerin hat im Jahr 2018 in einem Midijob gearbeitet und somit noch eine Leistungsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden dokumentiert. Die Klägerin hat im Beisein des Rentenberaters Peter Knöppel den Vergleich angenommen. Denn der Vergleich legte unter anderem bindend für die DRV fest, dass der Leistungsfall der 20.07.2017 ist.
Fazit!
Unsere Mandantin hat an den positiven Ausgang des Verfahrens nicht mehr geglaubt. Ihre wurde durch die DRV eine Erwerbsminderung attestiert, aber wegen Fehlens der 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten die Rente nicht bewilligt. Als Betroffener schwer zu verstehen. Mit dem Vergleich ist diese Unsicherheit beendet! Die Klägerin kann bei weiterer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (was wir ihr nicht wünschen) einfacher in Richtung volle Erwerbsminderung durchstarten. Die Klägerin ist glücklich und froh, dass das Gerichtsverfahren eine solche gute Wendung genommen hat.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe!
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