Spontan­beratung durch die Renten­ver­sicherung

Wie die Rentenversicherung beraten muss?

Die Rentenversicherung muss beraten. So steht es in den § 115 Sozialgesetzbuch Nr. 6 und in § 14 Sozialgesetzbuch Nr. 1. Viele Versicherte lassen sich kostenlos durch die Rentenversicherung beraten. Dabei geht es meistens um den Rentenantrag oder um Fragen, wie man am günstigsten in die Rente gehen kann. Die Ergebnisse zeigen, dass die Antwortsuchenden oft unzufrieden mit den Beratungsleistungen sind, so die Erfahrungen von rentenbescheid24.de. Es geht um folgende grundsätzliche Probleme: kann ich den Sozialleistungsträger vertrauen, dass er mir die richtigen Antworten und Bescheide gibt? Eine kostenlose Beratung, wer haftet bei Fehlern?

Die Beratung der Rentenversicherung erfolgt in aller Regel durch einen speziellen Anlass. Der Versicherte stellt einen Rentenantrag, er reicht Unterlagen ein, er wird wegen fehlenden Zeiten zur Kontenklärung aufgefordert. Insoweit kann sich unterschiedlicher Beratungsbedarf ergeben. Was die Rentenversicherung an Beratungsleistung erbringen muss, sagt § 14 SGB Nr. 1. Eine Grundnorm für alle Sozialversicherungsträger der unterschiedlichen Bücher des Sozialgesetzes.


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Die Beratung der Rentenversicherung: § 14 SGB I

Die gesetzliche Rentenversicherung ist nach § 14 SGB I verpflichtet, den Versicherten in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zu beraten. Beratungsziel muss er sein, dass der Versicherte durch Wissen durch die Beratung zu Handlungen geführt wird, die ihm rechtliche Vorteile bringen.

So muss die Deutsche Rentenversicherung den Versicherten umfassend zu allen Fragen der neuen Flexirente, dem Hinzuverdienst, den Vorteilen und Nachteilen aus den Neuregelungen beraten. Oder wie er durch Zahlung von Beiträgen Wartezeiten von Altersrenten erreichen kann, oder wann er am Besten den Rentenantrag stellt.

Hierbei geht es immer um Beantwortung von rechtlichen Fragen, die sich aber auch aus reinen Tatsachenvorgängen ergeben können. Zum Beispiel das Nachreichen von Lohnunterlagen für eine Wartezeit. Der zuständige Rententräger muss den Bürger auf Grund seiner Sachkenntnis umfassenden beraten. Die Beratungspflicht erstreckt sich auf alle sozialrechtlichen Fragen, die  den Versicherten zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind. Der Bürger muss ein berechtigtes Interesse an der Beratung haben. So ist die gesetzgeberische Intention zum § 14 SGB I aus dem Jahr 1975.


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Die Beratung der Rentenversicherung: Beratung ist einklagbar!

Die Beratungsleistung durch die Deutsche Rentenversicherung ist einklagbar.

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Die Beratung der Rentenversicherung: Hohe Anforderung an die Beratung

Die Beratungsleistung muss inhaltlich vollständig, unmissverständlich und vor allem richtig sein.Unter Umständen muss die Beratung von Amts wegen erfolgen, also ohne direkte Aufforderung durch den Versicherten.

Die Beratung der Rentenversicherung: Pflicht zur Spontanberatung, Inhalt und Umfang

Der Inhalt der Beratungsleistung durch die Deutsche Rentenversicherung ergibt sich aus dem Inhalt des jeweiligen Beratungsbedarfes des Versicherten.  Die Beratung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann schriftlich, mündlich oder auch telefonisch usw. erfolgen.


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Konkrete Fragen sind durch die Rentenversicherung konkret zu beantworten. Wenn also der Versicherte wissen möchte, wann er abschlagsfrei in Rente gehen kann, so muss die oder der Berater konkret antworten. Dabei reicht es nicht aus, Antworten zu geben wie: Ihre Ansprüche sind erfüllt, hier gibt es keinen Beratungsbedarf, machen Sie sich keine Sorgen, oder besser „Was wollen Sie schon wieder hier“. Alles berichtet durch Beratungssuchende der Rentenkanzlei rentenbescheid24.de.

Allgemeine Fragen müssen auch nur allgemein beantwortet werden. Dabei reichen auch ergänzend bestimmte Merkblätter aus. Die Deutsche Rentenversicherung muss auf ganz spezielle Umständen hinweisen, auch wenn der Versicherte nicht danach gefragt hat.

Die Spontanberatung ist durch die Rentenversicherung immer dann erforderlich, wenn die Deutsche Rentenversicherung erkennt, dass eine bestimmte Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt und für den Versicherten dadurch ein Vorteil entstehen kann oder ein Nachteil vermieden wird. Die Spontanberatung ist eine Beratung von Amts wegen. So hat es schon das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 14.06.1962, Aktenzeichen: 4 RJ 75/60 entschieden.

Der spontane Beratungsbedarf muss anlässlich eines Bearbeitungsvorganges ohne komplizierte Überlegungen auffallen, Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.02.1972, AZ. 3 RK 56/70, Urteil vom 26.04.1977, Az: 4 RJ 35/76.

Die Pflicht zur Spontanberatung besteht auch dann, wenn zwar nicht sicher ist, ob im konkreten Einzelfall ein Beratungsbedarf besteht, der Sozialleistungsberechtigte jedoch einem Personenkreis angehört, für den die betreffende Information in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.

Beispiele für eine Spontanberatung:

Bei folgenden Fallgestaltungen besteht eine Verpflichtung zur Spontanberatung:

  • Hinweis und Beratungspflicht zur Möglichkeit der Nachzahlung von Rentenbeiträgen bei Nichterfüllung der Wartezeit bei einer Altersrente,
  • bei drohenden Verlust über die 3/5 Belegung bei der Erwerbsminderungsrente ist durch die Deutsche Rentenversicherung im Wege der Spontanberatung darauf hinzuweisen, dass der Versicherte sich auch auf Antrag pflichtversichern kann, dies betrifft vor allem Selbstständige, hierzu ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26.04.2005, Aktenzeichen B 5 RJ 6/04 R.
Beratung der Rentenversicherung: Rechtsberatung

Die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung muss die geltende Sach-und Rechtslage für die Zeit der Beratung erfassen. Absehbare Rechtsänderungen sind bei der Beratung mit anzugeben, wenn sie für den Berechtigten von Bedeutung und Vorteil sind.

Ein klassisches Beispiel sind die Rechtsänderungen wegen der Flexirente. Das Flexirentengesetz wurde Ende 2016 verkündet. Insoweit musste die Deutsche Rentenversicherung in geeigneten Fällen zu allen in Betracht kommenden

Fragen der Neuregelungen (Teilrente, Optionsrecht, besonderer Rentenbeitrag) umfassend beraten. Wir haben durch Kundengespräche erfahren, dass die Deutsche Rentenversicherung Beratungen mit dem Argument abgelehnt hat, dass die Mitarbeiter noch nicht geschult gewesen seien oder Teile des Gesetzes nicht in Kraft getreten sind. Alle diese Argumente gelten nicht, wenn ein Versicherter Fragen zum Thema Teilrente hat und wie er seinen Job neben der Rente optimal gestalten will. Hier muss die Rentenversicherung umfassend auf alle in Betracht kommenden Fragen eingehen.


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Wie oben dargestellt, der Berechtigte hat einen einklagbaren Anspruch auf die Beratungsleistung!

Die Deutsche Rentenversicherung muss die Beratung selbst erledigen und kann nicht die Beratung an Dritte verweisen, Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.01.1981, Aktenzeichen 12 RK 19/80.

Beratung der Rentenversicherung: Beratung in fremden Bereichen?

Die Beratung der Rentenversicherung bezieht sich nur auf die Bereiche der Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner. Dies im konkreten Fall.

Für die Bereiche der anderen Sozialversicherung sind deren Träger zuständig. Im Einzelfall muss die Deutsche Rentenversicherung auf die Zuständigkeit anderer Träger hinweisen. Zum Beispiel, wenn es um Fragen der Schwerbehinderung wegen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht, die entsprechenden Behörden, die für die Feststellung der Behinderung zuständig sind.

Oder die Deutsche Rentenversicherung erkennt im Beratungsgespräch, dass der Versicherte eventuell Zusatzrentenansprüche wegen eines Sonder-und Zusatzversorgungssystems der ehemaligen DDR hat.  Dann muss der Hinweis auf die Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Träger der Sonder-und Zusatzversorgungssysteme erfolgen.

Die Deutsche Rentenversicherung muss keine Beratungsleistungen abgeben zu Fragen des Rentenbezugs auf Auswirkungen zu anderen Sozialleistungen. Etwas anderes gilt nur bei Fragen zur Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung und bei der Riesterrente, § 15 Absatz 4 SGB I.

Beratung der Rentenversicherung: Steuerfragen zur Rente!

Es gibt für die Rentenversicherung keine generelle Pflicht zu Fragen der Besteuerung der Renten oder Alterseinkünfte zu beraten. Die deutsche Rentenversicherung darf keine individuelle Beratung in Steuerangelegenheiten durchführen. Macht sie es doch, verstößt sich gegen das seit 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz.


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Es gibt aber eine allgemeine Auskunftspflicht. Diese erfassen Aussagen über:

  • Besteuerungsmodell der Rentenbesteuerung,
  • den Steuerfreibetrag bei gesetzlichen Renten,
  • Grundbegriffe der Rentenbesteuerung,
  • das Rentenbezugsmitteilungsverfahren,
  • Allgemeine Erläuterungen zu abzugsfähigen Positionen bei der Besteuerung,
  • Hinweise bei der Erwerbsminderungsrente und Witwenrente,
  • Hinweis, dass eine steuerliche Beratung durch Dritte, wie Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater oder Rechtsanwälte durchgeführt werden können.

Die Beratung muss den konkreten Hinweis geben, dass es sich bei den Auskünften nur um allgemeine Informationen ohne Bezug auf die tatsächliche Rechtslage bei dem Versicherten handelt.

Beratung der Rentenversicherung: Wer haftet für Fehler?

Ist die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung falsch und entsteht dem Berechtigten ein Schaden hieraus, so muss die Rentenversicherung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches haften. Dieser begrenzt sich aber nur auf 4 Jahre rückwirkende Haftungszeit. Darüber hinaus kann es einen sogenannten Amtshaftungsanspruch des Berechtigten gegen die Deutsche Rentenversicherung geben, § 839 BGB. Dieser Anspruch muss aber vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Näheres zum Thema des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches werden wir in einem weiteren Artikel veröffentlichen.


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Fazit zur Beratung durch die Rentenversicherung!

Die Deutsche Renten­versicherung muss inhaltlich bei der Beratung immer auf den „neuesten“ Stand sein. Das bezieht auch die Kenntnis von Urteilen der Recht­sprechung des Bundes­sozial­gericht ein. Der Sozialversicherungsfachangestellte muss eine vollumfänglich höchst komplexe juristische Beratung in allen Fragen der Rente mit konkreten Bezug leisten. Die Praxis zeigt aber, dass viele Mitarbeiter aus Zeitdruck und Überforderung hierzu gar nicht in der Lage sind. Rentenrecht ist ein komplexes Feld und sehr schwierig. Fundierten Rat und Hilfe erfahren Sie bei den gerichtlich zugelassenen Renten­beratern und Fachanwälten für Sozialrecht von renten­bescheid24.de. Jahrelange berufliche Praxis, eine fundierte juristische Ausbildung als Diplom-Juristen und Aus-und Weiter­bildung im Renten-und Sozial­recht geben Ihnen eine beruhigende Sicherheit für die Antworten zu Ihren Renten­fragen.

Ja, ich möchte wissen, ob mich die Rentenversicherung richtig beraten hat.


Porträt der Rechtsanwältin und Rentenberaterin Frau KirschnerAutorin des Beitrages

Nadja Kirschner

Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.