Die Beratung der Rentenversicherung erfolgt in aller Regel durch einen speziellen Anlass. Der Versicherte stellt einen Rentenantrag, er reicht Unterlagen ein, er wird wegen fehlenden Zeiten zur Kontenklärung aufgefordert. Insoweit kann sich unterschiedlicher Beratungsbedarf ergeben. Was die Rentenversicherung an Beratungsleistung erbringen muss, sagt § 14 SGB Nr. 1. Eine Grundnorm für alle Sozialversicherungsträger der unterschiedlichen Bücher des Sozialgesetzes.
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Die gesetzliche Rentenversicherung ist nach § 14 SGB I verpflichtet, den Versicherten in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung zu beraten. Beratungsziel muss er sein, dass der Versicherte durch Wissen durch die Beratung zu Handlungen geführt wird, die ihm rechtliche Vorteile bringen.
So muss die Deutsche Rentenversicherung den Versicherten umfassend zu allen Fragen der neuen Flexirente, dem Hinzuverdienst, den Vorteilen und Nachteilen aus den Neuregelungen beraten. Oder wie er durch Zahlung von Beiträgen Wartezeiten von Altersrenten erreichen kann, oder wann er am Besten den Rentenantrag stellt.
Hierbei geht es immer um Beantwortung von rechtlichen Fragen, die sich aber auch aus reinen Tatsachenvorgängen ergeben können. Zum Beispiel das Nachreichen von Lohnunterlagen für eine Wartezeit. Der zuständige Rententräger muss den Bürger auf Grund seiner Sachkenntnis umfassenden beraten. Die Beratungspflicht erstreckt sich auf alle sozialrechtlichen Fragen, die den Versicherten zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind. Der Bürger muss ein berechtigtes Interesse an der Beratung haben. So ist die gesetzgeberische Intention zum § 14 SGB I aus dem Jahr 1975.
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Die Beratungsleistung durch die Deutsche Rentenversicherung ist einklagbar.
Die Beratungsleistung muss inhaltlich vollständig, unmissverständlich und vor allem richtig sein.Unter Umständen muss die Beratung von Amts wegen erfolgen, also ohne direkte Aufforderung durch den Versicherten.
Der Inhalt der Beratungsleistung durch die Deutsche Rentenversicherung ergibt sich aus dem Inhalt des jeweiligen Beratungsbedarfes des Versicherten. Die Beratung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann schriftlich, mündlich oder auch telefonisch usw. erfolgen.
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Konkrete Fragen sind durch die Rentenversicherung konkret zu beantworten. Wenn also der Versicherte wissen möchte, wann er abschlagsfrei in Rente gehen kann, so muss die oder der Berater konkret antworten. Dabei reicht es nicht aus, Antworten zu geben wie: Ihre Ansprüche sind erfüllt, hier gibt es keinen Beratungsbedarf, machen Sie sich keine Sorgen, oder besser „Was wollen Sie schon wieder hier“. Alles berichtet durch Beratungssuchende der Rentenkanzlei rentenbescheid24.de.
Allgemeine Fragen müssen auch nur allgemein beantwortet werden. Dabei reichen auch ergänzend bestimmte Merkblätter aus. Die Deutsche Rentenversicherung muss auf ganz spezielle Umständen hinweisen, auch wenn der Versicherte nicht danach gefragt hat.
Die Spontanberatung ist durch die Rentenversicherung immer dann erforderlich, wenn die Deutsche Rentenversicherung erkennt, dass eine bestimmte Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt und für den Versicherten dadurch ein Vorteil entstehen kann oder ein Nachteil vermieden wird. Die Spontanberatung ist eine Beratung von Amts wegen. So hat es schon das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 14.06.1962, Aktenzeichen: 4 RJ 75/60 entschieden.
Der spontane Beratungsbedarf muss anlässlich eines Bearbeitungsvorganges ohne komplizierte Überlegungen auffallen, Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.02.1972, AZ. 3 RK 56/70, Urteil vom 26.04.1977, Az: 4 RJ 35/76.
Die Pflicht zur Spontanberatung besteht auch dann, wenn zwar nicht sicher ist, ob im konkreten Einzelfall ein Beratungsbedarf besteht, der Sozialleistungsberechtigte jedoch einem Personenkreis angehört, für den die betreffende Information in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.
Beispiele für eine Spontanberatung:
Bei folgenden Fallgestaltungen besteht eine Verpflichtung zur Spontanberatung:
Die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung muss die geltende Sach-und Rechtslage für die Zeit der Beratung erfassen. Absehbare Rechtsänderungen sind bei der Beratung mit anzugeben, wenn sie für den Berechtigten von Bedeutung und Vorteil sind.
Ein klassisches Beispiel sind die Rechtsänderungen wegen der Flexirente. Das Flexirentengesetz wurde Ende 2016 verkündet. Insoweit musste die Deutsche Rentenversicherung in geeigneten Fällen zu allen in Betracht kommenden
Fragen der Neuregelungen (Teilrente, Optionsrecht, besonderer Rentenbeitrag) umfassend beraten. Wir haben durch Kundengespräche erfahren, dass die Deutsche Rentenversicherung Beratungen mit dem Argument abgelehnt hat, dass die Mitarbeiter noch nicht geschult gewesen seien oder Teile des Gesetzes nicht in Kraft getreten sind. Alle diese Argumente gelten nicht, wenn ein Versicherter Fragen zum Thema Teilrente hat und wie er seinen Job neben der Rente optimal gestalten will. Hier muss die Rentenversicherung umfassend auf alle in Betracht kommenden Fragen eingehen.
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- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Wie oben dargestellt, der Berechtigte hat einen einklagbaren Anspruch auf die Beratungsleistung!
Die Deutsche Rentenversicherung muss die Beratung selbst erledigen und kann nicht die Beratung an Dritte verweisen, Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.01.1981, Aktenzeichen 12 RK 19/80.
Die Beratung der Rentenversicherung bezieht sich nur auf die Bereiche der Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner. Dies im konkreten Fall.
Für die Bereiche der anderen Sozialversicherung sind deren Träger zuständig. Im Einzelfall muss die Deutsche Rentenversicherung auf die Zuständigkeit anderer Träger hinweisen. Zum Beispiel, wenn es um Fragen der Schwerbehinderung wegen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht, die entsprechenden Behörden, die für die Feststellung der Behinderung zuständig sind.
Oder die Deutsche Rentenversicherung erkennt im Beratungsgespräch, dass der Versicherte eventuell Zusatzrentenansprüche wegen eines Sonder-und Zusatzversorgungssystems der ehemaligen DDR hat. Dann muss der Hinweis auf die Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung Träger der Sonder-und Zusatzversorgungssysteme erfolgen.
Die Deutsche Rentenversicherung muss keine Beratungsleistungen abgeben zu Fragen des Rentenbezugs auf Auswirkungen zu anderen Sozialleistungen. Etwas anderes gilt nur bei Fragen zur Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung und bei der Riesterrente, § 15 Absatz 4 SGB I.
Es gibt für die Rentenversicherung keine generelle Pflicht zu Fragen der Besteuerung der Renten oder Alterseinkünfte zu beraten. Die deutsche Rentenversicherung darf keine individuelle Beratung in Steuerangelegenheiten durchführen. Macht sie es doch, verstößt sich gegen das seit 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz.
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- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
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Es gibt aber eine allgemeine Auskunftspflicht. Diese erfassen Aussagen über:
Die Beratung muss den konkreten Hinweis geben, dass es sich bei den Auskünften nur um allgemeine Informationen ohne Bezug auf die tatsächliche Rechtslage bei dem Versicherten handelt.
Ist die Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung falsch und entsteht dem Berechtigten ein Schaden hieraus, so muss die Rentenversicherung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches haften. Dieser begrenzt sich aber nur auf 4 Jahre rückwirkende Haftungszeit. Darüber hinaus kann es einen sogenannten Amtshaftungsanspruch des Berechtigten gegen die Deutsche Rentenversicherung geben, § 839 BGB. Dieser Anspruch muss aber vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Näheres zum Thema des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches werden wir in einem weiteren Artikel veröffentlichen.
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Ja, ich möchte wissen, ob mich die Rentenversicherung richtig beraten hat.
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.