Witwenrente: Drei Schritte der Einkommensanrechnung
Die Witwenrente: Drei Schritte der Einkommensanrechnung, was bei vor der eigentlichen Einkommensanrechnung zu beachten ist. Hier unser Überblick: „Drei Schritte der Einkommensanrechnung“ an die Witwenrente!
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Einkommen wird nicht willkürlich an die Witwen-oder Witwerrente angerechnet, sondern erfolgt nach gesetzlichen Regeln. Die Rentenversicherung prüft in einem ersten Schritt, ob Einkommen überhaupt anrechenbar ist.
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Kann diese Frage bejaht werden, dann erfolgt im zweiten Schritt die Bereinigung des anrechenbaren Einkommens und in einem dritten Schritt nach Abzug des Einkommensfreibetrages die 40 Prozent Anrechnung. Wir stellen kurz die drei Schritte für Sie dar.
Dieser Schritt ist extrem wichtig. Er entscheidet, ob Einkommen an die Witwenrente oder Witwerrente überhaupt anrechenbar ist. Die Rentenversicherung prüft, ob zu Gunsten der Witwe oder des Witwers altes oder neues Einkommensanrechnungsrecht anzuwenden ist. Die „sagenumwobene“ Vorschrift hierzu ist § 114 Sozialgesetzbuch Nummer 4. Sollte diese Vorschrift zu Gunsten des oder der Betroffenen greifen, so fällt die Anrechnung von Vermögenseinkünften, wie Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 18a SGB IV weg. Diese Einkünfte werden einfach nicht angerechnet, weil sie nicht anrechenbar sind. Hingegen bei Anwendung neuem Recht diese Einkommen nach § 18a SGB IV anrechenbar sind.
Sie merken sich bitte: Einkommen ist im Grundsatz nur anrechenbar, wenn es sich aus der Arbeit oder dem Vermögen des überlebenden Ehegatten (Witwe-oder Witwer) ableitet. Wenn die Witwe zum Beispiel eine Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen Ehegatten erhält, so ist diese Rentenleistung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 97 SGB VI und § 18a SGB IV per se nicht als anrechenbares Einkommen an die gesetzliche Witwenrente zu betrachten, weil diese betriebliche Rentenleistung sich nicht aus eigenem Arbeitseinkünften der Witwe ableitet.
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Diese Rechtsauslegung kann man aus der § 97 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ableiten. Denn dort steht geschrieben: “ Einkommen ( §18a SGB IV) von Berechtigten, dass mit einer Witwen-oder Witwerrente zusammentrifft…..“. Eine Betriebshinterbliebenenrente ist kein Einkommen vom Berechtigten.
In dem ersten extrem wichtigen Schritt ist daher die Frage zu klären, ob Ihr Einkommen überhaupt an die Witwenrente anrechenbar sein kann.
Sind Einkommen anrechenbar, so sind diese vor der möglichen 40 % Anrechnung zu bereinigen. Die Bereinigung erfolgt vom Bruttoeinkommen zum Nettoeinkommen. Dazu gibt es feste Regelungen, die wir im § 18b SGB IV finden.
Folgende monatliche Einkommen werden beispielshaft so gekürzt:
Die zentrale rechtliche Vorschrift für die Nettobereinigung der Einkommen ist der § 18b SGB Sozialgesetzbuch Nummer 4.
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Hat die Rentenversicherung das Einkommen bereinigt, dann erfolgt in einem dritten und letztem Schritt die eigentliche Anrechnung.
Das bereinigte Nettoeinkommen wird im dritten Schritt der Anrechnung zugeführt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob dass bereinigte Nettoeinkommen ( monatlich) höher ist, als die geltende Einkommensfreigrenze. Die Freigrenze beträgt nach § 97 Absatz 2 SGB VI seit dem 01.07.2023 für Ost und West gleich = 992,64€.
Übersteigt das monatliche anrechenbare Nettoeinkommen diese Freigrenze, so wird das Einkommen was über der Einkommensgrenze liegt, zu 40 % an die Witwen-oder Witwerrente angerechnet.
Beispiel:
Witwenrente 1000€ Brutto monatlich. Monatliches Arbeitsentgelt 2.000€ Brutto. Bereinigt um 40% = 1.200€ ( 2000€ x 40%= 800€).
- Abzug Freibetrag: 1.200€ – 992,64€ = 207,36€
- 40% Anrechnung von 207,36= 82,94€
- Kürzung Witwenrente 1.000€ um 82,94€ = 917,06€
Ergebnis: mtl. Witwenrente Brutto = 917,06€
Ja, ich möchte wissen, ob mein Einkommen an meine Witwen-oder Witwerrente angerechnet werden darf.
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Die Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner wurde als neuer Versicherungstatbestand für eine Pflichtversicherung eingeführt. Die anderen Regelungen zur KVdR, die im § 5 Absatz 1 Nr.12 SGB V bleiben weiter bestehen.
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Die Neuregelungen im Gesetz erfordern für die Waisen keine Vorversicherungszeit mehr, wie bei den Altersrentnern. Diese müssen die Vorversicherungszeit zur KVdR erfüllen. Im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die neue Versicherungspflicht auch für die Waisen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nr.11 SGB XI.
Rechtsgrundlage für die Änderung der neuen Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner ist das E-Health-Gesetz.
Die Versicherungspflicht in der GKV für Waisen ist ausgeschlossen, wenn vor der Stellung des Rentenantrages zuletzt der Waise in der privaten KV abgesichert war.
Ausnahmen gibt es für diesen Tatbestand der Versicherungsfreiheit:
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Ein Halbwaise erhält die Rente auf Grund des Todes seiner Mutter. Er war vorher bei ihr in der privaten KV versichert. Eine Familienversicherung über den gesetzlich krankenversicherten Vater war des Ausschlusses nach § 10 Absatz 3 SGB V nicht möglich.
Nach dem Tod der Mutter entfällt der Ausschlussgrund des § 10 Absatz 3 SGB V. Deshalb wäre jetzt mit der Waisenrente eine Familienversicherung beim Vater möglich. Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht tritt automatisch mit dem Rentenantrag zur Waisenrente ein.
Waisenrentner, die gesetzlich KV versichert sind, sind nach § 237 Satz 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei.
Aber nur solange bis die Altersgrenzen in der Familienversicherung erreicht werden:
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Wird die Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr oder in begrenzten Fällen darüber hinaus geleistet, muss der Waise nach dem vollendeten 25.Lebensjahr die Beiträge zur KV selbst zahlen (aus der Rente).
Die Beitragsfreiheit besteht nur dann, wenn die KV-Pflicht nach § 5 Absatz 1 Nr.11 b SGB V begründet ist.
Wird aber wegen dem Freiwilligendienst ein Arbeitsentgelt gezahlt, muss der Waise Beiträge zur KV zahlen.
Die Beitragsfreiheit gilt für den Waisen auch für den Zusatzbeitrag zur KV. Gleichfalls muss der Waise keinen Beitrag für die Pflegeversicherung zahlen, da nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI Beitragsfreiheit besteht.
Die Krankenversicherungspflicht besteht nicht nur für Neurentenbezieher einer Waisenrente, sondern auch bei Bestandsrentnern, die vor dem 01. Januar 2017 eine Waisenrente bezogen haben.
Die DRV selbst muss ihren Beitragsanteil an der Waisenrente wegen der Krankenversicherungspflicht an die entsprechende Krankenkasse des Waisen überweisen.
Studenten sind nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V in der KVdS während dem Studium krankenversicherungspflichtig. Tritt während dem Studium ein Anspruch auf eine Waisenrente ein, ist die gesetzliche KVdS nachrangig. Dies hat zur Folge, dass der Studierende keine Beiträge mehr zur KV zahlen muss, wenn er einen Waisenrentenanspruch hat und den entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies gilt aber nur bis zu den Altersrenten bei der Familienversicherung, wenn die Waisenrente über diese Altersgrenzen hinaus geleistet wird.
Bezieht eine Waise eine ausländische gesetzliche Waisenrente, tritt keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach deutschem Recht ein. Eine ausländische Waisenrente ist in der deutschen KV grundsätzlich beitragspflichtig. Sonderregelungen der Verordnung EG 883/04 bestimmen, dass in Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entsprechende Rechtswirkungen auch bei einem anderen Mitgliedstaat anwendbar sind, wenn diese durch den Bezug von Leistungen entstehen.
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Ab dem 01.01.2017 wird diese Rechtswirkung auch durch die neue für Waisen geltende Beitragsfreiheit erfasst.
Die Beitragsfreiheit in Deutschland kann bei Auslandswaisenbezug nur eintreten, wenn der Waise in Deutschland auch einen Anspruch auf eine Waisenrente hat. Und daneben die Vorschriften der VO 883/04 nach den Artikel 23 und 24 der VO Anwendung finden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Waise seinen Wohnort in Deutschland hat. Oder die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben.
Bei Bezug einer ausschließlichen Auslandswaisenrenten ist das deutsche Recht nicht anwendbar und der deutsche Waise muss Beiträge zur KV zahlen, wenn er in Deutschland lebt. Bezieht der Waise eine Rente aus einem Staat, welcher nicht dem Anwendungsbereich der VO 883/04 unterliegt, so ist der Waise in Deutschland beitragspflichtig in der KV.
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Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert, so die neue Rechtslage seit dem 01.01.2017. Grundlage für die Neuerung war das Gesetz für die sichere digitale Kommunikation und Anwendung im Gesundheitswesen und zur Änderung weiterer Gesetze (das sogenannte E-Health-Gesetz) vom 21.12.2015. Nachzulesen im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 Seite 2421. Unter der Überschrift weitere Änderungen des 5. Sozialgesetzbuches wurde nach dem § 5 Absatz 1 Nr. 11 a die Nummer 11 b eingefügt. Eben jene Pflichtversicherung für Waisen.
Personen, die die Voraussetzung für eine Waisenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung nach § 48 SGB VI erfüllen und diese beantragt haben, sind seit dem 01.01.2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wissenswertes zum Thema Waisenrente können Sie hier nachlesen!
Waisenrentenbezieher, die gesetzlich krankenversichert sind, sind zeitlich befristet beitragsfrei. Grundsätzlich kann sich die Waise auch nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist ein Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI. Und noch die Rentenantragsstellung zur Waisenrente.
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Waisen können auch dann in der Krankenversicherung pflichtig versichert sein, wenn sie eine Waisenrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten.
Neben den Neurentner, die zum 01.01.2017 einen Rentenantrag auf Waisenrente gestellt haben, sind auch alle Bestandsrentnerinnen und Rentner von der Pflichtversicherung erfasst, die vor dem 31.12.2016 eine Waisenrente bezogen haben. Das Gesetz gibt keine Übergangsregelung für Bestandsrentner vor, so dass dieses Gesetz auch für alle Bestandsrentner gilt. Wo und wie die Waisen vorher krankenversichert waren, ist nicht erheblich.
Die Versicherungspflicht für die Waisen tritt nicht ein, wenn sie zuletzt vor Stellung des Rentenantrages privat krankenversichert waren. Von dieser Ausnahme gibt es wieder eine Ausnahme.
Zuletzt privat krankenversichert meint, dass ein Vertrag über eine Krankenkostenversicherung nach § 192 I VVG vorliegen muss. Eine ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Teil steht der Krankenkostenversicherung gleich. Eine befristete Auslandskranken-oder Reisekrankenversicherung ist keine private KV im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 11 b SGB V.
Lag vor dem Rentenantrag zuletzt eine private KV vor, und zwar unabhängig wie lange vor dem Rentenantrag, so ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Gleichgestellt sind die Fallgestaltungen in denen eine Waise im EWR-Raum und in der Schweiz eine private KV hatten. So sieht es die Verordnung Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) 883/2004 vor. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der EU, EWR und der Schweiz, in denen der Waise nicht dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterlag, sind ohne Bedeutung. Unabhängig davon ob eine gesetzlich oder private KV zuletzt bestand.
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War der Waise bisher in Deutschland weder gesetzlich noch privat versichert, so ergibt sich seine Versicherungspflicht allein auf Grund der Erfüllung des Rentenanspruchs auf die Waisenrente.
Erfüllt der Waise die Voraussetzungen für eine Familienversicherung und war zuletzt privat krankenversichert, so hat er Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Die Familienversicherung hebelt sozusagen den Ausschluss aus der gesetzlichen KV bei Waisenrentnern aus. Es muss eine Person für die Waisen da sein aus denen sich ein Anspruch auf Familienversicherung ableitet. Also der überlebende Elternteil, oder die Großeltern, Pflegeeltern oder auch der eigene Ehegatte. Daneben müssen die weiteren Voraussetzungen für die Familienversicherung gegeben sein. Sie muss am Tag der Rentenantragstellung gegeben sein. Ein späterer Wegfall der Voraussetzungen der Familienversicherung ist nicht schädlich.
Der Waise leitet seine Rente aus den Rentenanwartschaften oder Rente des Verstorbenen ab. Nach der Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V wird für die Versicherungspflicht in der KVdR die Erfüllung der Neun-Zehntel-Belegung in der Person des Rentners verlangt.
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Für abgeleitete Renten ( Hinterbliebenenrenten) verlangt das Gesetz, dass die Vorversicherungszeit in der Person des Verstorbenen erfüllt gewesen sein muss.
Daher gilt diese Regelung auch für Waisen, die vor Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert sind.
Alle Bestandsrentner einer Waisenrente vor 2017 werden mangels Übergangsregelung von den Neuregelungen von der neuen Versicherungspflicht des § 5 Absatz 1 Nr. 11 b SGB V erfasst. Entweder waren die Waisen zuvor:
Alle betroffene Waisen sind in den Bestandsfällen in die Versicherungspflicht einbezogen worden. Wenn der Waise am Tag des in der Vergangenhgeit liegenden Tages des Rentenantrages die Ausschlussvoraussetzungen erfüllte, so ist er von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. War der Waise am Tag der Antragstellung zur Rente privat krankenversichert, hängt der Eintritt der Versicherungspflicht davon ab, ob am Tag der Rentenantragstellung die Voraussetzungen der Familienversicherung gegeben waren. Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen dem Tag der Antragstellung und des 31.12.2016 wirken sich auf die Frage der Familienversicherung nicht aus. Sondern immer der Tag der Rentenantragstellung.
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Merke! Der Tag der Rentenantragstellung ist für Bestandsrentner entscheidend!
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Die Halbwaisenrente ist eine gesetzliche Rente wegen Todes aus dem System der Versichertenrenten. Sie leitet sich aus dem Gedanken ab, dass der verstorbene Elternteil zu seinem Lebzeiten gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig gewesen ist. Deshalb hat die Waisenrente eine Unterhaltsersatzfunktion gegenüber dem überlebenden Kind. Die Halbwaisenrente gibt es für den Fall, dass ein Elternteil, dem das Kind zuzuordnen ist, verstorben ist. Sind beide Eltern verstorben, so gibt die Vollwaisenrente.
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Nicht nur aus der allgemeinen Rentenversicherung kann es eine Halbwaisenrente geben, sondern noch aus anderen gesetzlichen Renten:
Der Anspruch aus den unterschiedlichen Gesetzen ist unterschiedlich geregelt. Nach der allgemeinen Rentenversicherung haben Anspruch auf Halbwaisenrente folgende Personen:
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Im Regelfall ist die Dauer der Halbwaisenrente auf das Erreichen des 18. Lebensjahres begrenzt. Darüber hinaus lässt das Gesetz in verschiedenen Konstellationen bis zum Erreichen des 27. Lebensalters die Zahlung einer Halbwaisenrente zu. Dies ist der Fall:
Es wird immer behauptet, dass mit dem Erreichen des 27. Lebensjahres Schluss mit der Waisen-Halbwaisenrente ist. Dies ist nicht ganz richtig. Es können Situationen eintreten, in dem sich die Dauer der Waisenrente über das 27. Lebensjahr erhöht, weil zum Beispiel durch einen Wehrdienst die Schulausbildung unterbrochen werden musste.
In § 304 Sozialgesetzbuch Nr. 6 ist eine Regelung enthalten, dass Anspruch auf eine Waisenrente für Personen besteht, die das 25. Lebensjahr überschritten haben und sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten können. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Waisenrente solange weiter, wie der Zustand andauert. Diese Regelung gilt aber nur Waisenrenten wegen Gebrechlichkeit, die im Saarland auf Grund des vor 1957 geltenden Rechts gewährt worden ( Besitzschutzregelung).
Die Halbwaisenrente richtet sich immer nach den erworbenen Rentenanwartschaften des verstorbenen Elternteils. Im Gesetz steht, dass die Halbwaisenrente mit einem Rentenartfaktor von 0,1 zu bewerten ist.
Dass heißt übersetzt, die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Vollrentenansprüche des verstorbenen Elternteils. Seit dem 01.Januar 2017 wird sie nicht mehr gesetzlichen Kranken-und Pflegebeiträgen belastet.
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Ein Sterbevierteljahr, wie bei der großen Witwen/Witwerrente oder kleinen Witwen/Witwerrente sieht das Gesetz nach § 67 Sozialgesetzbuch Nr.6 für Halbwaisenrenten nicht vor.
Halbwaisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden anders berechnet. So sieht § 68 SGB VII vor, dass bei der Höhe der Halbwaisenrente von 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen auszugehen ist.
Bei der vollen Waisenrente aus der Unfallversicherung sind es 30 Prozent!
Der verstorbene Elternteil muss mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rente Versicherungszeiten als allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Davon gibt es Ausnahmen. Es gibt die sogenannte vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI. Dabei kann es so sein, dass die Wartezeit schon dann erfüllt ist, wenn der verstorbene Elternteil bei Aufnahme einer versicherten Beschäftigung durch Arbeitsunfall oder wegen Berufskrankheit stirbt. Dies gilt auch für Berufsanfänger, wenn nur ein Pflichtbeitrag gezahlt worden ist.
Nur durch einen Antrag kann der Waise die Halbwaisenrente erhalten. Es gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 99 SGB VI. Günstigstenfalls wird der Antrag direkt oder kurze Zeit nach dem Tode des verstorbenen Elternteils gestellt. Aber auch hier gilt: Es reicht aus, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Elternteils gestellt wird. Dann wird die Halbwaisenrente rückwirkend gezahlt.
Die Rententräger für die Aufnahme der Anträge sind:
Sie können auch bei jeder anderen Sozialbehörde, wie eine Krankenkasse den Antrag stellen oder abgeben. Diese sind verpflichtet, den Antrag an die zuständige Rentenversicherung weiterzuleiten. Wichtig ist dabei, dass in solchen Fällen die Eingangsfristen gewahrt bleiben!
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Liegt die allgemeine Wartezeit noch nicht vor, weil noch nicht gemeldet oder es gibt keine Unterlagen des Verstorbenen mehr, so können die Krankenkassen weiterhelfen. Dort können Versicherungsnachweise einzuholen sein, weil die Krankenkassen die Verläufe gespeichert haben.
Daher empfiehlt sich die schnellstmögliche Klärung des Rentenstatus im Falle der Waisenrente, wenn dies noch nicht erfolgt ist.
Dabei sind folgende Unterlagen wichtig und notwendig:
Seit dem 01.07.2015 gibt es keine Einkommensanrechnung mehr an die Waisenrente. Es geht vor allem um das Einkommen volljähriger Waisen oder Halbwaisen.
Daher gibt es keine Anrechnung nach § 97 SGB VI oder nach § 65 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 7. Diese Vorschriften gelten nur noch für Witwen und Witwerrenten und Erwerbsersatzeinkommen. Etwas anderes kann sich aus den Vorschriften des § 93 SGB VI ergeben, wenn neben der Halbwaisenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung noch eine Halbwaisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt wird.
Dann muss durch Berechnung ermittelt werden, ob die Halbwaisenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung weiter in voller Höhe oder teilweise oder gar nicht mehr zu leisten ist.
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Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.
Die neue Krankenversicherungspflicht bei der Waisenrente wurde zum 01.01.2017 gesetzlich in das Sozialgesetzbuch Nr.5 verankert.
Nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 b Sozialgesetzbuch Nr. 5 (gesetzliche Krankenversicherung) sind die Personen krankenversicherungspflichtig, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Waisenrente erfüllen und diese beantragt haben. Diese Versicherungspflicht gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrages privat krankenversichert waren, es sei denn, die erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung.
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Zum 01.01.2017 wurde oben genannte Versicherungstatbestand in der Krankenversicherung für Bezieher einer gesetzlichen Waisenrente nach § 48 SGB VI (gesetzliches Rentenrecht) erweitert.
Waisenrentenbezieher sollen dadurch finanziell entlastet werden, so der Willen des Gesetzgebers.
Die Waisenrente wird seit dem 01.01.2017 ohne Abzug des gesetzlichen Krankenversicherungsanteils ausgezahlt. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Waisen aus Ansprüchen gegen berufständische Versorgungswerke. Die Regelungen zur Krankenversicherungspflicht der Rentner (kurz KVdR) wurde durch den Tatbestand des Anspruches auf eine Waisenrente erweitert.
Für Waisenrentner ist der Nachweis einer Vorversicherungszeit, wie bei den Altersrentenbeziehern für die KVdR, nicht notwendig. Details können Sie hier nachlesen.
Vorsicht! Nicht jeder Waisenberechtigte hat einen Anspruch auf Aufnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung. War der Waise vor Stellung des Rentenantrages auf eine Waisenrente zuletzt privat krankenversichert, so entfällt die gesetzliche Versicherungspflicht.
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Von dem vorgenannten Ausschluss gibt es wieder eine Ausnahme. Besteht ohne den Rentenbezug ein Anspruch auf eine Familienversicherung und hat der Versicherte die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt, hat er einen Anspruch auf die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung.
Beispiel:
Die verstorbene Mutter und ihr Sohn waren in der privaten Krankenversicherung versichert. Der überlebende Ehegatte ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Wegen der Mitgliedschaft in der PKV war eine Familienversicherung des Sohnes in der gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich. Wenn der Sohn einen Waisenrentenantrag gestellt hat, kann er in die gesetzlichen Krankenversicherung wechseln, weil die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. In der Familienversicherung sind die Waisenrentenberechtigte ebenfalls bis zur entsprechenden Altersgrenze beitragsfrei.
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Befindet sich der Waise in einer Berufs-oder Schulausbildung, wird die Waisenrente bis maximal zum 27. Lebensjahr gezahlt. Wissenswertes zum Thema Waisenrente können Sie hier nachlesen.
In diesem Fall besteht bis zum 25. Lebensjahr die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen KV.
Generell gilt auch für Bestandsrentner die Beitragsfreiheit. Bestandsrentner sind solche, die vor dem 01.01.2017 einen Rentenantrag auf eine Waisenrente gestellt haben (Voll- oder Halbwaisenrente).
Die Beitragsbefreiung betrifft nur den eigenen Anteil an der Krankenversicherungspflicht. Die deutsche Rentenversicherung muss ihren Anteil weiterzahlen.
Beziehen Studenten während dem Studium an einer anerkannten Hochschule eine Waisenrente, erfüllen sie die Voraussetzungen für die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten, § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V. Ist die Waisenrente beitragsfrei, so ist der Student nicht über § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V ( KVdS) versichert.
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Die Krankenversicherung der Studenten endet spätestens mit der Vollendung des 30. Lebensjahres.
Endet die Beitragsfreiheit bei der Waisenrente wegen Überschreitung der Altersgrenzen, so kann die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) die KV-Pflicht begründen.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Waisenrente stimmt.
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Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.
Die Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung ist kein Standardfall. Während der ersten Schulausbildung ist die Gewährung einer Waisenrente nach der „klassischen“ gesetzlichen Hinterbliebenenrente an sich kein Problem. Nach § 48 Sozialgesetzbuch Nr. 6 wird die Halbwaisenrente längstens bis zum 27. Lebensjahr der Waise gezahlt, wenn sie sich in einer Schul-oder Berufsausbildung befindet. Normalerweise wird diese Hinterbliebenenrente bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Damit erfüllt die Waisenrente Funktion als Ersatz für den weggefallenen Unterhalt.
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Eine Schul-oder Berufsausbildung liegt nur vor, wenn sie einen zeitlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden wöchentlich erfordert. Details zum Thema Waisenrente können Sie hier nachlesen!
In dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall ging es die Zahlung einer Halbwaisenrente, die noch für die Schulausbildung nach einer Berufsausbildung beansprucht wurde.
Die Beklagte ist die Unfallkasse des verstorbenen Vaters der Klägerin. Sie begehrt die Zahlung der Unfallhinterbliebenenrente (Halbwaisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung) für die Dauer der Schulausbildung im Anschluss an eine absolvierte Berufsausbildung. Nach dem ihr Vater 1998 infolge eines Arbeitsunfalles verstorben war, gewährte die beklagte Unfallkasse eine Halbwaisenrente nach § 67 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Klägerin begann 2010 mit einer Berufsausbildung. Bis zum Ende der Ausbildung- hier zum 31.07.2013- zahlte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Halbwaisenrente von 430,42€. Im April 2013 entzog die Beklagte die Waisenrente mit Ablauf des Monat 06-2013, weil die Klägerin ihre Berufsausbildung voraussichtlich im Juli 2013 beenden werde. Tatsächlich endete die Berufsausbildung am 19.06.2013. Im August 2013 startete die Klägerin eine Schulausbildung an der Fachoberschule in Vollzeit.
Die Klägerin beantrage am 11.11.2013 die Weitergewährung der Halbwaisenrente ab Juli 2013. Nach ihrer Berufsausbildung sei sie nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden, deshalb strebe sie nach der neuen Schulausbildung ein Studium an, so die Klägerin in ihrer Begründung des Antrages.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass Kinder gegenüber ihren Eltern einen zivilrechtlichen Anspruch auf elterlichen Unterhalt nur eine Ausbildung haben. Eine Zweitausbildung sei unterhaltsrechtlich nur relevant, wenn diese von vornherein angestrebt worden wäre. Zum Beispiel,weil sich während der Erstausbildung eine besondere Begabung des Kindes herausgestellt hätte. Dies wäre bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hätte nach der Berufsausbildung für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können.
Der eingelegte Widerspruch war erfolglos. Die Beklagte stützte sich auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2010, L 3 U 208/08. Für eine Zweitausbildung bestehe nach dem Zivilrecht, § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch, keine Unterhaltspflicht der Eltern.
Zum 17.06.2014 hat die Klägerin ihre Fachoberschule erfolgreich beendet. Sie legte Klage gegen den Widerspruchsbescheid ein. Das Sozialgericht Freiburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Halbwaisenrente mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2016. Und zwar unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen LSG vom 13.03.2014, L 17 U 269/13). § 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 a SGB VII setze nicht voraus, dass die Waise noch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe.
Die Beklagte legte Berufung ein. Sie begründete ihr Rechtsmittel wie in der ersten Instanz.
Das Berufungsgericht hat für die Klägerin entschieden und die Berufung abgewiesen. Das Landessozialgericht hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen die Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen.
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Das Sozialgericht hätte nicht durch einen Einzelrichter entscheiden dürfen. Das Sozialgericht hätte auf Grund der rechtlichen Besonderheit und Schwierigkeit des Falles als Kammer entscheiden müssen (1 Richter und 2 ehrenamtliche Richter). Dieser Verfahrensmangel ist ein absoluter Revisionsgrund. Die unterhaltsrechtlichen Fragen werfen komplizierte Rechtsfragen auf, die nicht mehr durch einen Einzelrichter hätten entschieden werden dürfen.
Dennoch heilt die Entscheidung des LSG in der Sache diesen Verfahrensfehler.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Waisenrente vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2014.
Der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente ist unstreitig durch den Tod infolge des Versicherungsfalles eingetreten. Der Klägerin stand eine Halbwaisenrente zu, § 67 SGB VII.
Sie wird nach dieser Vorschrift bis zum 18.Lebensjahr gezahlt. Oder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waise in der Schul-oder Berufsausbildung befindet. Die Klägerin war in einer Schulausbildung und hatte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Nicht erforderlich ist es, dass die Klägerin einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren verstorbenen Vater hätte. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vor der der Schulausbildung erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Denn § 67 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 a SGB VII enthält keine Beschränkung, wonach eine Halbwaise einen fiktiven Unterhaltsanspruch gegenüber ihren verstorbenen Elternteil nachweisen müsste oder ausgesetzt sei.
Diese Vorschrift setzt nur voraus, dass sich die Waise in einer Schulausbildung befindet, wobei hier auch eine Zweitausbildung gemeint ist. Das Gericht verwies auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 13.03.2014, L 17 U 269/13.
Auch aus den Gesetzesmaterialien zur Entstehungsgeschichte des § 67 SGB VII kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber unter der Schul-oder Berufsausbildung nur eine Erstausbildung angenommen hat.
So hat es auch schon das Bundessozialgericht vom 27.01.1976 entschieden.
Eine Verknüpfung zum zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch sieht § 67 SGB VII nicht vor.
Dem gegenüber steht die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.03.2010, L 3 U 208/08. Dieses LSG begrenzt den Anspruch auf Waisenrente auf die Erstausbildung unter Heranziehung der zivilrechtlichen Voraussetzungen für Unterhaltsanspruch bei Zweitausbildung. Damit ist die Frage der Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung zwischen den Landessozialgerichten streitig.
Das LSG hatte die Revision zum BSG (Bundessozialgericht) zugelassen, weil die Frage, ob die Zahlung einer Waisenrente einen fiktiven Unterhaltsanspruch nach Zivilrecht voraussetzt und nach erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung weg fällt, durch die Landessozialgerichte unterschiedlich beurteilt wird. Eine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache steht noch aus! Damit die Zahlung der Waisenrente nach Erstausbildung für eine Zweitausbildung abschließend geklärt wird.
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Ja, ich möchte wissen, wie lange meine Waisenrente gezahlt wird.
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.