Unfallschutz: Keine Party ohne den Chef!?
Eine kleine Feier in Ehren kann auch auf Arbeit kaum jemand verwehren. Wenn es um den gesetzlichen Unfallschutz geht schon. Denn nur wenn der Chef mit auf der Feier ist, besteht für die Mitarbeiter der Unfallschutz.
Doch das hat sich grundlegend geändert.
Das Bundessozialgericht hat am 05.07.2016 (Aktenzeichen: B 2 U 19/14R) entschieden, dass die Unternehmensleitung nicht mehr persönlich an Firmenfeiern teilnehmen muss, damit der Unfallschutz gewährleistet ist.
Unfallschutz auch bei Betriebsfeiern?
Auch bei Weihnachtsfeiern einer Betriebsabteilung besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Erleidet ein Mitarbeiter einen Unfall und verletzt sich, muss die Berufsgenossenschaft den Unfall prüfen und die Schäden gegebenenfalls ausgleichen.
Ein Fall aus der Praxis:
Ausgeruscht auf der gemeinsamen Wanderung und verletzt!
Die Klägerin ist bei der Deutschen Rentenversicherung beschäftigt und nahm an einer seit Jahren gemeinsam veranstalteten Weihnachtsfeier ihrer Abteilung teil.
Nach dem die Kollegen einen Kaffee getrunken hatten, machten sich alle auf eine gemeinsame Wanderung, die Klägerin rutschte aus und verletzte sich schwer.
Der Unfall wurde durch die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Das Bundessozialgericht hat im Juli 2016 anders entschieden.
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Was zu beachten ist:
Betriebsfeiern müssen vereinbart sein, sonst kein Unfallschutz!
Eine Betriebsfeier muss mit der Betriebsleitung vereinbart sein. Es reicht aus, wenn der jeweilige Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit dem jeweiligen Abteilungsleiter vereinbart, dass die Abteilung die Weihnachtsfeier durchführt.
Party ohne Unternehmens-Chef jetzt möglich!
Das Bundessozialgericht hat seine langjährige Urteilspraxis an diesem Punkt aufgegeben. Früher musste der Chef oder die Unternehmensleitung bei Firmenfeiern usw. dabei sein, damit der Unfallschutz gewährleistet war.
Das höchste Deutsche Sozialgericht gibt diese Rechtsprechung auf.
Grund: Betriebsfeiern fördern das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Kollegen untereinander. Dieser Zweck wird auch dadurch erreicht, wenn kleine Betriebsabteilungen für sich eine Weihnachtsfeier durchführen. Dabei ist die Anwesenheit der Betriebsleitung oder des Unternehmers nicht erforderlich.
Jedoch keine Party ohne den „kleinen Chef“
Vorsicht: Keine Party ohne den „kleinen Chef“. Das Gericht teilte mit, dass bei Weihnachtsfeiern der einzelnen Abteilungen trotzdem der Teamleiter oder Sachgebietschef mit dabei sein muss, ansonsten entfällt der versicherte Zweck einer Weihnachtsfeier.
In unserem Praxisfall hatte die Sachgebietsleiterin die Weihnachtsfeier geplant, alle Mitarbeiter eingeladen und durchgeführt. Ob alle Kollegen daran teilgenommen haben, ist rechtlich ohne Belang. Die Sachgebietsleiterin feierte mit und das zählt.
Keine Party ohne den Chef. Wir finden, Weihnachtsfeiern sollten mit dem Chef gefeiert werden, Ausgelassenheit und lockere Atmosphäre fördert das bessere Kennenlernen.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Wichtig!
Haben Sie einen Arbeitsunfall während der Firmenfeier erlitten? So haben Sie Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft.
Ist Alkohol im Spiel kann es jedoch anders gewertet werden.
Damit Ihre betriebliche Feier nicht zum Stolperstein wird, nehmen Sie unseren Rat in Anspruch, um wirklich sicherzugehen.
Ihr Team von rentenbescheid24.de