Urlaubsabgeltung kann die Erwerbsminderungsrente kürzen
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss sich unter Umständen Hinzuverdienst auf die Rente anrechnen lassen. Das Bundessozialgerichts aus Kassel urteilte am 07.09.2017 mit dem Aktenzeichen: B 13 R 21/15 R zum Thema Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst zur EM-Rente.
Urlaubsabgeltung kann die Erwerbsminderungsrente kürzen, so der Spruch der Richter aus Kassel. In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob die Urlaubsabgeltung nach den Regelungen des § 96 a Sozialgesetzbuch in der alten Fassung vor dem 01.07.2017 auf eine Erwerbsminderungsrente anzurechnen war.
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Die Urlaubsabgeltung kann die Erwerbsminderungsrente kürzen: Urlaubsabgeltung
Der Kläger bezog von seinem Arbeitgeber im Mai 2011 Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010. Die beklagte Rentenversicherung rechnete diese Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst nach § 96 a SGB Nr. 6 alte Fassung auf die Erwerbsminderungsrente für den Monat Mai 2011 an. Unter Berücksichtigung der alten Anrechnungsvorschriften stand dem Kläger im Monat Mai 2011 nur noch die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente zu, so die Beklagte.
Die Urlaubsabgeltung ist nach Ansicht der Kasseler Sozialrichter Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Nr. 4. Wissenswertes zum Thema Arbeitsentgelt können Sie hier erfahren.
Die Urlaubsabgeltung kann die Erwerbsminderungsrente kürzen: wann entsteht der Anspruch
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nach dem deutschen Arbeitsrecht erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach der allgemeinen Rechtslage haben Arbeitnehmer die längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Arbeitsverhältnis ruht, Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld. Denn sie können den gesetzlichen Urlaub nicht innerhalb des Urlaubsjahres in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erlischt aber erst nach 15 Monaten nach Ende eines Urlaubsjahres. Konnte der Arbeitnehmer seinen Urlaub 2016 wegen Krankheit nicht nehmen, so kann er die Urlaubsabgeltung als Geldanspruch bis zum Ende März 2018 von seinem Arbeitgeber beanspruchen.
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Die Urlaubsabgeltung kann die Erwerbsminderungsrente kürzen: die Anrechnung!
Nach der alten Rechtslage war die Urlaubsabgeltung Hinzuverdienst, der bei der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen war. Zwischen der Rentenleistung und dem zu berücksichtigenden Hinzuverdienst muss eine rechtlich-zeitliche Kongruenz liegen. Dabei ist es nicht erheblich, ob die Zahlung der Geldleistung von einer Arbeitsleistung abhängig ist. Besteht das Arbeitsverhältnis während der Rentenleistung fort, so besteht nach Ansicht der Richter eine Zuordnung als Arbeitsentgelt. Allein eine längere Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bewirkte noch keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
Wie ist die neue Rechtslage?
Seit dem 01.07.2017 gibt es im Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente keine monatliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Es gilt eine jährliche Betrachtungsweise. So gibt es bei der vollen Erwerbsminderungsrente den pauschalen Jahresfreibetrag beim Hinzuverdienst von 6300€. Nach der alten Regelungen waren monatlich 450 € an die EM-Rente anrechnungsfrei und 2x mal im Jahr das Doppelte. Dann gab es bei höheren Hinzuverdienst die gesetzlich geregelten Teilrenten. Dies ist alles mit der neuen Flexirente weggefallen. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente (wird als Hälfte der vollen EM-Rente gezahlt) wird der Jahreshinzuverdienst individuell berechnet. Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist nicht mit der Teilerwerbsminderungsrente zu verwechseln.
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Fazit:
Kein Zweifel lassen die Richter aufkommen, dass die Urlaubsabgeltung auch nach heutigen Recht anrechnungsfähiges Einkommen sind. Die Anrechnung selbst erfolgt aber nach einem anderem Schema als nach den „alten“ Regelungen vor dem 01.07.2017. Insoweit dürften Abgeltungsbeträge unter 6300 € neben der Rente als Hinzuverdienst unschädlich sein, wenn es keine weiteren zusätzlichen Einkünfte neben der Rente gibt!
Ja, ich möchte wissen, was ich neben meiner EM-Rente noch hinzuverdienen darf.
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.