Urlaubsgeld ist kein Hinzuverdienst – Erwerbsminderungsrente
Urlaubsgeld ist kein Hinzuverdienst – Erwerbsminderungsrente darf nicht gekürzt werden! Urlaubsgeld ist nach einem Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.08.2016, Aktenzeichen: L 14 R 131/15, kein Hinzuverdienst, das die Erwerbsminderungsrente kürzt.
Hinzuverdienst und Erwerbsminderungsrente!
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss monatliche Hinzuverdienste der Deutschen Rentenversicherung melden. Bei 450€ Verdienst wird die Erwerbsminderungsrente nicht gekürzt.
Wird darüber hinaus verdient, kommt es zu einer Einkommensanrechnung. So sagt es der § 96 a Sozialgesetzbuch Nr.6.
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Ruht das Arbeitsverhältnis, ist es nicht automatisch beendet
Betroffene durchlaufen bis zu einer Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente verschiedene Stationen. Sie werden in aller Regel aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis krank, beziehen dann Krankengeld und danach auch noch Arbeitslosengeld. Ist dies noch nicht entschieden worden, kann es auch Hartz IV geben. Eine Katastrophe.
Wichtig ist, dass die meisten Arbeitsverhältnisse in der Zeit der sogenannten Aussteuerung ruhen. Sie bestehen also noch, aber der Arbeitnehmer kann auf Grund seiner Krankschreibung seine Arbeitskraft nicht erbringen.
Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente endet das Arbeitsverhältnis entgegen aller Behauptungen nicht automatisch. Bei befristeten Erwerbsminderungsrenten besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort und dies hat Konsequenzen.
Urlaubsansprüche bleiben bestehen!
Ist der Arbeitnehmer mehrere Monate oder sogar Jahre krank und sein Arbeitsverhältnis nicht beendet, hat er Urlaubsgeld-Ansprüche. Das heißt, er kann seinen Urlaub nicht als bezahlten Urlaub nehmen, sondern er kann vom Arbeitgeber Geld dafür verlangen, dass er den Urlaub seiner Krankheit wegen nicht nehmen konnte.
Bezieht der Betroffene eine Erwerbsminderungsrente und bekommt dieses Geld ausgezahlt, versucht die Deutsche Rentenversicherung die Renten zu kürzen.
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Urlaubsgeld in der EM-Rente – Deutsche Rentenversicherung wollte Rente kürzen
In unserem Praxisfall hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gesagt, dass die Deutsche Rentenversicherung die Urlaubsabgeltung nicht auf die Erwerbsminderungsrente des Klägers anrechnen darf und verdonnerte die Deutsche Rentenversicherung zur Nachzahlung der einbehaltenen Rente.
Der Kläger, Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, erhielt von seinem Arbeitgeber für das Jahr 2009 Urlaubsgeld von ca. 4200 € im Dezember 2010 ausgezahlt. Seit Beginn seiner Krankheit ruhte das Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber (nicht beendet).
Das Landessozialgericht gab dem Kläger in der 2. Instanz Recht. Grund für seine positive Entscheidung: Es liegt im Sinne des § 96 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 keine Beschäftigung mehr vor, weil das Arbeitsverhältnis ruht.
Alle Bezahlungen des Arbeitgebers bei dieser Konstellation sind daher keine Arbeitseinkommen mehr und deshalb nicht auf die Erwerbsminderungsrente anzurechnen.
Ausgestanden ist es für den Kläger aber noch nicht!
Die Deutsche Rentenversicherung hat Revision gegen die Entscheidung des Gerichtes eingelegt. Das Gericht hat sogar die Revision zugelassen.
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Warum? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich in einem ähnlichen Verfahren schon mit dieser Frage beschäftigt und die Sache liegt jetzt beim Bundessozialgericht (Aktenzeichen: Az. B 13 R 21/15 R).
Unser Fazit:
Nicht alles was Einkommen ist, muss bei vorgezogenen Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten angerechnet werden. Im Sterbevierteljahr ist eine Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ausgeschlossen, es gibt die volle Rente des Verstorbenen!
Ihre Urlaubsansprüche sind in der Krankheit auch geschützt. Hier geht es immer um viel Geld, also nicht vergessen und bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen, auch wenn Sie eine Frührente wegen Krankheit bekommen.
Sie haben Fragen und benötigen Hilfe bei Ihrer Erwerbsminderungsrente oder Ihren Ansprüchen gegen Ihren Arbeitgeber? – rentenbescheid24.de unterstützt Sie dabei.
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Ihr Team von rentenbescheid24.de.