Verspäteter Rentenantrag
Die Menschen in Deutschland arbeiten und kommen irgendwann einmal in die Nähe der Rente. Oft ohne es zu wissen. 2 oder 3 Jahre später stellen sie dann einen Rentenantrag. Es stellt sich dann heraus, dass sie schon früher hätten in Rente gehen können. Dann stellt sich die Frage, ob die Rentnerinnen oder Rentner die Rente noch rückwirkend beantragen können. Wir klären auf, wie die Rechtslage in solchen Fällen aussieht.
Verspäteter Rentenbeginn, was tun? Kann ich trotz des verspäteten Rentenbeginns die Rente noch rückwirkend zum früheren Beginn erhalten und die Nachzahlung an Rente kassieren. Es geht oft um viel Geld! Ein Fall aus der Beratungspraxis der Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24.de.
Verspäteter Rentenantrag: Sachverhalt der Anfrage
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erreichte am 11.September eine Anfrage zum Thema Rentenantrag und rückwirkender Beginn einer Rente.
Im Kern ging es bei der Anfrage darum, dass der Beratungskunde uns mitteilte, dass er eigentlich schon mit Erreichen des 63. Lebensjahres, also zum 01.Mai 2017 hätte in Rente gehen wollen. Dann aber mit 9,6 Prozent Abschlägen. Dass er schon 2017 hätte in Rente gehen können, wusste er nicht. Bei ihm macht der Rentenverlust sehr wenig Geld aus. Es hätte sich gelohnt, schon ab dem 01.Mai 2017 in Rente zu gehen. Im September 2019 stellte er einen Rentenantrag und zwar rückwirkend zum 01.05.2017. Dies lehnte die DRV ab. Sie bewilligte ihm ab dem 01.07.2019 die beantragte Rente. Seine Frage war: „Hat die Deutsche Rentenversicherung richtig entschieden?“
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Verspäteter Rentenantrag: Allgemeines zum Rentenbeginn
Bevor wir die Frage beantworten wollen, allgemeine Informationen zum Rentenantrag. Geregelt ist der Rentenantrag und der Rentenbeginn im § 99 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Der Rentenbeginn erfasst die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente oder die Hinterbliebenenrente.
Es gelten für alle drei Rentenarten aber Besonderheiten. Wir wollen nur auf die Fragen bei der Altersrente eingehen.
Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, § 99 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
Beispiel!
A vollendet am 15.07.2019 sein 63. Lebensjahr. Er hat 35 Jahre Wartezeit erfüllt. Er stellt einen Rentenantrag. Seine Altersrente beginnt nicht am 01.07.2019, sondern am 01.08.2019. Zum 01. 07.2019 lagen die Voraussetzungen für eine Altersrente noch nicht vor. Und zwar deshalb, weil er erst am 15.07.2019 das 63.LJ vollendete (richtig 14.07.2019). Damit liegen erst am Monatsanfang 08/2019 die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente vor. Also beginnt seine Rente auch erst am 01.08.2019.
Nach der Regelung des § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI kann A sogar sich beim Rentenantrag etwas Zeit lassen und trotzdem zum 01.08.2019 in Rente gehen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann A den Rentenantrag in diesem Fall am Ende Oktober 2019 stellen um am 01.08.2019 die Rente rückwirkend zu beziehen.
So steht es im Gesetz geschrieben: “ Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind“, vgl. § 99 Absatz 1 Satz 1 SGB VI.
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Verspäteter Rentenantrag: Rentenantrag zu spät gestellt
In unserem Ausgangsbeispiel stellt A seinen Rentenantrag nicht innerhalb der 3 Monatsfrist, sondern erst am 15.12.2020. Er ist der Meinung, dass er seine Rente dann rückwirkend zum 01. August 2019 beziehen kann.
Lösung des Falles
A irrt. Er wird seine Altersrente erst zum 01.12.2019 beziehen, weil diese dort beginnt. § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI macht A einen Strich durch die Rechnung.
„Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird„, § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI.
Sollte der Antrag auf eine Altersrente außerhalb der 3 Monatsfrist des § 99 Absatz 1 Satz 1 erfolgen, beginnt die Rente bei späterer Antragstellung tatsächlich erst zum Beginn des Monats der Antragstellung.
§ 99 Absatz 1 ist Anwendungsfall der EM-Rente
Wer eine EM-Rente beantragt, kommt an den § 99 Absatz 1 SGB VI. Die allgemeinen Regelungen zum Rentenbeginn gelten auch für die EM-Rente. Daneben gibt es noch Besonderheiten bei dem Rentenbeginn für befristete EM-Rente. Er wer seine EM-Rente trotz Vorliegen eines weit zurückliegenden Leistungsfalles außerhalb der Regelung des Beginnes eines befristeten EM-Rente, beantragt, bekommt diese Rente auch erst mit Beginn des Monats zugebilligt, in dem die Rente beantragte wurde. § 116 SGB VI lassen wir mal außer Betracht.
Der Antrag zur Rente ist zwingend
Ohne Antrag keine Rente! Wer keinen Antrag stellt, bekommt die Rente nicht, auch wenn die Voraussetzungen der Rente vorliegen. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenerklärung des Antragstellers an die Rentenkasse “ Ich will die Rente haben, oder ich beantrage meine Rente“. Es kann auch sein, dass ein Reha-Antrag als Rentenantrag umgedeutet werden kann.
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Witwen-oder Witwerrente bis zu 12 Monate rückwirkend
Eine Hinterbliebenenrente wird für nicht mehr als 12 Kalendermonate rückwirkend geleistet und zwar vor dem Monat in dem sie beantragt wurde. Die Rückwirkung bezieht sich auf den Kalendermonat in der Versicherte gestorben ist, § 99 Absatz 2 SGB VI.
Verspäteter Rentenantrag: Antwort an unseren Kunden
Wir mussten unseren Kunden mitteilen, dass er seine Rente nicht rückwirkend bis zum 01.05.2017 bekommt. § 99 Sozialgesetzbuch Nummer 6 stellt darauf ab, dass er seine Rente nur in dem Fall rückwirkend erhalten können, wenn die Rente innerhalb von 3 Monaten nach dem erstmaligen Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beantragt würde. In seinem Falle also spätestens am 31.07.2017 zum 01.05.2017. Hätte er die Rente am 01.08.2017 beantragt, hätte die Rente auch erst am 01.08.2017 begonnen. Damit ist auch klar, dass für ihn für mindestens 2 Jahre und mehr an Rentenleistungen verloren gegangen sind.
Verspäteter Rentenantrag: Beratungsverschulden der Deutschen Rentenversicherung?
Die einzige Möglichkeit wäre einen Anspruch herzuleiten, wenn unser Kunde nachweisen können, dass er wegen der Rente bei der DRV einen Termin hatten und nach den Antragmöglichkeiten und Beginn gefragt hätte und dort keine oder eine falsche Auskunft bekommen haben. Dann könnte er über den sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch rückwirkend seine Rente beziehen (begrenzt im Regelfall auf 4 Jahre rückwirkend). Aber ohne konkreten Anlaß kann er der DRV kein Beratungsverschulden vorwerfen.
Fazit
Wer eine Rente haben möchte, muss sie beantragen. Er kann sogar mehrere Altersrenten nebeneinander beantragen oder in Kombination eine vorgezogene Altersrente und eine Erwerbsminderungsrente. Denn nach § 89 Sozialgesetzbuch Nummer 6 muss dann im Falle der Bewilligung von mehreren Versichertenrente die höchste bewilligt werden. Eine Neuregelung des § 89 SGB VI macht es für den Kunden etwas einfacher. Er muss nicht Gefahr laufen, dass er von den Regelungen des § 34 Absatz 4 SGB VI (Wechselausschluss) erfasst wird. Dennoch sollten im Zweifel immer alle Renten beantragt werden, die auf dem Tisch liegen. Die Deutsche Rentenversicherung muss dann entscheiden, welche Rente bewilligt werden kann! Im Zweifel sollten sich die Versicherten professionell beraten lassen! Damit nichts Schief läuft!
Ja, ich möchte wissen, ob und wann ich meine Rente beantragen kann!
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