Viertes Urteil zur Mütterrente 1 vom 10.10.2018
Das Bundessozialgericht hat am 10.10.2018 in vier Verfahren zu Ansprüchen wegen der Mütterrente zu entscheiden. Es ging um die Mütterrente 1 mit den Regelungen zum 01.07.2014. Wir hatten über die Sachverhalte in einem Beitrag vom 07.10.2018 berichtet. Hier die vierte Entscheidung des BSG unter dem Aktenzeichen: B 13 R 34/17 R.
Ein viertes Urteil zur Mütterrente 1 vom 10.10.2018 welches das Bundessozialgericht gefällt hat. Am 10. Oktober hatte das höchste deutsche Gericht in vier Fällen zur „alten“ Mütterrente 1, welche am 01.07.2014 eingeführt wurde zu entscheiden gehabt. Am 01.07.2014 bekamen Mütter und auch Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben und denen die Kindererziehungszeiten (KEZ) zuerkannt wurden, weitere 12 Kalendermonate KEZ zuerkannt. Wer am Stichtag 01.07.2014 schon eine gesetzliche Rente bezog bekam unter bestimmten Voraussetzungen einen abschlagsfreien Zuschlag von 1 Entgeltpunkt pro Kind auf seine Rente gut geschrieben. Eine ähnliche Regelung soll es mit der Ausweitung der Kindererziehungszeiten zum 01.01.2019 geben.
Mütterrente 2
- aktuellen und rechtlichen Überblick zur Mütterrente 2 (Rentenpakt 13.07.2018)
- verständlich erklärt und sofort anzuwenden
Viertes Urteil zur Mütterrente 1 vom 10.10.2018: Überblick über die ersten 3 Verfahren vom 10.10.2018
In allen am 10.10.2018 entschiedenen Verfahren ging es um rechtliche Fragen der sogenannten Mütterrente 1 vom 01.07.2017. Hinter der Mütterrente als politisches Schlagwort steckt nichts anderes als die Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene und erzogene Kinder.
In zwei Verfahren ging es um die Zuordnung von Kindererziehungszeiten nach dem allgemeinen gesetzlichen Rentenrecht neben einer Ruhestandsversorgung aus dem Beamtenrecht. Das Bundessozialgericht hat den Anrechnungsausschluss nach § 56 Absatz 4 SGB VI in beiden Verfahren für rechtmäßig erklärt. Wissenswertes zu diesen Verfahren können Sie hier nachlesen:
- Verfahren Anspruch auf eine Altersrente neben Beamtenpension, Wartezeiten der Altersrente noch nicht erreicht,
- Verfahren Anspruch auf eine höhere Altersrente neben einer Beamtenmindestversorgung bei nicht angerechneter Kindererziehungszeiten auf die Pension.
In einem dritten Gerichtsverfahren am 10.10.2018 sollte die Frage geklärt werden, ob eine Adoptivmutter Anspruch auf die Zuschlagsregelung nach § 307 d SGB VI hat, wenn sie das angenommene Kind erst nach dem 12.Lebensmonat des Kindes in ihren Haushalt aufgenommen hat.
Sie fragen - der Rentenberater antwortet
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Viertes Urteil zur Mütterrente 1 vom 10.10.2018: Sachverhalt zum Gerichtsverfahren
Die Klägerin begehrt ab dem 01.11.2014 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von insgesamt 36 Kalendermonaten Kindererziehungszeiten. Dies für ihr im Mai 1979 einzig geborenes Kind. Nach der Neuregelung zum 01.07.2014 bekam die Mutter für ihr vor 1992 geborenes Kind neben den schon 12 Kalendermonaten KiEZ noch weitere 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt. Insgesamt also 24 Kalendermonate.
Die Klägerin begehrt aber weitere 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten von der beklagten DRV. Dies unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Müttern, die nach 1992 Kinder geboren und erzogen haben. Widerspruch und die Klage waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Das einfache Recht biete keine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der weiteren 12 KEZ. Die weitere Ungleichbehandlung mit der Gruppe der Mütter für nach 1992 geborene Kinder, biete keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Klägerin rügt in ihrer Revision das Festhalten des Gesetzgebers an dem Stichtag zum 01.01.1992. Dies nach 20 Jahren nach dem letzten Reformschritt. Die Gerechtigkeitslücke im Gesetz sei im Übrigen finanzierbar.
aus der PKV in die GKV wechseln
Wechselcheck - ab in die GKV
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Viertes Urteil zur Mütterrente 1 vom 10.10.2018: Die Entscheidung des BSG
Die Klägerin ist auch im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht am 10.10.2018 nicht erfolgreich.
Sie hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente ab dem 01.11.2014 unter Berücksichtigung von weiteren 12 Kalendermonaten Kindererziehungszeiten für ihr Kind (36 Kalendermonate statt 24 Kalendermonate).
Das BSG urteilte wie folgt:
- es gibt keine Rechtsgrundlage aus dem einfachen Gesetzesrecht für den Anspruch der Klägerin, es wurden bei der Klägerin nach § 249 SGB VI 24 Kalendermonate KEZ anerkannt, eine anderweitige Auslegung sieht das Recht nach dem RV-leistungsverbesserungsgesetz 2014 nicht vor,
- 249 SGB VI ist nicht verfassungswidrig: die zulässige Differenzierung zwischen vor und nach 1992 geborenen Kindern verstößt nicht gegen Art. 3 Absatz 1 und Art. 6 Grundgesetz,
- der Gesetzgeber darf bei ungleichen Begünstigen, damit sie sachlich gerechtfertigt sind auch die jeweilige Haushaltslage im Allgemeinen und die finanzielle Situation der Gesetzlichen Rentenversicherung im Besonderen berücksichtigen, dem Gesetzgeber gebührt ein weiter Einschätzungsspielraum,
- jährlich bringt die Mütterrente 1 Mehrausgaben von 2015 bis 2025 von ca. 6,6 Milliarden Euro in der gesetzlichen Rente, eine weitere Verdopplung durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessensspielraumes/Einschätzungsspielraum auf Grund der Haushaltslage ablehnen, weil nicht finanzierbar,
- auch der Einwand der Klägerin, dass der Gesetzgeber seit 1992 bis 2014 über 20 Jahre untätig geblieben ist, führt zu keiner anderen Einschätzung so das BSG.
Rente korrekt und zuverlässig berechnen!
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Viertes Urteil zur Mütterrente 1 vom 10.10.2018: Fazit
Mit der vierten Entscheidung stellt das BSG nochmals klar, dass die Mütterrente 1 verfassungsgemäß ist. Letztendlich wird eine abschließende Entscheidung das Bundesverfassungsgericht fällen, wenn die Klägerin eine Verfassungsbeschwerde gegen die abgewiesene Revision einlegen sollte. Mit dem höchstinstanzlichen Urteil des BSG wird eine Rechtsprechung zur Mütterrente 1 fortgeschrieben. Anlass genug zu sagen, dass es Gerichtsverfahren gegen die neue Mütterrente 2 sehr schwer haben werden.