Volle Rente oder Teilrente
Volle Rente oder Teilrente! Sie haben die Wahl. Mit der neuen Flexirente können Sie zum 01.01.2017 auswählen, wie Sie Ihre Altersrente in Anspruch nehmen können. So steht es im § 42 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Die volle Rente oder Teilrente auswählen, so steht es im Gesetz. Sie können eine Teilrente statt der vollen Rente beantragen. Viele werden sich fragen, warum sollte ich auf meine volle Rente verzichten und nur eine Teilrente wählen. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. Folgende Entscheidungsvarianten können es sein:
- steuerliche Aspekte
- Aufspaltung des Abschlages bei einer vorgezogenen Altersrente
- Bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten
- Teilrente und weiterarbeiten mit der Option der Beitragszahlung für eine höhere Regelaltersrente
- Wechselmöglichkeit von der privaten Krankenkasse in die Familienversicherung des Ehepartners, wenn man eine Teilrente im Bereich von 421 € wählt.
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Volle Rente oder Teilrente: bis Ende 2016
Bis zum 31.12.2016 gab es nach den alten Regelungen 3 Arten der Teilrente. Die 2/3 , die halbe und die 1/3- der Altersvollrente.
Mit dem neuen Flexirentengesetz zum 01.01.2017 sind diese Stufen weggefallen. Die neue Teilrente ist stufenlos. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen haben sich für die Versicherten die Möglichkeiten deutlich verbessert eine Rente (auch als Teilrente) und einen Arbeitsverdienst mit einander zu verknüpfen. Sie können Ihre individuellen Wünsche und Gegebenheiten mit der Rente und dem Hinzuverdienst besser vereinbaren.
Volle Rente oder Teilrente: Grenzen der neuen Regelung
Die Teilrente kann nur unter bestimmten Bedingungen frei ausgewählt werden. Es müssen die Hinzuverdienstgrenzen des Rentenrechts beachtet werden. Diese werden nach dem § 34 SGB VI berechnet. So steht im Gesetz, dass die Teilrente nur in der Höhe in Anspruch genommen werden kann, die sich aus der Anwendung der Regelungen des § 34 SGB VI ergeben.
Wählen Sie aber eine Teilrente ohne Anwendung einer Hinzuverdienstes, so kann diese auch niedriger sein, als mit den Hinzuverdienstgrenzen. Die Hinzuverdienstgrenzen müssen immer individuell betrachtet werden. Es gibt aber auch gesetzliche Hinzuverdienstgrenzen, die sich aus dem Hinzuverdienstdeckel ergeben, wenn die höchsten Entgeltpunkte der letzten 15 den gesetzlichen Grenzwert unterschreiten.
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Volle Rente oder Teilrente: 10 bis 99%
Wählen Sie eine Teilrente ohne Hinzuverdienst, so können Sie zwischen 10 bis 99 % der Vollrente als Teilrente beantragen.
Hinweispflicht des Arbeitgebers!
Eine neue arbeitsrechtliche Vorschrift im Sozialgesetzbuch!
Wenn der Versicherte eine Teilrente ihre Arbeitsleistungen beschränken wollen, so muss der Arbeitgeber mit ihm solche Einschränkungen besprechen. Macht der Arbeitnehmer hierzu konkrete Vorschläge, wie er seine Arbeitsleistung einschränken möchte, so muss der Arbeitgeber hierzu konkret antworten.
Volle Rente oder Teilrente: mit oder ohne Abschläge!
Wer eine vorgezogene Altersrente beantragten möchte, kann unter Umständen Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bekommen. Daher kann es sich für Sie sogar lohnen, wenn Sie eine Teilrente wählen. Auf den ausgezahlten Teil der Teilrente gibt es den Abschlag. Auf den Teil der Rente, auf den Sie sozusagen „verzichten“, gibt es dann erst einen Anschlag- wenn überhaupt, wenn Sie dann später eine Vollrente nehmen.
Sie können sogar die Regelaltersrente als Teilrente wählen. Wenn Sie dann später in Rente gehen, kann es sogar passieren, dass Sie auf den Teil der Regelaltersrente den Sie nicht in Anspruch genommen haben, einen Zuschlag bekommen. So steht im Gesetz, dass derjenige Versicherte, der seine Regelaltersrente später in Anspruch nimmt, für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme einen Zuschlag von 0,5 % bekommt. Für ein Jahr sind das 6 %.
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Volle Rente oder Teilrente: Die Pflege neben der Rente
Wer seinen nahen Angehörigen pflegt und in Kürze eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann sich überlegen, ob es nicht besser ist, eine Teilrente als vorgezogene Altersrente zu wählen. Bis zur Regelaltersgrenze besteht die gesetzliche Rentenversicherungspflicht wegen der Pflege. Dies aber nur, wenn eine Teilrente wählt. Dann geht die Versicherungspflicht auch über die Regelaltersgrenze hinaus, denn die Versicherungsfreiheit tritt nur mit einer Altersvollrente ein.
Arbeiten Sie weiter, können Sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rente bei Erreichen der Altersrente verzichten. Dies kann sich positiv auf eine spätere Regelaltersrente auswirken. So können Sie durch den Hinzuverdienst noch Rentenpunkte bis zur Regelaltersrente oder wenn Sie noch weiter arbeiten, darüber hinaus erwirtschaften.
Volle Rente oder Teilrente: zusätzliche Entgeltpunkte?
Wer vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze eine Altersrente in Anspruch nehmen möchte, muss immer Rentenabschläge in Kauf nehmen und zwar 0,3 Prozentpunkte je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Wird nun eine solche „Abschlagsbelastete“ Altersrente lediglich als Teilrente beansprucht, so wird nur auf den tatsächlich in Anspruch genommenen Teil der Rente ein Abschlag berechnet. Für den Rentenanteil der nicht in Anspruch genommen, bzw. später in Anspruch genommen wird, werden weniger oder sogar keine Abschläge berechnet.
Vorteilhaft für den Versicherten kann es unter Umständen sogar sein, nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente zu beanspruchen. Dann werden nämlich für den Teil der Altersrente, der erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird, zusätzliche Beitragszeiten und sogar Zuschläge bei den Entgeltpunkten angerechnet.
Fazit
Die volle Rente oder Teilrente wählen, ist eine Frage, die sich nicht mit einem Satz beantworten lässt. Neben den persönlichen Lebensumständen, ist es auch die Frage, was lohnt sich für mich? Daher muss gerechnet werden. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de rechnen für Sie!
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Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.