Vom Krankengeld zur Rente
Oft gibt es große Ratlosigkeit oder Angst! Wer lange erkrankt ist, weiß oft nicht weiter. Ein Arbeitsunfall oder eine schwere Erkrankung bedeuten manchmal das berufliche Aus. Die Krankenkasse macht Druck. Der MdK erstellt ein Gutachten! Jetzt bin ich nach dem Willen der Krankenkasse nicht mehr erwerbsfähig und soll einen Reha-Antrag stellen. Was passiert, wenn das Krankengeld ausläuft? Muss ich mich arbeitslos melden? Geht das überhaupt, wenn ich noch einen Job habe? Fragen über Fragen. Die Rentenberater von rentenbescheid24.de haben Antworten. Hier im Ratgeber vom Krankengeld zur Rente!
Vom Krankengeld zur Rente hört sich einfach an. Ist es aber nicht! Der Gesetzgeber stellt viele Hürden. Die Sozialleistungsträger wollen nicht zahlen. Das Geld wird knapp. Der rettende Anker: die Erwerbsminderungsrente. Aber auch hier gibt es viele Hürden, die zu meistern sind. Wir geben einen Überblick, auf was Sie achten müssen, damit Sie erfolgreich den Weg vom Krankengeld zur Rente meistern können.
Manchmal geht es aber gar nicht darum, ob ein Versicherter bei laufenden Krankengeld gezwungen wäre, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Nein, wenn die rentenrechtlichen Wartezeiten reichen, dann geht es eben direkt vom Krankengeld in eine vorzeitige Altersrente oder bestenfalls in die Regelaltersrente.
Als vorzeitigen Altersrenten kommen in Betracht:
- die Altersrente für langjährig Versicherte,
- die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder
- die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Qual der Wahl wegen der richtigen Rente
Wer 62 oder 63 Jahre alt geworden ist und in eine vorzeitige Altersrente gehen könnte, sollte rechnen und vergleichen. Wenn er aus dem Krankenstand auch eine Erwerbsminderungsrente erreichen könnte, wäre es sinnvoll und wichtig sich genau ausrechnen zu lassen, ob die Erwerbsminderungsrente im Vergleich zur vorgezogenen Altersrente nicht höher ausfallen kann.
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Unser Tipp! Lassen Sie sich Vergleichsberechnungen der in Betracht kommenden Renten erstellen. Entweder von der Deutschen Rentenversicherung oder Sie nutzen das Berechnungsangebot von rentenbescheid24.de!
Vom Krankengeld zur Rente: Anspruch auf Krankengeld
Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, auf die der Versicherte unter verschiedenen Voraussetzungen einen Anspruch hat. Das Krankengeld folgt in aller Regel der Entgeltfortzahlung, welches als Lohnersatzleistung durch den Arbeitgeber längstens für 6 Wochen zu zahlen ist. Der Arbeitgeber kann sich wiederum Teile dieser Lohnersatzleistung von der Krankenkasse des Versicherten zurückerstatten lassen, wenn er die Beiträge U1 und U2 neben den anderen Sozialbeiträgen leistet.
Näheres zum Thema Krankengeld und dessen Voraussetzungen können Sie hier nachlesen! Das Krankengeld wird wegen einer Erkrankung längstens für 78 Kalenderwochen gezahlt (inklusive der 6 Wochen Entgeltfortzahlung)
Vom Krankengeld zur Rente: Darf die Krankenkasse mich zum Reha-Antrag zwingen
Eine der entscheidenden Fragen, die oft die Versicherten umtreibt. Kann mich meine Krankenversicherung/Krankenkasse zwingen einen Rehaantrag zustellen, wenn ich längere Zeit Krankengeld beziehe? Der Grund ist einfach. Die Krankenkasse will die Zahlung von Krankengeld als eine der höheren Sozialleistungen beenden. Kostet ja der Krankenkasse viel Geld. Also wer länger krank ist, riskiert, dass seine Krankenkasse ihn auffordert einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Das Ergebnis eines solchen Reha-Antrages kann sein, dass der Rehaträger eine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verneint. Damit der Reha-Antrag in dieser Konstellation in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet werden kann. Auch gegen den Willen des Betroffenen. Wenn zum Beispiel ein Reha-Antrag im Jahr 2017 durch den Versicherten gestellt werden musste und erst im Jahr 2019 die Erwerbsminderung festgestellt wird, dann gilt die EM-Rente über die Regelung des § 116 Absatz 2 SGB VI als mit dem Reha-Antrag beantragt. Über die gesetzlichen Regelungen zum Rentenbeginn nach den §§ 99 ff SGB VI beginnt dann die EM-Rente rückwirkend.
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Die Krankenkasse erhält in diesen Fällen gezahlten Krankengeld in Höhe der Erwerbsminderungsrente (entweder als teilweise EM-Rente oder volle EM-Rente) zurückerstattet.
Wie gehen die Krankenkassen in solchen Fällen vor?
Die Krankenkasse nutzt für den Reha-Zwang gegen seinen Versicherten den § 51 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.5 (gesetzliche Krankenversicherung).
Im § 51 Absatz 1 SGB V steht sinngemäß folgendes geschrieben:
Die Krankenkasse kann dem Versicherten mit einer Frist von zehn Wochen auffordern einen Antrag auf medizinische Reha, Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Aber nur dann, wenn nach einem ärztlichen Gutachten feststeht, dass die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen erheblich gefährdet oder gemindert ist. Wohnt der Versicherte im Ausland, so darf die Krankenkasse auch verlangen, dass er einen EM-Rentenantrag stellt.
Soweit so gut, sollte man meinen.
Bevor die Krankenkassen die Aufforderung an seinen Versicherten rausschicken, gibt es Telefonate. Und zwar ungefragt. Die Betroffenen erhalten nach längerer Erkrankung meist ab 3 Monaten Krankengeldbezug Anrufe durch die Krankenkassen. “ Wir wollten mal wissen, wie es Ihnen geht?, Wie lange werden Sie noch arbeitsunfähig bleiben“. Für den einen ist es eher lästig, für den anderen eine schöne Sache, da ruft mal jemand an und erkundigt sich nach meinem Wohlbefinden. Und dann wird gesprochen und erzählt. Und der Mitarbeiter der Krankenkasse schreibt alles mit, was er so hört und macht eine Gesprächsnotiz in der Krankenakte. Oft werden persönliche Daten erfragt, zum Beispiel über die Art der Erkrankung und der Behandlungen usw. Aus unserer Sicht alles illegal, weil hier der Betroffene nicht auf seine Datenschutzrechte hingewiesen wird. Aber dies ist die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist, dass die ausgetauschten Infos für die Krankenkasse nur dazu dienen, den Weg zum § 51 SGB VI freizumachen.
Ungefragte Anrufe der Krankenkasse!
Sie müssen nicht mit den Mitarbeitern der Krankenkasse am Telefon reden. Es gibt keinen gesetzlichen Zwang dazu, auch nicht nach § 66 SGB I. Erklären Sie dem Mitarbeiter, dass er seine Fragen ihnen schriftlich stellen soll und legen Sie den Telefonhörer einfach auf, wenn der Kassenmitarbeiter nicht klein beigibt. Schreiben Sie sich auf, was der Mitarbeiter von Ihnen wollte und was Sie gesagt haben. Niemals persönliche Daten preisgeben und schon gar nicht am Telefon.
Eines dürfte Ihnen aber nach den Telefonaten klar sein. Es droht Ärger.
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Denn die Krankenkassen schicken in der Regel nach solchen Telefonaten ein Schreiben an Sie, mit der Aufforderung einen Reha-Antrag innerhalb der Frist von 10 Wochen nach Eingang des Schreibens bei Ihnen bei ihr zu stellen. Oft schickt sie auch gleich die Antragsformulare für die Reha (G 0500) mit. Dieses Schreiben ist ein Bescheid. Einige Krankenkassen machen sich noch die Mühe und beenden diesen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. In den meisten Fällen ist dem Schreiben der Bescheidscharakter überhaupt nicht zu entnehmen. So versendet die Barmer Ersatzkasse Schreiben dieser Art ohne Überschrift Bescheid und einer Rechtsmittelbelehrung. Dann denken die meisten Kunden, dass kann ja gar nicht so schlimm sein.
Ist es aber! Wie wir in der nächsten Überschrift darlegen!
Vom Krankengeld zur Rente: Der Aufforderungsbescheid zur Reha
Bevor die Krankenkasse den Bescheid zur Stellung der Reha an Sie versandte, hat sie ihrem MdK Unterlagen vorgelegt. Dieser teilt dann der Krankenkasse mit, dass Sie voraussichtlich erwerbsgemindert sind oder die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist. Und zwar, wie es gesetzlich vorgesehen ist, mit einem Gutachten. So soll es sein! Leider oft ein Ammenmärchen, wie die Praxis der Krankenkassen zeigt. Dazu sagen wir später noch etwas.
Zurück zum Aufforderungsschreiben. Wie beschrieben, ist das Aufforderungsschreiben rechtlich gesehen ein Verwaltungsakt (Bescheid). Die Krankenkasse fordert Sie auf, rechtlich etwas zu Tun oder zu Unterlassen und zwar mit einer Frist und droht Ihnen den Zahlungsstopp des Krankengeldes an, wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen. Da flattern vielen Betroffenen die Nerven und sie bekommen es mit der Angst zu tun.
Angst ist ein schlechter Ratgeber!
Wir wollen Ihnen keine Angst machen. Sie sollten nur nicht unüberlegt handeln, wenn die Krankenkasse Ihnen die Reha-Aufforderung zusendet! Denn diese ist oft rechtsfehlerhaft und deshalb auch angreifbar.
Vom Krankengeld zur Rente: Das Gutachten des MdK
Als Begründung für die Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrages stützt sich die Krankenkasse auf das medizinische Gutachten des MdK. Nach dem § 51 SGB V ist ein „ärztliches Gutachten“ Voraussetzung für den Anspruch der Krankenkasse.
Und genau hier scheiden sich die Geister. Oft liegen gar keine ärztlichen Gutachten vor, sondern nur ausgefüllte Formulare, in denen in Kästchen mit dem Ankreuzen Fragen durch den Arzt beantwortet werden sollen. Auch wenn der ärztliche Gutachter auf Grund längerer Behandlung des Betroffenen Kenntnis von dessen Gesundheitszustand und Leistungseinschränkungen Kenntnis hatte, genügt seine Stellungnahme nicht den gesetzlichen Anforderungen an einem Gutachten nach § 51 SGB V. Vor allem dann nicht, wenn die entsprechenden Befunde fehlen, auf die der Gutachter seiner Stellungnahme stützt.
Eine Stellungnahme des MdK per Formular ist in der Regel kein Gutachten nach § 51 SGB V. So hat es auch das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 07.08.1991, Aktenzeichen:1/3 RK 26/90 gesehen. Auf diese Entscheidung wird auch in der jüngeren Rechtssprechung verwiesen, so in einer Entscheidung des LSG Bayern vom 30.05.2017, L 20 KR 545/16.
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Grundanforderungen an einem ärztlichen Gutachten im Sinne des § 51 SGB V
Ein ärztliches Gutachten ist eine wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerung über den Gesundheitszustand oder funktionellen Einschränkungen eines Versicherten. Damit unterscheidet sich das ärztliche Gutachten von einem ärztlichen Befundbericht. Den ein Gutachten enthält eine Schlussfolgerung abgeleitet aus dem Gesundheitszustand des Kassenversicherten. Der Befundbericht gibt nur die Befundlage wieder.
Im Gesetz steht nicht geschrieben, was ein ärztliches Gutachten sein soll. Aus den Gesetzesmaterialien zum Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetz zum § 183 RVO ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, was ein ärztliches Gutachten sein soll. Die Nachfolgeregelung des § 183 RVO ist der § 51 SGB V. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1991 folgendes zum ärztlichen Gutachten geurteilt:
- ein Gutachten muss mehr als ein Attest oder Bescheinigung sein,
- Differenzierung zum Attest ergibt sich aus dem Sprachgebrauch Gutachten und aus der Verwaltungs -und Gerichtspraxis,
- eine ärztliche Stellungnahme ist nur dann ein Gutachten, wenn es zu mindestens summarisch, die erhobenen Befunde wiedergibt,
- und wenn der Arzt sich zu den nach seiner Auffassung bestehenden Leistungseinschränkungen durch die von ihn festgestellten Gesundheitsstörungen und der Dauer der Leistungseinschränkung äußert,
- es kann sich auf um eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage handeln,
- es muss nicht zwingend eine ambulante Untersuchung vor der Erstellung des Gutachtens stattfinden,
- wenn eingeholte Befundberichte älter sind, müssen neue Befundberichte eingeholt werden oder eine Untersuchung durch den Gutachter selbst stattfinden und
Die Krankenkasse muss auf Grund des ärztlichen Gutachtens eine Ermessensentscheidung treffen und den Versicherten zum Handeln auffordern. Ist das Gutachten des MdK kein ärztliches Gutachten im Sinne des § 51 SGB V, dann ist eine Aufforderung der Krankenkasse gestützt auf das MdK-Gutachten ermessensfehlerhaft. Und somit rechtwidrig.
Vom Krankengeld zur Rente: Widerspruch und Co
Aus unserer Erfahrung heraus, lohnt es sich oft, gegen die Entscheidung der Krankenkasse vorzugehen. Warum? Mit der Aufforderung an den Versicherten einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe zustellen, verliert der Versicherte sein Recht eigenständig im Hinblick auf eine spätere Rente zu disponieren.
Der Versicherte wird am 01.06.2019 durch seine Krankenkasse aufgefordert einen Rehaantrag zu stellen. Das MdK -Gutachten hat erbracht, dass der Versicherte erwerbsgemindert ist. Der Versicherte stellt am 01.07.2019 den Rehaantrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Am 01.01.2020 findet die Rehamaßnahme statt. 4 Wochen später steht durch die Rehaärzte fest, dass der Versicherte tatsächlich nicht mehr als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten gehen kann. Die Ergebnisse der Begutachtung werden der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt. Der Rentenversicherungsträger fordert den Versicherten auf nach § 116 SGB VI einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen. Eigentlich will der Versicherte dies nicht, er möchte in eine vorzeitige Altersrente gehen. Diese würde nicht, wie die Erwerbsminderungsrente zum 01.01.2020 beginnen (befristete EM-Rente), sondern weil sie abschlagsfrei wäre zum 01.12.2020.
Der Versicherte kann wegen dem Altersrentenantrag nicht mehr frei disponieren. Er ist in seinem Recht den Antrag auf die spätere Altersrente zu stellen, durch den Rehaantrag und der Rentenantragsfiktion des § 116 SGB VI eingeschränkt. Um den späteren für ihn günstigeren Altersrentenantrag zu stellen, muss der Versicherte sich mit der Krankenkasse einigen, dass diese auf den Rentenbeginn der EM-Rente verzichtet.
Also gegen die Aufforderung der Krankenkasse, wenn auch nur vorsorglich, innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Schreibens Widerspruch einlegen! Lassen Sie den Vorgang durch einen versierten Anwalt oder gerichtlich zugelassenen Rentenberater prüfen!
Genau hinschauen lohnt sich!
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich das Schreiben der Krankenkasse genau anschauen. Oft fehlt es im Vorfeld an einer Anhörung, welche an sich zwingend notwendig ist. Die fehlende Anhörung kann die Krankenkasse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ( letzte mündliche Verhandlung bei einem Instanzgericht) nachholen. Oft passiert das aber nicht. Der Bescheid wird dadurch auch nicht rechtsunwirksam, sondern maximal rechtswidrig. Das kann für Sie günstigstenfalls Auswirkungen auf enstandene Kosten haben, wie zum Beispiel die Kosten die Sie zur Beauftragung eines Anwaltes aufwenden mussten, um gegen die Krankenkasse vorzugehen.
Weiterhin wird die gesetzlich geforderte Frist von 10 Wochen nicht eingehalten, sondern die Krankenkasse fordert den Versicherten auf, schnellstmöglich den Rehaantrag zu stellen.
Dies ist absolut rechtswidrig und macht den Bescheid nach dem Gesetz unwirksam, weil die 10 Wochenfrist zwingend ist.
Und was auch noch „leider“ sehr oft passiert. Der Bescheid/ Schreiben/ Aufforderung enthält nicht die Überschrift als Bescheid und eine abschließende Rechtsmittelbelehrung. Wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt, verlängern sich die Widerspruchsfristen.
Wenn sich der Versicherte noch die Begründung des Vorgehens der Krankenkasse genauer anschaut, wird oft der Eindruck erweckt, als hätte die Krankenkasse gar nicht anders handeln können, als nach dem Gutachten den Versicherten zum Reha-Antrag aufzufordern.
Die Aufforderung der Krankenkasse ist eine Ermessensentscheidung
Die Entscheidung der Krankenkasse, dass der Versicherte einen Rehaantrag nach § 51 SGB V stellen muss, ist eine Ermessensentscheidung. Die Krankenkasse muss im Bescheid eindeutig erläutern, warum sie im Rahmen des ihr eingeräumtem Ermessens, so entschieden hat. Dabei muss sie die tragenden Gründe und die möglichen anderen Gründe, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, mit einander abwägen. Sie muss nach § 51 Absatz 1 SGB V eine Ermessensentscheidung ausüben. Tut sie dies nicht, was sehr oft der Fall ist. übt sie ihr Ermessen nicht aus. Damit ist der Bescheid rechtswidrig, weil ein sogenanntes Ermessensnichtgebrauch/ Fehlgebrauch vorliegt. Manchmal lohnt es sich auch bis zur einer Entscheidung des Sozialgerichtes zu warten. Beispiele aus der Praxis zeigen es, dass Entscheidungen der Krankenkasse rechtswidrig sind, wie ein Urteil des LSG Bayern vom 30.05.2017, Aktenzeichen: L 20 KR 545/16, zeigt.
Vom Krankengeld zur Rente: Was macht die Rentenversicherung?
Die Rentenversicherung erhält den Reha-Antrag und prüft diesen. Die Unterlagen sollten vollständig ausgefüllt sein. Der Reha-Antrag ist im Hauptformular G 0500 auszufüllen. Dabei muss die Deutsche Rentenversicherung am Wohnort des Versicherten mit beim Ausfüllen helfen. Daneben sind Schweigepflichtsentbindungserklärungen zu unterzeichnen, damit die Rentenversicherung von Krankenhäusern, Krankenkassen, Ärzten und Therapeuten Auskünfte einholen kann.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft im wesentlichen in zwei Schritten, ob die Voraussetzungen für eine Reha vorliegen:
- die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, § 11 SGB VI und
- die persönlichen Voraussetzungen, § 10 SGB VI.
Das gesetzliche Rentenrecht bietet einen umfassenden Katalog an Leistungen zur Rehabilitation an. Hier zum Nachlesen!
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Rentenversicherung welche Art der Reha durchgeführt wird. Dabei wird sie aber nicht einfach so entscheiden, sondern anhand medizinischer Bewertung des Versicherten und den vorhandenen Rehablitationsmöglichkeiten eine Rehamaßnahme vorschlagen. Dies können eine medizinische Rehabilitation sein oder aber auch eine Teilhabeleistung am Arbeitsleben, je nach Art und Weise der körperlichen und psychischen Einschränkungen.
Der Versicherte hat, was den Ort und die Rehaklinik anbetrifft ein Wunsch und Wahlrecht. Dieses hat dies Deutsche Rentenversicherung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu beachten und zu prüfen. Im Einzelfall kann sogar eine Rehabilitationsmaßnahme im Ausland stattfinden. Wir haben in unserem Renten-ABC über das Wunsch und Wahlrecht des Versicherten in der Rehabilitation berichtet. Hier zum Nachlesen!
Die Rehafähigkeit
Die Rehafähigkeit steht nach der Rehabedürftigkeit in der Prüfung. Rehafähigkeit bedeutet sinngemäß, dass der Patient / Rehabilitant in der Lage sein muss, dass therapeutische Angebot der Reha wahrnehmen zu können. Die Rehafähigkeit wird beurteilt anhand der Beeinträchtigungen des Versicherten in seinen Aktivitäten. Der Versicherte muss in der Lage sein:
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
- ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und in Rehagelände sich selbstständig bewegen zu können,
- er muss ausreichend körperlich und psychisch belastbar sein und
- er muss motiviert und in der Lage sein, bei der Reha aktiv mitzuwirken.
Die Beurteilung der Rehafähigkeit erfordert eine sorgfältige Indikationsstellung.Besondere Infektionen, wie Tuberkolose oder ansteckende Krankheiten können einen Rehaerfolg verhindern, gleiches gilt auch für akute Krankheitsschübe im psychischen Erkrankungsbereich. Eine sogenannte Kontraidekation kann für die Durchführung einer medizinischen Rehabilitation in schwerwiegenden Fällen durch schwere Begleiterkrankungen ergeben. In solchen Fällen ist in aller Regel eine Rehafähigkeit des Versicherten nicht gegeben.
Abgebrochene Reha oder nicht durchgeführte Reha kann als Rentenantrag umgedeutet werden!
Wenn die beantragte Reha wegen fehlender Rehafähigkeit nicht durchgeführt werden kann oder die Reha wegen eines akuten Krankheitsereignisses abgebrochen werden muss, zählt dennoch der Reha-Antrag im Sinne des § 116 SGB VI als Rentenantrag. Wenn durch einen Vertrauensarzt der DRV oder einer medizinischen Gutachter deswegen die Erwerbsminderung festgestellt wird und der Rehaantrag in einen Rentenantrag auf EM-Rente umgedeutet wird.
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und wie Sie diese geltend machen.
Vom Krankengeld zur Rente: Raus aus dem Krankengeld rein in das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld
Viele Versicherte müssen nach der Aussteuerung- Ende Krankengeldbezug- Arbeitslosengeld beantragen. Die Gründe sind relativ klar. Der Versicherte hat kein laufendes monatliches Einkommen mehr. Krankengeld gibt es im Regelfall nur für insgesamt 72 Wochen, ohne Entgeltfortzahlung. Oder die Wartezeit von eine vorzeitige Altersrente ist nicht erfüllt. Oder die Deutsche Rentenversicherung hat noch nicht über die beantragte Erwerbsminderungsrente entschieden.
Dann wird der Gang zum Arbeitsamt unvermeidlich sein.
Arbeitslosengeld immer vor Auslaufen des Krankengeld beantragen
Damit das Arbeitslosengeld nahtlos an das Krankengeld anschließt, ist unbedingt durch den Versicherten darauf zu achten, dass er spätestens einen Tag vor Ablaufen des Krankengeldes das ALG-1 beantragt. Wir sagen, besser ist es, den Antrag eher zu stellen.
Wann? Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse in der Regel ein Schreiben mit der Mitteilung, dass zu einem bestimmten Datum das Krankengeld ausläuft. Meist mit dem Hinweis ALG-1 oder Hartz-IV zu beantragten. Spätestens mit diesem Schreiben sollten Sie mit dem Personalausweis zu Ihrer örtlichen Bundesagentur für Arbeit gehen. Sie melden sich dort arbeitssuchend und beantragen ALG-1 Leistungen.
ALG-1 Anspruch auch wenn man krank ist und noch einen Arbeitsvertrag hat?
Ja, auch dann können Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III haben. Und zwar nach § 145 SGB III. Es gibt Sonderformen des Arbeitslosengeldes. Darunter fällt auch der Anspruch auf ALG-1 nach dem § 145 Absatz 1 SGB III, bei der sogenannten Minderung der Leistungsfähigkeit- genannt Nahtlosigkeit!
Grundsatz der Verfügbarkeit: Grundregel Vermittelbarkeit
Der Anspruch auf ALG-1 besteht nur dann, wenn die Versicherten sich der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, steht der Vermittlung der Bundesagentur nicht zur Verfügung. Dann gibt es kein Arbeitslosengeld. So die Grundregel.
Unklarheiten beseitigen, rechtssichere Informationen erhalten
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Durch den § 145 Abs.1 SGB III wird sichergestellt, dass trotz fehlender Verfügbarkeit Arbeitslosengeld 1 geleitet werden muss, wenn der Versicherte:
- nur deshalb nicht arbeitslos ist, weil seine Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert ist und
- er deshalb keine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben kann.
Ist das Leistungsvermögen aus anderen Gründen auf unter 15 Stunden wöchentlich begrenzt, so besteht kein Anspruch auf ALG-1 nach der Nahtlosigkeit.
Der Prognosezeitraum von 6 Monaten gilt ab Tag der Antragstellung für das ALG-1
Was steht hinter der Nahtlosigkeit des § 145 SGB III?
Der Anspruch auf das ALG-1 nach § 145 SGB III unterstellt rein objektiv, dass der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist- sogenannte objektive Verfügbarkeit, obwohl er eigentlich krank ist und nicht arbeiten kann. Dennoch besteht Arbeitsfähigkeit nach § 145 SGB III.
§ 145 Absatz 1 SGB III sagt nichts anderes, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld für Personen besteht, die allein deshalb nicht arbeistlos sind, weil sie wegen einer mehr als 6 monatigen Leistungsminderung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von wenigstens 15 Stunden wöchentlich nicht mehr ausüben können. Und zwar solange nicht, wie die Deutsche Rentenversicherung die Erwerbsminderung nicht bindend festgestellt hat. Oder aber bindend abgelehnt hat.
Mit Ihren Antrag nach § 145 Absatz 1 SGB III steht sozusagen ein Wettkampf der Sozialleistungsträger im Raum, oft zu Ihren Lasten.
Nach Ihrem Antrag wird die Bundesagentur für Arbeit einen eigenen Gutachter ins Rennen schicken. Dieser prüft, ob Sie in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit ihrem Leistungsvermögen weniger oder mehr als 6 Monate beschäftigt zu sein. Und zwar mehr oder weniger als 3 Stunden pro Tag.
Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass Sie voraussichtlich mehr als 6 Monate mit weniger als 3 Stunden pro Tag ( 15 Stunden pro Woche) erwerbsfähig sind, fallen Sie im positiven Sinne in die Regelung der Nahtlosigkeit. Dann erhalten Sie ohne Vermittlungsdruck durch die Bundesagentur Arbeitslosengeld bis maximal Ende Ihrer Anspruchsdauer.
Sorglos-Paket „Erwerbsminderungsrente“
Rund um Sorglos-Paket „EM-Rente“
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Oder die Deutsche Rentenversicherung entscheidet ebenfalls positiv im Sinne einer Erwerbsminderung. Dann bekommen Sie die EM-Rente. Damit tritt das Ende der Nahtlosigkeit ein. So hat es auch das Bundessozialgericht entschieden. Bitte hier nachlesen! Sie sind nach der Bewilligung der EM-Rente objektiv gesehen nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar.
DRV ist an Gutachten der Bundesagentur nicht gebunden!
Die Feststellungen des medizinischen Dienstes der Bundesagentur zu Gunsten einer Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 III bindet die Deutsche Rentenversicherung nicht. Kommt die DRV mit ihrem sozialmedizinischen Gutachten zum Ergebnis, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 3 Stunden erwerbsfähig sind, so entfällt ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Gegen eine ablehnende Entscheidung durch die DRV können Sie im Rahmen der Rechtsmittelfristen Widerspruch einlegen.
Anspruch auf ALG-1 Nahtlosigkeit auch bei bestehenden Arbeitsverhältnis
Ist der Versicherte ausgesteuert und in einem laufenden aber ruhenden Arbeitsverhältnis beschäftigt, schließt dieser Umstand die Anwendung des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nicht aus. Dies gilt auch für den zeitraum einer medizinisch veranlassten stufenweisen Wiedereingliederung.
Der Versicherte kann einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach § 145 III haben, wenn er bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente oder eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht. Zwingend ist, dass für den Versicherten nach Bezug der Rente eine wesentliche Minderung seiner Leistungsfähigkeit eingetreten.
Antrag auf Reha innerhalb eines Monats stellen
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III kommt nicht zur Anwendung, wenn die DRV bereits vor der Arbeitslosigkeit darüber entschieden hat, ob eine verminderte Leistungs/Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die Bundesagentur fordert den Versicherten nach Feststellung der Nahtlosigkeitsregelung auf, entweder einen Reha-Antrag oder einen Antrag auf Teilhabeleistungen am Arbeitleben zu stellen. Und zwar innerhalb eines Monats.
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Damit stellt die Bundesagentur für Arbeit sicher, dass sie für den Fall der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente, auch rückwirkend, ihre gezahlten ALG-1 Gelder durch die DRV zurückerstattet bekommt.
Vom Krankengeld zur Rente: EM-Rente oder Altersrente
Viele Versicherte wissen nicht, dass es gut sein kann, dass eine Erwerbsminderungsrente höher ausfallen kann, als eine vorgezogene Altersrente. Vor allem nach den neuen Rechtsänderungen zur Aufwertung und Verlängerung der Zurechnungszeit seit dem 01.01.2019 fallen Erwerbsminderungsrenten wertmäßig oft höher aus als vorgezogene Altersrenten. Wir haben davon berichtet.
Dann ist vergleichen und rechnen angesagt. Es kommt letztlich auf viele kleine Bausteine an, die dazu führen, dass eine EM-Rente höher ist als eine vorgezogene Altersrente. Unter anderem auch der Abschlag bei einer Erwerbsminderungsrente, der ab einem Lebensalter bei Rentenbeginn von über 60 Jahren und 35 Jahre Wartezeit oder 40 Jahren Wartezeit nach den Vorgaben des § 77 SGB VI deutlich niedriger sein kann, als zum Beispiel bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Da kommt es letztlich nach unseren Erfahrungen auf die jeweiligen einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des Versicherten an.
Der Versicherte/ Betroffene entscheidet, ob und wann er in Rente geht. Wenn er sich nicht dem Druck einer medizinischen Begutachtung aussetzen will, wird er den Weg der vorgezogenen Altersrente wählen und diese beantragen. Dann interessiert ihn auch nicht, ob und wie hoch ein möglicher Abschlag in der Rente ist.
Zwei Rentenanträge stellen
Der Versicherte, der nicht in seinem Verfügungsrecht über die Rente eingeschränkt ist, sollte sich überlegen, ob er nicht im oder nach dem Bezug von Sozialleistungen zwei Rentenanträge stellt. Einen für eine vorgezogene Altersrente und den anderen für eine Erwerbsminderungsrente.
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
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Unser Tipp! Probeberechnungen von der DRV abfordern!
Zuvor sollte der Versicherte aber noch Probeberechnungen (fiktive Rentenberechnungen) für die beiden gewünschten Rentenarten von der Rentenversicherung anfordern. Dann sieht er es schwarz auf weiß, wie hoch die Renten im Monatsbetrag sind.
Fazit zum Kurzratgeber vom Krankengeld zur Rente
Oftmals steckt der Teufel im Detail. Viele Versicherte sind schlichtweg überfordert mit ihrer Situation. Oft krankheitsbedingt. Dann hilft Ihnen unserer Ratgeber und gibt erste Antworten auf offene Fragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, sollten Sie sich nicht scheuen, professionelle Hilfe in Anspruch zunehmen. Denn es geht um Ihren Weg vom Krankengeld zur Rente. Und da sollte alles für Sie stimmen?!
Ja, ich möchte wissen, wie ich über das Krankengeld in die Rente kommen kann!