Im Jahre 2001 wurde die alte Erwerbsunfähigkeitsrente abgelöst durch die neue Erwerbsminderungsrente.
Zwei wesentliche Unterschiede zwischen der aktuellen Erwerbsminderungsrente und der alten Erwerbsunfähigkeitsrente:
Bis zum 31.12.2000 gab es noch eine andere Invalidenrente, nämlich die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente.
Wir sagen dass deshalb, weil es viele Menschen gibt, die eine solche Frührente wegen Krankheit beziehen. Diese „alten“ Renten waren nach anderen Voraussetzungen zu erlangen, als die heutige Erwerbsminderungsrente.
Die alte Erwerbsunfähigkeitsrente war im § 44 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Diese Vorschrift gibt es seit dem 01.01.2001 nicht mehr.
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Nach der alten Regelung, die aber für viele Betroffene auch heute noch gilt, hatte man Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente wenn:
Der Versicherte erwerbsunfähig ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Erwerbsunfähig war man, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich die damalige Minijobgrenze von 630DM überstieg.
Praktisch bedeutete dies, wenn man weniger als 2 Stunden pro Tag oder mehr als 2 Stunden aber weniger als 8 Stunden pro Tag aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten konnte, war man erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird auch heute noch gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist und die Voraussetzungen für die Leistung noch vorliegen.
Unter diesen Voraussetzungen hatte man einen Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 65. Lebensjahr und zwar ohne Abschläge. Die Deutsche Rentenversicherung versucht zum Teil solche Renten aufzuheben und zwingt die Betroffenen in Gerichtsverfahren. Dabei sollte unbedingt versucht werden, die alten Regelungen, weil diese einfach günstiger sind, beizubehalten.
Versicherte waren vor dem 01.01.2001 Berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von vergleichbar gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Betroffene durfte demnach nicht mehr im Stande sein, die erlernte oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Es galt wie heute bei der neue Berufsunfähigkeitsrente der sogenannte Berufsschutz, der aber nur nach dem sogenannten Mehrstufenschema für Vergleichsberufe gilt. Dieses Schema ist durch die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes entwickelt worden. Danach ist zu prüfen, welchen Hauptberuf der Versicherte ausgeübt und erlernt hat, ob er sich von diesem Hauptberuf gelöst hat und eine andere versicherte Tätigkeit dauerhaft ausübt.
Danach kann der Versicherte bei einer Tätigkeit mit qualifizierten Facharbeiterabschluss niemals in die Stufe eines ungelernten Arbeiters eingestuft werden. Bei ungelernten Arbeitern gab es und gibt es auch heute noch de facto keinen Berufsschutz, weil die Versicherten bei ungelernten Arbeiten immer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar waren.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug 2/3 der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Unterschied zur neuen teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit liegt darin, dass die zeitlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Erwerbsminderung völlig andere sind, als bei der alten BU-Rente. Daneben gibt es bei der alten BU keinen Abschlag in der Rente von 10,8 %.
Der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder 60 Kalendermonaten erfüllt haben und somit allgemein in den versicherten Personenkreis der Deutschen Rentenversicherung gehören. Zu diesen Zeiten zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit als Pflichtbeitragszeiten.
Verminderte Erwerbsfähigkeit ist ein Sammelbegriff um gesetzlichen Rentenrecht zum einen für die Erwerbsminderung und zum anderen für die im Bergbau verminderte Berufsunfähigkeit. Das Gesetz unterscheidet 3 verschiedene Arten der Erwerbsminderung. Bei der Erwerbsminderung geht es in aller Linie um eine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. In seltenen Fällen auch um eine qualitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, zum Beispiel die sogenannte Wegefähigkeit.
Nach dem deutschen Rentengesetz ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsminderung muss mindestens 6 Kalendermonate ab dem Tag der Erkrankung vorliegen.
Stellen Sie sich vor, Sie könnten noch arbeiten gehen, aber auf Grund von Krankheit oder Behinderung Ihre Arbeitsstätte oder die öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen. Dann fragen Sie sich, wie soll ich mein Geld verdienen, wovon soll ich leben? Habe ich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente auch in dem Fall, dass ich an sich noch arbeiten kann?!
Die Entgeltpunkte sind wichtig?
Sicher haben Sie von einer solchen Situation schon mal gehört. Ihr Arbeitskollege ist schwer krank geworden und hat seit Beginn seiner Berufsausbildung 20 Jahre gearbeitet. Nun steht er vor der Frage, wie es finanziell weitergeht. Dort hilft als aller erstes die Feststellung der Entgeltpunkte, für eine mögliche Erwerbsminderungsrente, die ihr Kollege in den letzten 20 Jahren erwirtschaftet hat.
Nehmen wir einfach an, er hat pro Jahr ein Entgelt verdient, dies wären jetzt 20 Entgeltpunkte.