Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert
Waisenrentner sind seit dem 01.01.2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtig versichert. So steht es in § 5 Absatz 1 Nr. 11 b SGB V. Mit Ausnahmen, wie sie im Gesetz auch niedergeschrieben sind. Wir gehen den Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach und zeigen die Ausnahmetatbestände von der Versicherungspflicht auf.
Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert, so die neue Rechtslage seit dem 01.01.2017. Grundlage für die Neuerung war das Gesetz für die sichere digitale Kommunikation und Anwendung im Gesundheitswesen und zur Änderung weiterer Gesetze (das sogenannte E-Health-Gesetz) vom 21.12.2015. Nachzulesen im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 Seite 2421. Unter der Überschrift weitere Änderungen des 5. Sozialgesetzbuches wurde nach dem § 5 Absatz 1 Nr. 11 a die Nummer 11 b eingefügt. Eben jene Pflichtversicherung für Waisen.
Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert: Voraussetzung für die Pflichtversicherung
Personen, die die Voraussetzung für eine Waisenrente aus der allgemeinen Rentenversicherung nach § 48 SGB VI erfüllen und diese beantragt haben, sind seit dem 01.01.2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wissenswertes zum Thema Waisenrente können Sie hier nachlesen!
Die Versicherungspflicht tritt ein, ohne dass die Vorversicherungszeit erfüllt sein muss.
Die Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Waise zuletzt vor dem Rentenantrag privat krankenversichert war. Ausnahmen bestätigen die Regel!
Waisenrentenbezieher, die gesetzlich krankenversichert sind, sind zeitlich befristet beitragsfrei. Grundsätzlich kann sich die Waise auch nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist ein Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI. Und noch die Rentenantragsstellung zur Waisenrente.
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Waisen können auch dann in der Krankenversicherung pflichtig versichert sein, wenn sie eine Waisenrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten.
Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert: Neurentner -Altrentner
Neben den Neurentner, die zum 01.01.2017 einen Rentenantrag auf Waisenrente gestellt haben, sind auch alle Bestandsrentnerinnen und Rentner von der Pflichtversicherung erfasst, die vor dem 31.12.2016 eine Waisenrente bezogen haben. Das Gesetz gibt keine Übergangsregelung für Bestandsrentner vor, so dass dieses Gesetz auch für alle Bestandsrentner gilt. Wo und wie die Waisen vorher krankenversichert waren, ist nicht erheblich.
Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert: zuletzt privat krankenversichert!
Die Versicherungspflicht für die Waisen tritt nicht ein, wenn sie zuletzt vor Stellung des Rentenantrages privat krankenversichert waren. Von dieser Ausnahme gibt es wieder eine Ausnahme.
Erfüllt der Waise die Voraussetzung einer Familienversicherung (mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) oder die Regelungen der gesetzlichen Versicherungspflicht der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nr.11 (die Vorversicherungszeit), dann tritt auch die Versicherungspflicht nach den neuen Regelungen ein.
Zuletzt privat krankenversichert meint, dass ein Vertrag über eine Krankenkostenversicherung nach § 192 I VVG vorliegen muss. Eine ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Teil steht der Krankenkostenversicherung gleich. Eine befristete Auslandskranken-oder Reisekrankenversicherung ist keine private KV im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 11 b SGB V.
Lag vor dem Rentenantrag zuletzt eine private KV vor, und zwar unabhängig wie lange vor dem Rentenantrag, so ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Gleichgestellt sind die Fallgestaltungen in denen eine Waise im EWR-Raum und in der Schweiz eine private KV hatten. So sieht es die Verordnung Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) 883/2004 vor. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der EU, EWR und der Schweiz, in denen der Waise nicht dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterlag, sind ohne Bedeutung. Unabhängig davon ob eine gesetzlich oder private KV zuletzt bestand.
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War der Waise bisher in Deutschland weder gesetzlich noch privat versichert, so ergibt sich seine Versicherungspflicht allein auf Grund der Erfüllung des Rentenanspruchs auf die Waisenrente.
Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert: Der Ausschluss vom Ausschluss
Erfüllt der Waise die Voraussetzungen für eine Familienversicherung und war zuletzt privat krankenversichert, so hat er Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Die Familienversicherung hebelt sozusagen den Ausschluss aus der gesetzlichen KV bei Waisenrentnern aus. Es muss eine Person für die Waisen da sein aus denen sich ein Anspruch auf Familienversicherung ableitet. Also der überlebende Elternteil, oder die Großeltern, Pflegeeltern oder auch der eigene Ehegatte. Daneben müssen die weiteren Voraussetzungen für die Familienversicherung gegeben sein. Sie muss am Tag der Rentenantragstellung gegeben sein. Ein späterer Wegfall der Voraussetzungen der Familienversicherung ist nicht schädlich.
Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert: Die Vorversicherungszeit bei privat versicherten Waisen
Der Waise leitet seine Rente aus den Rentenanwartschaften oder Rente des Verstorbenen ab. Nach der Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V wird für die Versicherungspflicht in der KVdR die Erfüllung der Neun-Zehntel-Belegung in der Person des Rentners verlangt.
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Für abgeleitete Renten ( Hinterbliebenenrenten) verlangt das Gesetz, dass die Vorversicherungszeit in der Person des Verstorbenen erfüllt gewesen sein muss.
Daher gilt diese Regelung auch für Waisen, die vor Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert sind.
Liegen die Voraussetzungen der Vorversicherungszeiten beim Verstorbenen vor, so greift der Ausschlussregelung des § 5 Absatz 1 Nr. 11 b SGB V bei privat krankenversicherten Waisen nicht, da sie sozusagen die Vorversicherungszeit des Verstorbenen miterben! Die Regelung des § 6 Absatz 3 a SGB V dürfte für Waisen wohl kaum greifen (55 Jahre-Regelung).
Waisenrentner sind gesetzlich krankenversichert: Bestandsrentner vor 2017
Alle Bestandsrentner einer Waisenrente vor 2017 werden mangels Übergangsregelung von den Neuregelungen von der neuen Versicherungspflicht des § 5 Absatz 1 Nr. 11 b SGB V erfasst. Entweder waren die Waisen zuvor:
- selbst pflichtversichert,
- Mitglied nach § 189 SGB V,
- freiwillig versichert oder,
- privat krankenversichert.
Alle betroffene Waisen sind in den Bestandsfällen in die Versicherungspflicht einbezogen worden. Wenn der Waise am Tag des in der Vergangenhgeit liegenden Tages des Rentenantrages die Ausschlussvoraussetzungen erfüllte, so ist er von der Versicherungspflicht ausgeschlossen. War der Waise am Tag der Antragstellung zur Rente privat krankenversichert, hängt der Eintritt der Versicherungspflicht davon ab, ob am Tag der Rentenantragstellung die Voraussetzungen der Familienversicherung gegeben waren. Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen dem Tag der Antragstellung und des 31.12.2016 wirken sich auf die Frage der Familienversicherung nicht aus. Sondern immer der Tag der Rentenantragstellung.
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Merke! Der Tag der Rentenantragstellung ist für Bestandsrentner entscheidend!
Fazit!
Die Regelungen zur Versicherungspflicht der Waisen sind komplex! Für den Laien schwer durchschaubar. Immer im Blick die Frage, wann der Rentenantrag gestellt wurde und welche Recht zu diesem Zeitpunkt galt. Die gerichtlich zugelassenen Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären für Sie auf, ob Sie einen Anspruch auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung haben. Ob Waise, Witwe, Witwer oder Selbstständiger!
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf Aufnahme in die KVdR habe!
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