Wann liegt volle Erwerbsminderung vor: bei 3 oder unter 3 Stunden
Wann liegt denn eigentlich volle Erwerbsminderung vor? Liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn ich noch 3 Stunden (also einschließlich 3 Stunden) arbeiten kann oder nur unter 3 Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen kann. Die Frage der Stunden die ich noch arbeiten gehen kann, um die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu verlieren, beschäftigt viele EM-Rentner*innen. Hier ein kurzer Überblick über die Rechtslage.
Wann liegt volle Erwerbsminderung vor: bei 3 oder unter 3 Stunden? Darf ich genau noch 3 Stunden arbeiten pro Arbeitstag bei einer fünf Tage Woche oder sind es unter 3 Stunden? Wie ist die Regel.
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Wann liegt volle Erwerbsminderung vor: bei 3 oder unter 3 Stunden: Was bedeutet volle Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Nummer 6
Was ist volle Erwerbsminderung? Die Antwort gibt uns das Gesetz. Konkret der § 43 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
Dort heißt es: “ Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein„, vergleich § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI.
Sind Sie aus dem Zitat aus dem Gesetz jetzt schlauer geworden?
In dieser Gesetzes- Definition stecken zwei Satzbestandteile, die für ein wenig Verwirrung sorgen: Voll erwerbsgemindert sind die Versicherten die … außerstande sind……mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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Mindestens bedeutet im Deutschen Sprachgebrauch so viel wie: „auf keinen Fall weniger als 3 Stunden“.
Was bedeutet das dann in der Auslegung für die Frage, ob ich auch dann voll erwerbsgemindert bin, wenn ich genau diese 3 Stunden arbeiten kann oder meint das Gesetz weniger als die 3 Stunden als quantitative Einschränkung.
Frank Weise sagt! Wenn man diesen einen Satz (§ 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI) so versteht, wie der Gesetzgeber ihn aufgeschrieben hat, dann lautet die Antwort wie folgt: “ Wenn ich 3 Stunden pro Tag noch erwerbstätig sein kann, bin ich nicht voll erwerbsgemindert“.
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Denn der Gesetzeswortlaut schränkt in zeitlicher Hinsicht das Vorliegen der vollen Erwerbsminderung dahingehend ein, dass der Versicherte im Vergleich zum nicht erwerbsgeminderten Versicherten nur noch ein Restleistungsvermögen von weniger als 3 Stunden hat. Denn der voll erwerbsgeminderte Betroffene kann wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich mehr arbeiten.
Wann liegt volle Erwerbsminderung vor: bei 3 oder unter 3 Stunden!
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 23.06.2020 – L 9 R 1194/19 ausdrücklich festgestellt, dass bei der Klägerin ein Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden pro Tag festgestellt wurde. Und deshalb liegt bei ihr volle Erwerbsminderung vor, weil die Klägerin außerstande ist mindestens 3 Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Sonderfall der vollen Erwerbsminderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch dann vor, wenn der Betroffene täglich mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann (teilweise Erwerbminderung), der Teilzeitarbeitsmarkt aber verschlossen ist.
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