Was nicht als Hinzuverdienst zur Rente zählt!
Neben der Rentenberechnung ist die Anrechnung des Hinzuverdienstes an die Rente ein schwieriges Thema. Dabei sind solche Fragen wie: „Was ist eigentlich Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt“, zu beantworten, damit man überhaupt zum anrechenbaren Hinzuverdienst kommt? Oft ist zu lesen, was der Hinzuverdienst zur Rente ist. Wir haben auch berichtet. Wir wollen Sie darüber aufklären, was kein Hinzuverdienst zur Rente ist.
Was kein Hinzuverdienst zur Rente ist, lässt sich nicht mit einem Satz sagen. Denn das Gesetz unterscheidet bei dem Hinzuverdienst verschiedene Rentenarten. So den Hinzuverdienst zur Altersrente, bei der Erwerbsminderungsrente und bei der Witwenrente. Dabei finden unterschiedliche Rechtsnormen Anwendung. Allgemein kann man sagen, dass bei der Altersrente der Hinzuverdienst, der nicht zu dieser Kategorie zählt, bei der Hinterbliebenenrente unter Umständen anders bewertet wird.
Was kein Hinzuverdienst zur Rente ist: Einkommen und Altersrente
Eine vorgezogene Altersrente kann nur beansprucht werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 € nicht überschritten wird. So steht es im § 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr.6. Wer eine vorgezogene Altersrente beantragt und mehr als die 6300€ neben der Rente dazuverdient, wird dann nach den neuen Regeln der Flexirente eine Teilrente erhalten. Als Hinzuverdienst gilt dabei nach § 34 Absatz 3b SGB:
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- Arbeitseinkommen,
- Arbeitsentgelt und vergleichbares Einkommen bezeichnet.
Wissenswertes zu den Begriffen Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt können Sie hier nachlesen!
Dann steht aber auch, was kein Hinzuverdienst auf die vorgezogene Altersrente ist:
- das Entgelt, dass eine Pflegeperson von der Pflegebedürftigen Person im Rahmen der gesetzlichen Pflege erhält, § 34 SGB VI und
- das Entgelt, was ein Behinderter für seine Tätigkeit von einer anerkannten Werkstatt erhält.
Dies ist aber nur die halbe Wahrheit!
Es gibt im Zusammenhang mit der Altersrente noch einige andere Einkommen, die nicht als anrechenbarer Hinzuverdienst gelten. Dabei kann man allgemein sagen, dass alles, was nicht aus versicherter Arbeit oder selbstständiger Tätigkeit verdient wird, kein Hinzuverdienst zur Rente ist. Sie wollen wissen, was überhaupt der Hinzuverdienst zur Rente ist, dann bitte hier nachlesen!
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Gemerkt!
Die Frage, ob ein Hinzuverdienst anrechenbar ist, ist immer wieder Thema beim Sozialgericht!
Was kein Hinzuverdienst zur Rente ist: hier eine Liste
Die Auflistung ist nicht abschließend und betrifft nur den Hinzuverdienst zur Altersrente nach § 34 SGB VI.
- Aufwandsentschädigungen aus dem Ehrenamt, wobei hier nur steuerfreie Aufwandsentschädigungen erfasst werden, Aufwandsentschädigungen die neben dem Aufwand auch noch zusätzlich Zeit und Mühe abgelten sollen, sind wiederrum als anrechenbarer Hinzuverdienst zu bewerten, für bestimmte Ehrenämter wie kommunale Ehrenämter gelten bis zum 30.09.2020 Sonderregelungen
- Werkspensionen, Übergangsgelder oder Überbrückungsgelder nach tariflichen Regelungen, wie wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden,
- Betriebsrenten (aber Krankenversicherungsbeiträge?),
- Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes,
- Versorgungseinkünfte aus einer Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit,
- Beamtenpensionen (umgekehrt kann die Altersrente nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf die Beamtenpension anrechenbar sein),
- Übergangsgeld oder Altersentschädigung von Abgeordneten, Minister, Senatoren usw.)
- Sozialleistungen wie Krankengeld, Insolvenzausfallgeld oder anderes, was mit einer Altersrente zusammentreffen kann, ist kein anrechenbarer Hinzuverdienst zur Rente,
- Private Renten, Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (kein Zusammenhang mit Arbeitsentgelt aus Einkünften von nichtselbstständigen Arbeitnehmern),
- Gesetzliche Hinterbliebenenrenten sind kein anrechenbarer Hinzuverdienst, aber umgekehrt Altersrenten auf Hinterbliebenenrenten.
Was kein Hinzuverdienst zur Rente ist: was gilt bei Selbstständigen?
- Kein Hinzuverdienst, wenn nach vollständiger steuerrechtlicher Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit vor der Rente noch Einkünfte nach rentenbeginn fließen, Beispiel: Honoraraußenstände, Veräußerungsgewinne oder andere vergleichbare Einkommen
- Gewinne, die einem Rechtsnachfolgeverhältnis zugeordnet werden können, so ein Urteil des Bundessozialgericht vom 27.01.1999, B 4 RA 17/98 R)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EstG,
- Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, § 21 EstG,
- und sonstige Einkünfte, § 22 EStG.
Nicht immer freigestellt!
Werden diese Einkünfte dem steuerrechtlichen Gewinn zugeordnet, stellen sie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit dar und werden an die Rente angerechnet. In der Regel gilt das Erklärte aus dem Steuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres.
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Faustformel!
Man kann sagen, alles was im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit verdient wird, ist anrechenbarer Hinzuverdienst. Sind es reine Vermögenseinkünfte, wie bei der nichtgewerblichen Vermietung oder Verpachtung werden diese Einkünfte nicht an die Rente angerechnet. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, werden dagegen angerechnet. Es gelten für diese anrechenbaren Einkünfte der Jahresfreibetrag von 6300€.
Was kein Hinzuverdienst zur Rente ist: §§ 14 und 17 SGB Sozialgesetzbuch Nr.4
Grundsätzlich verweist unser § 34 SGB VI mit seinem Begriff Arbeitsentgelt auf die Regelungen der §§ 14 und 17 Sozialgesetzbuch Nr.4. Dort wird wiederrum auf die sogenannte Sozialversicherungsentgeltverordnung verwiesen. In dessen § 1 steht geschrieben, was alles dem Arbeitsentgelt nicht zuzuordnen ist. Aus § 14 Sozialgesetzbuch Nr.4 hat sich eine große Liste von anrechenbaren oder nicht anrechenbaren Hinzuverdienst entwickelt. Auf diese Liste kann hier nur verwiesen werden.
anders bei der Witwenrente
Der nicht anrechenbare Hinzuverdienst zu einer Altersrente, kann wiederrum auf die Hinterbliebenenrente anrechenbar sein. Dort gelten die Einkommensvorschriften des § 18 a Sozialgesetzbuch Nr.4. Daher ist bei der Witwen-oder Witwenrente völlig anders vorzugehen, als bei der eigenen Altersrente.
Was kein Hinzuverdienst zur Rente ist: Erwerbsminderungsrente
Die Regelungen für die Altersrente gelten im Wesentlichen auch für die Erwerbsminderungsrente. Bezieht jemand eine Regelaltersrente gibt es keinen anrechenbaren Hinzuverdienst mehr! So steht es im Gesetz. Egal oder anrechenbar oder nicht, die Steuervorschriften sollten im Auge behalten werden. Die versierten Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen Ihnen, was anrechenbarer Hinzuverdienst oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist.
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