Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV
Der Wechsel von Arbeitnehmern in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist im Gegensatz zu Selbstständigen, die privat krankenversichert sind, bis zu einem bestimmten Lebensalter an sich kein Problem. Wie in unserem letzten Beitrag angekündigt, betrachten wir die verschiedenen Szenarien des Wechsels von der privaten Krankenversicherung (PKV) zur gesetzlichen Krankenversicherung näher.
Dieser Beitrag befasst sich mit den Versicherten im Angestelltenstatus.
Der Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV unterscheidet im wesentlichen 2 Konstellationen: Menschen, die unter 55 Jahre alt sind und Menschen, die über 55 Jahre alt sind. Weiterhin wird unterschieden, ob die Betroffenen in einer privaten Krankenversicherung versichert sind oder ob sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
Menschen, die in jungen Jahren zur privaten Krankenversicherung wechselten, profitierten anfänglich von sehr günstigen Tarifen, selbst bei hohem Einkommen. Der Gesetzgeber will ab einem bestimmten Lebensalter einen Wechsel oder die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erschweren oder sogar verhindern. Der Grund ist einfach, das Solidaritätsprinzip, welches in der gesetzlichen Krankenversicherung vorherherrscht würde unterlaufen werden, wenn als privat krankenversicherte Menschen in die GKV wechseln könnten und die günstigen Tarife im Alter dort in Anspruch nehmen. Privat Versicherte haben in den letzten Jahren massive Erhöhungen der PKV-Tarife hinnehmen müssen. Oftmals zahlen diese Betroffene im Rentenalter so hohe Monatsprämien, dass von der Altersrente kaum etwas übrig bleibt.
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Deshalb gibt es im Gesetz eine Altersgrenze, in der es für privat versicherte Angestellte schwieriger wird in die GKV zurückzukehren – das 55. Lebensjahr.
In diesem Artikel haben wir die Gruppe der freiwillig gesetzlichen Versicherten bewusst mit aufgenommen, weil ein Wechsel zurück in die GKV ebenfalls möglich ist, jedoch zu anderen Bedingungen als bei den privat Versicherten.
Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV: unterhalb des 55. Lebensjahres
Hier gestaltet sich der Wechsel oder die Rückkehr von privat Versicherten häufig am einfachsten.
Zwingend gesetzlich vorgesehen ist ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Jahreseinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, welche in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, rutscht.
Der Arbeitnehmer wird so “automatisch“ wieder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er muss er nur noch seine private Krankenversicherung darüber informieren.
Für diesen Fall hat der Versicherte zwei Optionen:
- entweder er kündigt seinen privaten Krankenversicherungsvertrag (dies sollte genau überlegt werden), Fristen seiner Versicherung in diesem Falle einhalten,
- oder er stellt den privaten Krankenversicherungsvertrag wegen eventuell gezahlter Altersrückstellungen und besonders günstiger Behandlungstarife ruhend und zahlt eine Anwartschaftserhaltungsversicherung. Dies hätte den Vorteil, dass er später – auch wenn er weiter Mitglied in der GKV bleibt – von den Leistungen der Sondertarife der PKV für bestimmte Krankheitsbehandlungen profitiert und keine neuen Gesundheitsfragen über sich ergehen lassen muss, wenn er den „alten“ Tarif wieder aufleben lässt!
Befreiung von der Versicherungspflicht!
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wird für den Versicherten erst dann zu einem großen Problem, wenn er nach § 8 SGB V wegen der Veränderung der Jahresentgeltgrenzen eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat. Diese kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht widerrufen werden. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 25. Mai 2011, Aktenzeichen: B 12 KR 9/09 R, zwar den generellen Ausschluss eines Widerrufs für unwirksam erklärt. Die Befreiung von der eingetretenen Versicherungspflicht erstreckt sich aber nicht auf einen anderen Tatbestand, zB. Arbeitslosigkeit, der eine Versicherungspflicht in der GKV auslöst.
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Dennoch gilt eine Befreiung erst einmal und ist nur durch Umwege aufzulösen. Mit dem Befreiungsantrag sollte daher sehr sorgsam umgegangen werden. Gerade wenn man über 50 Jahre alt ist, ist genau zuüberlegen, ob man wirklich in die PKV wechseln will.
Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV: die Jahresentgeltgrenze
Zwei Varianten sieht das Gesetz bei der Veränderung des Einkommens vor:
- die Jahresentgeltgrenze wird durch eine Minderung des Arbeitsentgeltes nicht mehr überschritten (Einkommensreduzierung, Arbeitszeit-reduzierung),
- das Arbeitseinkommen des Arbeitsnehmers ist niedriger als die aktuelle Jahresentgeltgrenze
Diese Fallvarianten bedingen unterschiedliche Zeitpunkte der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
Für den zwingenden Wechsel privat Krankenversicherter Arbeitnehmer unter dem 55. Lebensjahr reicht es aus, wenn dieser unterhalb der Jahresentgeltgrenze rutscht oder weniger als diese Jahresgrenze verdient.
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Die Jahresentgeltgrenze
Für unter 55 Jahre alte Arbeitnehmer besteht somit ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. Er kann aufgrund der Höhe seines Jahresgehaltes zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Dazu genügt es, wenn er entweder keine Lohnerhöhung bekommt und er wegen der jährlichen Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen, unter die Jahresgrenzen rutscht. Oder er gestaltet sein Arbeitsentgelt mit seinem Arbeitgeber so, dass er unterhalb dieser Grenzen bleibt, wenn auch nur kurzfristig (siehe folgendes beispiel). Die Jahresentgeltgrenze beträgt 2017 = 57.600 €.
Unterhalb dieser Entgeltgrenze besteht eine automatische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, so steht es im § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V im Zusammenhang mit § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB V. Versicherungsfrei in der „Pflichtversicherung“ sind Arbeiter und Angestellte, wenn sie mehr verdienen als die geltende Jahresentgeltgrenze. In diesem Fall haben die Versicherten ein Wahlrecht. Sie können sich freiwillig gesetzlich- oder privat krankenversichern.
Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV: Zeitpunkt der Versicherungspflicht
Es stellt sich die Frage, ab wann der Arbeitnehmer in den oben genannten 2 Varianten in die GKV zurückkehrt?
Verändert der Arbeitnehmer sein Einkommen so, dass er unterhalb der Jahresentgeltgrenze rutscht, gilt der Wechsel gesetzlich gesehen sofort.
Wartet der Arbeitnehmer auf die Veränderung der Jahresentgeltgrenze, gilt die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erst zu Beginn jenes Jahres, in dem die neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der GKV festgelegt worden sind. Diese Situation birgt für den Arbeitnehmer aber Gefahren.
Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV: die vorrübergehende Minderung des Entgeltes
Die kurzzeitige, vorrübergehende Minderung des Arbeitsentgeltes beendet regelmäßig die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das laufende Jahresarbeitsentgelt wird in diesem Fall neuberechnet. Ob sich danach eine Erhöhung des Entgeltes ergibt, ist für die Rechtsfolge der Minderung nicht zu berücksichtigen. Kehrt der Arbeitnehmer zu seinem ungekürzten Einkommen zurück, muss sein versicherungsrechtlicher Status in der GKV neu bewertet werden. Überschreitet er mit seinem Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze so endet seine Versicherungspflicht in der GKV nicht sofort, sondern erst am Ende des laufenden Kalenderjahres (Ablauf).
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Wird die neue Jahresentgeltgrenze am Januar des Folgejahres (1 Tag später) nicht überschritten, verbleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse. Überschreitet sein „neues“ Einkommen diese Grenze, so wird er versicherungsfrei. Er kann wählen zwischen einer Mitgliedschaft in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung oder der Prämienzahlung in der PKV.
Ausnahmen von dieser Regelung des Unterschreitens der Jahresentgeltgrenze sind:
- Kurzarbeit und
- eine Wiedereingliederungsmaßnahme in das Arbeitsleben
In solchen Fällen verbleibt es beim ursprünglichen Versicherungsstatus des Betroffenen.
Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV: Berechnung des Jahresarbeitsentgelts
Die Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes erfolgt durch eine Berechnung für die Zukunft. Sie bleibt für die Vergangenheit maßgebend, auch wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung ergibt. Entgeltbestandteile die an die Leistung des Arbeiters oder Angestellten geknüpft sind, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt (variable Bestandteile des Arbeitsentgelts).
Ein Beispiel
Der 45-jährige privat krankenversicherte Arbeitnehmer vereinbart zum 01.10.2017 mit seinem Arbeitgeber eine zeitlich befristete Entgeltreduzierung bis zum 31.12.2017. Sein Arbeitslohn beträgt dann 3500 €, statt 5000€. Die Jahresentgeltgrenze beträgt 2017= 57.600€. Bis zum 30.09.2017 hat er 45.000€ verdient. Wenn er die letzten 3 Monate noch jeweils 3500€ verdient, so hat er bis zum 31.12.2017 insgesamt 55.500€ Jahreseinkommen.
Diese 55.500€ liegen unterhalb der Jahresentgeltgrenze 2017 von 57.600€. Somit ist der Arbeitnehmer ab dem 01.10.2017 Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Verdient unser Arbeitnehmer ab dem 01.01.2018 wieder seinen alten Lohn, so wird die Versicherungspflicht unter Einbeziehung der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen ab dem 01.01.2018 bestimmt. Wird er wieder versicherungsfrei und kann wählen zwischen GKV und PKV, kann er trotzdem als freiwilliges Mitglied in der GKV verbleiben.
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Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV: über 55 Jahre alt!
Wer als Arbeitnehmer über 55 Jahre alt ist, hat es deutlich schwerer in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln.
Für über 55-Jährige Arbeitnehmer sieht das Gesetz bei neu eintretender Versicherungspflicht im allgemeinen eine Versicherungsfreiheit vor, wenn der Arbeitnehmer:
- in den vorangegangenen 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hatte (bereits 1 Tag reicht aus),
- oder sein Ehegatte mindestens in der Hälfte dieses Zeitraumes (2 Jahre und 6 Monate) krankenversicherungsfrei waren (zB. Beamter) oder von der Krankenversicherungspflicht befreit war oder im Hauptberuf selbstständig tätig war.
Unser Beispiel
Arbeitnehmer A ist am 30.04.1962 geboren. Er ist seit vielen Jahren in einer Firma beschäftigt. Er verdient seit 2011 soviel Geld, dass er krankenversicherungsfrei ist. Seitdem ist er in der PKV versichert. Im Juni 2017 verringerte er seine wöchentliche Arbeitszeit, er verdient nun noch 3500 € im Monat.
Für A bedeutet dies jedoch nicht, dass er automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehrt.
Warum?
Zum 01. Juni 2017 hat A sein 55.Lebensjahr überschritten. In der Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2017 war er 5 Jahre in der GKV versicherungsfrei. Seit 2011 ist er in der privaten Krankenversicherung versichert. Damit verbleibt A nach § 6 Absatz 3 a SGB V in der privaten Krankenversicherung, da er diesen Befreiungstatbestand erfüllt.
Würde A zum Beispiel am 01.02.2017 eine Entgeltreduzierung durchführen, so könnte er wieder in die GKV zurückkehren. Zu diesem Zeitpunkt hat er sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer A hätte im Falle einer Entgeltreduzierung nach dem 01.06.2017 auch dann bestanden, wenn er in dem 5 Jahreszeitraum von 01.06.2012 bis zum 31.05.2017 wenigstens einen Tag Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen hätte können. Insoweit kann sich der Rückkehrzeitraum auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt über das 55. Lebensjahr ergeben.
Arbeitnehmer, die über 55 Jahre alt und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, fallen automatisch in die Pflichtversicherung der Krankenkasse zurück. Die freiwillige Versicherung endet nach § 191 SGB mit dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft.§ 6 Absatz 3 a der Versicherungsfreiheit für über 55-Jährige gilt für ständig freiwillige gesetzlich versicherte Arbeitnehmer nicht (dauerhaftes Einkommen über der JAE).
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Fazit!
Der Wechsel von Arbeitnehmern in die GKV ist für unter 55-Jährige Menschen deutlich einfacher als für über 55-Jährige. Auch hier gilt, bevor ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse vollzogen werden soll, ist eine genaue Prüfung der Verhältnisse notwendig. Vielleicht reicht bereits ein Tarifwechsel in der PKV aus, um die Zahllast zu reduzieren – § 204 Versicherungsvertragsgesetz macht es möglich.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.