Wegfall der KVdR bei selbstständiger Tätigkeit
Wer als Rentner neben der Altersrente dazu verdient, sollte sich im Vorfeld Gedanken um seine Krankenkassenbeiträge und seinen Status als Pflichtmitglied als Rentner machen. Nicht das es dem Versicherten so ergeht, wie in dem hier dargestellten Fall. Aus einem Urteil vom Bundessozialgericht vom 29.07.2015, Aktenzeichen B 12 KR 4/13 R.
Der Wegfall der KVdR bei selbstständiger Tätigkeit neben der Rente kann denjenigen Rentnerinnen und Rentnern drohen, die bestimmte Bedingungen beim Arbeitseinkommen nicht einhalten. Für den betroffenen Rentner kann es zu erheblichen Beitragszahlungen in der Krankenkasse und dem Verlust seiner günstigen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner kommen. Wir klären kurz auf, um was es beim BSG ging.
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Aufgepasst! Bei selbstständiger Tätigkeit neben der Rente kann der Ausschluss aus der KVdR drohen, mit erheblichen finanziellen Konsequenzen für den Rentner
Wegfall der KVdR bei selbstständiger Tätigkeit: Was ist die KVdR?
Die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) ist die für viele Ruheständler günstige gesetzliche Krankenversicherung im Alter. Sie bezahlen „nur“ die Hälfte des jeweilig geltenden allgemeinen Beitragssatzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruch auf die Aufnahme in die KVdR haben die Versicherten, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens bis zum Tag des Rentenantrages mindestens 9/10 eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können (pflichtversichert oder freiwillig versichert). Gerade für Rentner mit einer kleinen Rente eine finanzielle Entlastung, wenn sie in der KVdR versichert sind. Wissenswertes zum Thema der neuen Regelungen für Rentner zur Rückkehr in die KVdR können Sie hier nachlesen!
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Wegfall der KVdR bei selbstständiger Tätigkeit: Der Rechtsstreit vor dem BSG
Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob ein selbstständiger Rentner seine Mitgliedschaft in der KVdR verloren hat. Der klagende Rentner war nach seinem Renteneintritt weiter selbstständig tätig. Er war Allein-Gesellschafter seiner GmbH und über seine Krankenkasse in der KVdR pflichtversichert.
Die beklagte Krankenkasse entzog dem Kläger die Mitgliedschaft in der KVdR. Und zwar aus einem einfachen Grund, wie es auch das BSG grundsätzlich entschieden hat.
Wer weiterhin nach Rentenbeginn eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübt, verliert seine Versicherungspflicht in der KVdR. Er wird dann freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Die Betonung liegt auf hauptberuflich! Wer also als Rentner neben seiner Altersrente nebenberuflich selbstständig tätig ist, verliert seine einmal erworbene Mitgliedschaft in der KVdR nicht. Er muss aber auf seine Einnahmen aus dem selbstständigen Arbeitseinkommen den vollen Beitragssatz allein bezahlen, neben den günstigen KV-Beiträgen aus der Rente. Dazu kommen noch die Beiträge für die Pflegeversicherung und der KV-Zusatzbeitrag.
Wegfall der KVdR bei selbstständiger Tätigkeit: Was ist hauptberuflich selbstständig?
Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist gesetzlich nicht definiert. Das Bundessozialgericht sagt grundsätzlich, dass Hauptberuflichkeit immer dann vorliegt, wenn die Tätigkeit in einer objektiven Gesamtschau von seiner wirtschaftlichen Bedeutung her und dem betriebenen zeitlichen Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeit(en) deutlich überschreitet. 2 Komponenten also, das Einkommen und der Stundenaufwand für die Tätigkeit werden betrachtet.
Als Faustformel kann man sagen, dass eine hauptberufliche Tätigkeit nicht vorliegt, wenn der Rentner nicht mehr als 18 Stunden in der Woche arbeitet und seine Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht wesentlich höher sind, als seine Rentenbezüge. Bei einer Einnahme von 450 € aus einer selbstständigen Tätigkeit monatlich gibt es im Wesentlichen keine Probleme.
Für Ruheständler empfiehlt sich daher bei einer selbstständigen Tätigkeit neben der Rente, nicht mehr als halbtags zu arbeiten, damit sie ihre Mitgliedschaft in der KVdR nicht gefährden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auf sein Gehalt als Geschäftsführer seiner GmbH verzichtet. Dies war keine gute Idee, so das BSG. Der Kläger hat es auf Grund seiner Gesellschafterstellung allein in der Hand, über sein Gehalt zu entscheiden. Er kann damit gezielt über Gewinne der GmbH entscheiden. Daher kommt es nach Auffassung der Richter nicht auf die Gehaltshöhe an.
Wegfall der KVdR bei selbstständiger Tätigkeit: Wechsel in die freiwillige KV
Wer dennoch seine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich weiterführt, wird als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen KV weitergeführt. Dies hat Folgen. Zum einen muss er seinen KV-Beitrag aus der Rente voll allein zahlen. Des Weiteren werden alle anrechnungsfähigen Einnahmen neben der Rente bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll beitragspflichtig.
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Der Unterschied tut sich zum Beispiel auf, wenn ein Rentner der neben der Rente abhängig beschäftigt ist, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat. In diesem Fall besteht die Versicherungspflicht in der KV weiterfort. Damit werden die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht beitragspflichtig.
Hätte der Kläger aber solche Einnahmen gehabt, würde diese bei einer freiwilligen Versicherung in der KV als anrechnungsfähige Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erfasst werden.
Fazit
Ein Urteil mit weitrechenden Folgen für die Krankenversicherungspflicht der Rentner. Bevor der Versicherte also eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, sollte er genau prüfen, ob und in welcher Höhe neben der Rente noch Krankenkassenbeiträge anfallen. Und vor allem, ob er seine Krankenversicherung in der KVdR riskiert. Die versierten Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de prüfen Ihre Krankenversicherungspflicht für den Fall der Rente und die Auswirkungen auf den zukünftigen Verdienst!
Ja, ich möchte wissen, ob ich Mitglied der KVdR werde, wenn ich meine Rente beantrage!
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