Verminderte Erwerbsfähigkeit ist ein Sammelbegriff um gesetzlichen Rentenrecht zum einen für die Erwerbsminderung und zum anderen für die im Bergbau verminderte Berufsunfähigkeit. Das Gesetz unterscheidet 3 verschiedene Arten der Erwerbsminderung. Bei der Erwerbsminderung geht es in aller Linie um eine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. In seltenen Fällen auch um eine qualitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, zum Beispiel die sogenannte Wegefähigkeit.
Nach dem deutschen Rentengesetz ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsminderung muss mindestens 6 Kalendermonate ab dem Tag der Erkrankung vorliegen.
Der Betroffene erhält dann eine volle Erwerbsminderungsrente. Er kann neben der Rente anrechnungsfrei 450 € dazuverdienen.
Behinderte Menschen die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Blindenwerkstatt arbeiten zählen auch zu den voll erwerbsgeminderten Menschen.
Bestimme weitere Einschränkungen- qualitative Einschränkungen- können zur vollen Erwerbsminderung führen, auch wenn man eigentlich noch mehr als 3 oder sogar 6 Stunden arbeiten kann.
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Wer mehr als 3 Stunden aber weniger als 6 Stunden arbeiten kann, ist unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes teilweise erwerbsgemindert. Er bekommt dann eine teilweise Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt. Er kann dann mit einem individuellen Einkommensfreibetrag neben der teilweisen Rente noch dazu verdienen.
Bildhaft gesprochen liegt bei Ihnen noch ein Restleistungsvermögen vor, was es Ihnen erlaubt einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Die teilweise Erwerbsminderungsrente kann sogar auch als volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Sie neben der teilweisen Rente keinen Beschäftigung haben (arbeitslos sind) und dass Ihnen ein Teilzeitarbeitsplatz geboten werden kann, weil der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie als verschlossen gilt. Dass ist immer dann der Fall wenn Sie mindestens für 1 Jahr keinen Teilzeitarbeitsplatz hatten oder Ihnen ein solcher nicht angeboten werden konnte.
Wer vor dem 02.01.1961 geboren ist, kann auch noch wegen Berufsunfähigkeit eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Dieser gesetzliche Berufsschutz knüpft an die letzte erlernte oder ausgeübte Berufstätigkeit an. Sind Sie im Beruf als Maurer oder Krankenschwester so krank, dass Sie dort nicht mehr arbeiten können, muss die Deutsche Rentenversicherung nach einem komplizierten Stufensystem der konkreten Verweisung Ihnen einen zumutbaren Beruf benennen, den Sie noch mit Ihren Einschränkungen ausüben können. Kann die Deutsche Rentenversicherung einen solchen Beruf nicht benennen oder ist die Verweisung nicht zumutbar, so erhalten Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Vor dem Jahr 2002 gab es eine „echte“ Berufsunfähigkeitsrente. Diese gab es als sogenannte 66 % Rente.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden arbeiten kann.
Der Grad der Behinderung ist ein Ausdruck auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
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Die Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eintreten, wenn dadurch eine Leistungsminderung eintritt. Dann stellen Sie Ansprüche gegen die Unfallversicherung ( Berufsgenossenschaft). Die Berechnung der Unfallrenten läuft nach einem anderem Vorgang ab, wie die Berechnung der Erwerbsminderungsrenten.
Liegt neben der Unfallrente noch eine Erwerbsminderung vor, dann muss die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente gewähren. Ob sie zur Auszahlung kommt, hängt davon ab, wie hoch die zusätzlichen Einkommen sind. Das Nähere erklären wir Ihnen in unserem Beitrag Erwerbsminderungsrente und Einkommen.
Opfer von Straftaten können nach dem Opferentschädigungsgesetz ebenfalls eine Rente bekommen.
Der Versicherte muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder 60 Kalendermonaten erfüllt haben und somit allgemein in den versicherten Personenkreis der Deutschen Rentenversicherung gehören. Zu diesen Zeiten zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit als Pflichtbeitragszeiten.
Verminderte Erwerbsfähigkeit ist ein Sammelbegriff um gesetzlichen Rentenrecht zum einen für die Erwerbsminderung und zum anderen für die im Bergbau verminderte Berufsunfähigkeit. Das Gesetz unterscheidet 3 verschiedene Arten der Erwerbsminderung. Bei der Erwerbsminderung geht es in aller Linie um eine zeitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. In seltenen Fällen auch um eine qualitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, zum Beispiel die sogenannte Wegefähigkeit.
Nach dem deutschen Rentengesetz ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbsminderung muss mindestens 6 Kalendermonate ab dem Tag der Erkrankung vorliegen.
Stellen Sie sich vor, Sie könnten noch arbeiten gehen, aber auf Grund von Krankheit oder Behinderung Ihre Arbeitsstätte oder die öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen. Dann fragen Sie sich, wie soll ich mein Geld verdienen, wovon soll ich leben? Habe ich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente auch in dem Fall, dass ich an sich noch arbeiten kann?!
Die Entgeltpunkte sind wichtig?
Sicher haben Sie von einer solchen Situation schon mal gehört. Ihr Arbeitskollege ist schwer krank geworden und hat seit Beginn seiner Berufsausbildung 20 Jahre gearbeitet. Nun steht er vor der Frage, wie es finanziell weitergeht. Dort hilft als aller erstes die Feststellung der Entgeltpunkte, für eine mögliche Erwerbsminderungsrente, die ihr Kollege in den letzten 20 Jahren erwirtschaftet hat.
Nehmen wir einfach an, er hat pro Jahr ein Entgelt verdient, dies wären jetzt 20 Entgeltpunkte.