Ab­fin­dungen und Rente

Abfindung ausgezahlt und die Rente gekürzt?

Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, ob und in welchem Umfang Abfindungen auf Altersrenten anrechenbar sind. Wissenswertes hierzu im Renten-ABC auf www.rentenbescheid24.de.

Werden Abfindungen auf die Rente angerechnet, fragen sich Versicherte, die im Zusammenhang mit dem Ruhestand von ihrem Arbeitgeber noch eine Abfindung erhalten. Die rechtlichen Zusammenhänge werden hier im Überblick kurz erläutert.

Werden Abfindungen auf die Rente angerechnet: ja und nein?

Die alles entscheidende Frage ist, ob Abfindungen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 4 ist. Dort steht geschrieben:

„Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werde“.

Der alles entscheidende Zusammenhang mit der Frage der Anrechnung an eine Altersrente ist, ob das Beschäftigungsverhältnis weiter fortbesteht. Bevor wir uns mit dieser Unterscheidung auseinandersetzen, klären wir auf, was man unter einer Abfindung versteht.


Rentenberatung durch gerichtlich zugelassenen Rentenberater auf rentenbescheid24.de Antworten auf Rentenfragen und Klären der Ansprüche... Übersicht über und auf dem Weg zur RenteBeratung zur Rente

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Erhält der Arbeitnehmer auf Grund einer vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung oder gerichtlich ausgesprochen Auflösung des Arbeits,-Dienst-oder Beschäftigungsverhältnis eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder Ausgleich der damit verbundenen Nachteile, so spricht man von einer Abfindung.

Solche Abfindungen sind die nach §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz oder nach §§ 111,113 Betriebsverfassungsgesetz. Nach neuerer Rechtslage wohl auch die Abfindung nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz.

Werden Abfindungen auf die Rente angerechnet: echte Abfindung kein Arbeitsentgelt!

Abfindungen, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. So hat es das Bundessozialgericht schon am 21.02.1990, Aktenzeichen: 12 RK 20/88, entschieden.

Das Bundessozialgericht stellte in seiner Entscheidung vom 21.02.1990 darauf ab, dass eine Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftigere Verdienste durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, zeitlich nicht mehr der vorhergehenden Beschäftigung zuzuordnen sind. In solchen Fällen spricht man auch von einer echten Abfindung.

Bis zu diesem Urteil wurden Abfindungen dem Begriff des Arbeitsentgeltes nach § 14 SGB IV zugeordnet. War die Abfindung steuerfrei, dann war sie kein Arbeitsentgelt. Bis zu einem Betrag von 24.000 DM waren Abfindungen damals steuerfrei. Keine Abfindungen als Arbeitsentgelt liegen vor, wenn diese aus steuerrechtlichen Gründen vor dem 01.Januar 2006 vereinbart wurden, aber erst nach dem 31.12.2007 fällig wurden, aber vorzeitig ausgezahlt sind.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Altersteilzeit und Abfindung

Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Altersteilzeitverhältnisses sind kein Arbeitsentgelt und werden nicht auf die Rente angerechnet. Wissenswertes zum Thema Altersteilzeit und Rente können Sie hier erfahren.


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Werden Abfindungen auf die Rente angerechnet: unechte Abfindungen werden angerechnet!

Das Arbeitsverhältnis wird durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet. Bestehen zu diesem Zeitpunkt noch rückständige Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder andere Ansprüche und werden diese gezahlt, so sind diese als Arbeitsentgelt zu werten. Sie können dem beendeten Arbeitsverhältnis zugeordnet werden. In diesem Fällen unterliegt die „Abfindung“ der Beitragspflicht in der gesamten Sozialversicherung.

Es handelt sich um unechte Abfindungen. So auch 2 Entscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 28.01.1999, Aktenzeichen B 12 KR 14/98 R und B 12 KR 6/98 R.

Allgemein lässt sich sagen, dass in zwei Fällen Abfindungen als Arbeitsentgelt zählen:

  • Abfindung aus Anlass einer Auflösung des Dienst-oder Beschäftigungsverhältnisses und zur Abgeltung von Betriebsvereinbarungen oder rückständigen Lohn oder anderen Rechtsansprüchen für Zeiträume vor der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung ( Thema Urlaubsabgeltung als anrechenbarer Verdienst zur Rente?)
  • Oder Abfindungen wegen Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer Änderungen des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für Verschlechterungen der Arbeitsumstände, wie Verringerung der Arbeitszeit, oder bei einer Umsetzung

Gemerkt!

Abfindungen aus verfallbaren oder unverfallbaren Rentenanwartschaften auf einer betrieblichen Altersversorgung stellen kein anrechenbares Arbeitsentgelt dar. Gleiches gilt auch für Auszahlungen von Rückkaufswerten aus einer angesparten Betriebsrente.


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Werden Abfindungen auf die Rente angerechnet: vorher prüfen!

Wer eine Rente bezieht und ein bestehendes Arbeits­verhältnis beenden will und noch eine Abfindung erhalten kann, sollte genau prüfen. Oft liegen die Abfindungs­summen über dem Jahres­freibetrag von 6.300 €. Auf die genauen Bedingungen kommt es dann an.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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