Widerspruch gegen eine Sperrzeit
Seit dem 01.07.2014 können Versicherte abschlagsfrei in eine vorgezogene Altersrente gehen, wenn sie mindestens 63 Jahre oder älter sind und 45 Jahre Wartezeit nachweisen. Wer vor diesem Datum eine Altersteilzeit abgeschlossen hat, steht heute möglicherweise vor dem Problem, dass er diese abschlagsfreie Rente wegen dem Lebensalter noch nicht beantragen kann, sondern mit 63 Jahren mit Abzügen in Rente gehen soll. Dann bleibt oft nur der Weg über das Arbeitslosengeld-1. Was die Sperrfrist zum Arbeitslosengeld mit der Rente zu tun hat, wir klären auf.
Wir haben Widerspruch gegen eine Sperrzeit von 12 Wochen eingelegt haben. Ein Fall aus der Praxis der Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de.
Widerspruch gegen eine Sperrzeit: was ist passiert?
Unser Mandant schloss vor einigen Jahren einen Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell ab. Er leidet an einer unheilbaren Lungenkrankheit. Er ist gleichgestellt im Sinne des Schwerbehindertenrechtes. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages waren die 45 Arbeitsjahre noch nicht erreicht.
Am 28.02.2017 endete die Freistellungsphase. Er beantragte zuvor bei der Deutschen Rentenversicherung die Altersrente für langjährig Versicherte mit Renteneintritt zum 01.03.2017. Am 01.03.2017 vollendete er sein 63. Lebensjahr.
Punktlandung sozusagen. Mit fatalen Folgen, wie unser Praxisbeispiel zeigt. Details zu den Problemen mit der Altersteilzeit können Sie in diesem Beitrag nachlesen!
Er beantragte die Rente direkt vor Ort bei der Deutschen Rentenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt waren in seinem Versicherungskonto die 45 Jahre Wartezeit schon erreicht. Diese Tatsache war so eindeutig, dass der betreffende Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung diese Tatsache hätte sehen müssen. Hat er aber nicht.
Die Folge der fehlerhaften Beratung
Unser Mandant erhielt einen Rentenbescheid mit 9,6 Prozent Abschlägen. Die Auszahlung der Rente erfolgt zum 30.03.2017. Er wurde auf das Rentenberatungs-und Rechtsanwaltsportal rentenbescheid24.de aufmerksam und nahm Kontakt zu uns auf.
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Nach dem ersten Kennenlernen durch Telefonate schickte er Rentenberater Peter Knöppel seinen Rentenbescheid zu. Schon der erste Blick auf den Rentenbescheid zeigte, dass unserem Mandanten nur 4 Monate bis zur abschlagsfreien Altersrente fehlten. Der Renteneintritt in die abschlagsfreie Rente hätte zum 01.07.2017 erfolgen können. Wissenswertes zum Thema abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren können Sie hier nachlesen.
Wir teilten diese Tatsache unseren Mandanten mit und sagten ihm, dass er Widerspruch gegen den Rentenbescheid und den Rentenantrag zurückziehen sollte. Aber nur für den Fall, dass die Deutsche Rentenversicherung schriftlich die Wartezeit von 45 Jahren bestätigt. Die Auszahlung der Rente wurde sofort gestoppt. Gleichzeitig mit der Rücknahme des Rentenantrages muss ein neuer Rentenantrag zur Altersrente wegen besonders langjährig Versicherte gestellt werden. Alles aus einem Schreiben. Rentenberater Peter Knöppel hatte diesen Vorgang nach Beauftragung durch seinen Mandanten umgehend erledigt.
Die Deutsche Rentenversicherung bestätigte den Eingang des Widerspruches. In einem späteren Schreiben kam auch die behördliche Bestätigung der Wartezeit von 45 Jahren. Unser Mandant konnte aufatmen. Er bekommt jetzt seine Rente ab dem 01.07.2017 ohne Abzüge.
Der neue Antrag zum 01.07.2017 erfolgte deshalb gleichzeitig, weil die gesamten Antragsformulare und Unterlagen schon bei der Rentenversicherung waren und somit keine neuen Unterlagen versandt werden müssen.
Für Sie als interessierten Leser stellt sich jetzt die Frage, ja was hat den dieser Fall mit der Sperrzeit und der Rente zu tun. Auf den ersten Blick vielleicht recht wenig. Auf den zweiten Blick, aber sehr viel.
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Widerspruch gegen eine Sperrzeit: der Sperrzeitbescheid kam
Unser Mandant steht seit dem 01.03.2017 ohne eigenes Einkommen da. Sein Altersteilzeitvertrag ist ausgelaufen. Eine Verlängerung war nicht möglich. Er beantragte bei seiner Arbeitsagentur Arbeitslosengeld-1. Für 4 Monate!
Was kam, war der Sperrfristbescheid für 12 Wochen. Bis zum 23.05. 2017 wurde die Sperrzeit erteilt. Begründung: unser Mandant hat ohne wichtigen Grund, sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Altersteilzeitverhältnis umgewandelt. Grund war, dass er mit 63 Jahren in Rente gehen wollte, so das Argument der Arbeitsagentur.
Widerspruch gegen eine Sperrzeit: Widerspruch und Akteneinsicht!
Gegen den Sperrzeitbescheid legten wir auftragsgemäß Widerspruch ein. Mit dem Sperrzeitbescheid kommt auch der Bewilligungsbescheid zum ALG-1 und zwar mit Leistungsbeginn zum 24.05.2017. Gegen diesen Bescheid legten wir ebenfalls fristwahrend Widerspruch ein.
Wir konnten die Akte des Arbeitsamtes unseres Mandanten einsehen. In einer Anhörung zum ALG-1 Vorgang hatte unser Mandant unmissverständlich angegeben, dass er die Altersteilzeit auch aus gesundheitlichen Gründen abgeschlossen hat. Er war jahrzehntelang in einer Gießerei beschäftigt und hat mit Lungenproblemen zu kämpfen.
Trotz dieses Einwandes erließ die Bundesagentur für Arbeit den Sperrfristbescheid. Ohne weitere Prüfung, ob der Widerspruchsführer nicht doch einen wichtigen Grund für die Änderung seinen unbefristeten Jobs gehabt hat.
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Widerspruch gegen eine Sperrzeit: Die Begründung des Widerspruches!
Wir teilten der Bundesagentur für Arbeit schriftlich mit, dass die Sperrfristentscheidung falsch ist.
Unser Mandant durfte nach Auslaufen der Altersteilzeit darüber frei entscheiden, ob er in Rente geht oder nicht. Daneben lagen gesundheitliche Gründe für die Aufgabe seines Jobs vor. Eine Amtsaufklärung über diesen unbestrittenen Tatsachenvortrag erfolgte durch die AA nicht.
Unserem Mandanten bestärkt sein Ansicht auch dadurch, dass das Sozialgericht Detmold im Jahr 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall zu Gunsten eines anderen Betroffenen entschieden hat. In dem damals entschiedenen Fall ging es nur um 2 Monate Arbeitslosengeld 1. Als Brücke zur abschlagsfreien Rente.
Eine Entscheidung über den Widerspruch steht noch aus. Der Widerspruch gegen eine Sperrzeit macht für unseren Mandanten auch wirtschaftlich Sinn. Er verliert zwar 4 Monate vorzeitige Rentenleistungen. Er bekommt aber ab dem 01.07.2017 eine abschlagsfreie Rente, die um 100 € höher ist. Ab dem 24.05.2017 erhält er auf jeden Fall ALG-1, so dass diese Sozialleistung einen Teil der weggefallenen vorzeitigen Rente ersetzt. Wenn die Sperrzeit aufgehoben oder verringert wird, geht wäre die Rechnung noch positiver.
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Widerspruch gegen eine Sperrzeit: geht auch was Anderes?
Eine andere Variante ist, dass der Versicherte sich einen neuen Job sucht. Vorsicht ist in diesem Fall geboten, wenn die Altersteilzeit nach den alten Regelungen durch die Agentur für Arbeit gefördert wurde.
Oder Versicherte zahlt zusätzlichen Beiträgen in die Rentenkasse ein und wendet bei vorzeitigen Rentenbeginn mit 63 Jahren den Abschlag in der Rente ab. Neue Möglichkeiten dazu bietet die Flexirente zum 01.07.2017. Informationen hierzu können Sie in unserem Flexirentenratgeber nachlesen.
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Unser Fazit!
Wer nach der Altersteilzeit noch nicht in eine Rente gehen möchte, kann überlegen, ob er die Brücke zur abschlagsfreien Rente mit Bezug von ALG-1 nutzen möchte. Der Widerspruch gegen eine Sperrfrist ist eine Möglichkeit, die volle Leistungsdauer des Arbeitslosengeldanspruches zu sichern. So kann auch ein Abschlag in der Rente verringert oder vermieden werden.
Vorher sollte aber genau gerechnet und geprüft werden, welche Variante für Sie am besten ist.
Ja, ich möchte genau wissen, wann und wie ich nach der Altersteilzeit in Rente gehen kann!