Wie berechne ich meine Witwenrente richtig
Die Witwen-oder Witwerrente sind Teil der gesetztlichen Renten, die ein Versicherter in Anspruch nehmen kann. Das Thema Witwenrente oder Witwerrente ist komplex! Oft werden die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de gefragt, wie sich die Witwen-oder Witwerrente eigentlich berechnet? Gemeint ist damit in der Regel auch, was passiert, wenn die eigene Witwen-oder Witwerrente mit eigenem Einkommen zusammentrifft. Dann kann es schon richtig schwierig werden. Allein den Unterschied zu erkennen, welcher Rentenartfaktor für meine Witwenrente der Richtige ist, oder die Frage, wird bei der Einkommensanrechnung altes Recht oder neues Recht angewandt, sind für den Laien kaum verständlich. Rentenberater Peter Knöppel hat ein Video zu diesem Thema gedreht. Hier nochmals zum Nachlesen, wie die Witwenrente berechnet wird.
Wie berechne ich meine Witwenrente richtig, so unsere Überschrift zu diesem Beitrag und zu einem Video, was auf unserem Youtube-Kanal veröffentlicht wurde. Wir haben die Berechnung der Witwen-oder Witwerrente in drei Schritten erläutert. Hier die wesentlichen Rechenschritte:
- 3 Monate volle Witwen-oder Witwerrente als Sterbevierteljahr
- danach Witwen-oder Witwerrente mit 55 Prozent oder 60 Prozent
- danach Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Witwen-oder Witwerrente
Bei diesem allgemeinen Schema haben wir eines völlig außer Acht gelassen. Die tatsächliche Berechnung der Hinterbliebenenrente mit einem möglichen Abschlag und der Zurechnungszeit.
Hinterbliebenenrente leitet sich aus Rentenansprüchen des Verstorbenen ab!
Wenn der verstorbene Ehegatte bei seinem Tod über 65 Jahre alt ist, wird die Witwen-oder Witwerrente aus den bestehenden Rentenansprüchen der Bruttorente des Verstorbenen berechnet. Dies ist noch relativ einfach nachzuvollziehen. Wenn aber der Verstorbene mit 50 oder 55 Lebensjahren verstorben ist, wird in der Berechnung Witwen-oder Witwerrente ein spezieller Zugangsfaktor berücksichtigt (im Volksmund als Abschlag bekannt) und was viele Betroffene nicht wissen, die Zurechnungszeit.
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Die Zurechnungszeit wertet nicht nur Erwerbsminderungsrenten auf, sondern auch Witwen-oder Witwerrenten. Was die Zurechnungszeit ist, können Sie hier nachlesen! Diese grundsätzliche Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte aus den Rentenansprüchen des Verstorbenen überspringen wir in diesem Beitrag., werden aber in einem späteren Beitrag darauf nochmals eingehen.
Wie berechne ich meine Witwenrente richtig: Ausgangskonstellation für unsere Berechnungsschritte
Wie wird meine Witwenrente berechnet? Der Ehegatte ist am 20.01.2020 verstorben. Er war zum Zeitpunkt seines Todes 72 Jahre alt und bezog eine eigene Regelaltersrente von 1.800€ Brutto monatlich, die ihm nach dem 01.04.2004 gewährt wurde. Mann und Frau waren seit 1997 verheiratet. Der Ehemann ist im Jahr 1948 geboren. Seine Witwe hat seit dem 01.01.2018 eine monatliche Bruttorente von 1.300€. Aus diesem Beispiel heraus berechnen wir in drei Schritten die Witwenrente der Ehefrau des verstorbenen Versicherten. Die Witwe stellte am 01.02.2020 einen Antrag auf Zahlung des Sterbequartalsgeldes beim Postrentenservice der Deutschen Rentenversicherung. Die Witwenrente für unsere Ehefrau wird als große Witwenrente gezahlt. Ihre gemeinsamen Kinder sind zum Zeitpunkt des Todes des Vaters über 18 Jahre alt. Das Ehepaar lebte in Nordenham in Norddeutschland (Gebiet West).
Wie berechne ich meine Witwenrente richtig: Vorüberlegungen zur Berechnung
Wir wählen die Beispielsfälle niemals einfach so aus. Die persönlichen Daten, wie das Geburtsjahr des Verstorbenen, der Ehebeginn oder der Beginn der Altersrente der Witwe, spielen für die Berechnung der Witwenrente eine wichtige Rolle.
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Es kommt vor allem auf die Frage an, ob die Witwenrente mit 55 oder 60 Prozent berechnet wird und wie sich die Einkommensanrechnung gestaltet im Hinblick auf die Bereinigung der Bruttorente der Witwe.
Bruttorente ist nicht gleich Nettorente
Unserem Berechnungsbeispiel liegen Bruttorenten zu Grunde. Dies bedeutet, dass dieser Wert der monatlichen Rente in der Regel nicht der Auszahlbetrag ist. Von der Bruttorente werden vor der Auszahlung noch Krankenkassen-und Pflegebeiträge (im Schnitt aktuell 2020 bei 11 Prozent von der Bruttorente ) abgezogen. Die Nettorente ist der Auszahlbetrag
Wie berechne ich meine Witwenrente richtig: generelle Anspruchsvoraussetzungen für die Witwen-oder Witwerrente
Anspruch auf die Witwenrente hat die Versicherte in unserem Beispielsfall nur, wenn der verstorbene Versicherte mindestens 5 Jahre eigene Wartezeit in der Rentenversicherung nachweisen kann und beim Todesfall des Ehegatten eine gültige Ehe vorliegt. Da die Witwenrente entweder als kleine oder große Witwenrente ausgezahlt werden kann, kommen im letzteren Falle noch weitere Anspruchsvoraussetzungen dazu. Diese können Sie hier nachlesen! Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für ihren Rentenanspruch liegen für unseres Witwe vor.
Wie berechne ich meine Witwenrente richtig: 1.Das Sterbevierteljahr
Starten wir mit dem Sterbevierteljahr. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, können Sie hier nachlesen! Wichtig ist für Sie zu wissen! Das Sterbeviertel ist Teil der Witwen-oder Witwerrente. Es ist keine besondere Hinterbliebenenrente. Das Sterbevierteljahr ist der auf 3 Monate begrenzte Zeitraum nach dem Tode des verstorbenen Versicherten, in dem der anspruchsberechtigte Ehegatte die volle Rente des verstorbenen Ehegatten ungekürzt, ohne Anrechnung von eigenem Einkommen ausgezahlt bekommt.
Die Rentenleistung unseres verstorbenen Ehegatten endet am 31.01.2020. Denn mit seinem Tod am 20.01.2020 endet seine Rentenleistung zum 31.01.2020, so steht es im § 102 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geschrieben.
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Da an unserem verstorbenen Ehegatten im Sterbemonat Januar 2020 eine Rente geleistet wurde, beginnt das Sterbevierteljahr erst mit Beginn des 01.02.2020. Nur wenn der verstorbene Versicherte im Sterbemonat noch keine eigene Rente bezog, beginnt das Sterbevierteljahr taggenau mit dem Todestag (20.01.2020). So steht es in § 99 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI geschrieben.
Damit bekommt unsere Witwe für ab dem Februar 2020 für 3 Monate jeweils Brutto 1.800€ als ungekürzte Witwenrente ausgezahlt.
Das Sterbevierteljahr für unsere Witwe wird wie folgt berechnet:
3 x 1.800€ Bruttorente des verstorbenen Ehegatten= 5.400€ Bruttorente.
Von den 5.400€ Bruttorente werden nochmals 11 Prozent Krankenkassenbeiträge und Pflegeversicherung abgezogen. Dies sind 594€ (5.400 x 11%). Somit wird der Witwe Netto = 4.806€ im Wege eines Vorschusses für insgesamt 3 Kalendermonate ausgezahlt.
Sie kommt diese Witwenrente nicht monatlich ausgezahlt, sondern weil Sie am 01.02.2020 rechtzeitig einen Antrag auf das Sterbevierteljahr beim Postrentenservice stellte als vollen Vorschuss für die Monate Februar bis einschließlich April 2020.
Frist für Vorschuss 1 Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten
Für alle Betroffenen: Stellen Sie rechtzeitig den Antrag auf die Vorschussleistung. Es gibt eine gesetzliche Frist von einem Monat nach dem Tode des verstorbenen Ehegatten. Wenn Sie innerhalb dieser Frist beim Postrentenservice den Antrag stellen, dann gibt es das Sterbequartalsgeld als Vorschuss gezahlt.
Versäumen Sie diese Frist und reichen den Antrag auf Vorschusszahlung oder als Rentenantrag später ein, bearbeitet die Deutsche Rentenversicherung/Regionalträger oder die Knappschaft als Rentenstelle des Verstorbenen Ihren Antrag.
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Sie zahlt Ihnen auch für die 3 Monate die Rentenleistung ungekürzt, aber nicht als Vorschuss, sondern im Rahmen der normalen Rentenzahlung nach Bewilligung der Witwenrente durch einen Rentenbescheid. Die Bearbeitung solcher Vorgänge kann Monate dauern. Daher also die Monatsfrist nicht versäumen!
Wie berechne ich meine Witwenrente richtig: 2.Witwen-oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr
Wie hoch ist meine Witwenrente, wenn das Sterbevierteljahr vorbei ist? Also mit dem Ende des Sterbevierteljahr endet nicht die Witwenrente. Sie wird „nur“ neu berechnet.
Denn die Witwen-oder Witwerrente ist in der Regel eine Dauerrente (außer bei großer Witwenrente wegen Kindererziehung dann befristet auf das 18. LJ des Kindes)- wenn sie als große Witwenrente geleistet wird. Nur bei kleinen Witwenrenten gibt es eine gesetzliche Befristung auf 24 Kalendermonate, § 46 Absatz 1 SGB VI.
Entscheidend für die Höhe der Witwen-oder Witwerrente ist in diesem Berechnungsschritt, wann zum einen der Tod des Versicherten eingetreten ist oder wann die Ehe geschlossen wurde und wann einer der beiden Ehepartner geboren wurde.
Grundsätzlich gilt seit dem Jahr 2002 mit der Einführung der Kinderkomponente bei Witwen-oder Witwerrente der Rentenartfaktor 0,55. Dies soll heißen, dass die Witwenrente sich ganz allgemein ab dem Jahr 2002 aus 55 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Ehegatten berechnen. Dies aber ganz grob.
Für die Todesfälle vor dem 01.01.2002 gilt noch der alte Prozentsatz von 60. Oder wenn der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und entweder er selbst oder sein Ehepartner vor dem 02.01.1961 geboren sind.
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Daher wird in unserem Beispielsfall die 60 Prozent als Rentenartfaktor herangezogen.
Unser verstorbene Ehegatte hatte am Todestag 20.01.2020 einen Anspruch auf eine Bruttorente von 1.800€. Dieser Betrag wird mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt (1800 x ,06).
Ergebnis= 1.080€.
Diese 1.080€ Brutto (also ohne Abzug KV und Pflege) wäre der Witwenrentenanspruch unserer Ehegattin ab dem Monat Mai 2020, also nach dem Sterbevierteljahr. Von den 1.080€ sind wieder ca.11 Prozent Krankenkasse-und Pflegebeitrag abzuziehen. Der Auszahlbetrag würde dann ab dem Mai 2020 in Höhe von ca. 961,20 € ( 1080€ x 11 % = 118,80€).
Diese Witwenrente würde aber nur dann in dieser Höhe ausgezahlt werden, wenn unsere überlebende Ehegattin kein anrechenbares Einkommen hätte oder ein anrechenbares Einkommen hat, was unterhalb des für sie geltenden Freibetrages zur Einkommensanrechnung liegt.
Wie berechne ich meine Witwenrente richtig: 3.Witwen-oder Witwerrente nach der Einkommensanrechnung
In einem weiteren Schritt ist immer dann zu prüfen, ob auf die Witwen-oder Witwerrente eigenes Einkommen anzurechnen ist. Was anrechenbares Einkommen auf die Hinterbliebenenrente ist, können Sie hier nachlesen! Es gilt die Faustregel, dass nur eigenes Einkommen auf die Witwen-oder Witwerrente anzurechnen ist. Einkommenszuflüsse aus einer Betriebsrente des Verstorbenen sind kein eigenes Einkommen!
Da unsere Witwe eine eigene Altersrente seit dem 01.01.2018 in Höhe von monatlich 1.300€ Brutto erhält, muss daher geprüft werden, ob und wenn ja in welcher Höhe dieses Einkommen an die Witwenrente anzurechnen ist, die unsere Versicherte ab dem 01.05.2020 erhalten würde.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Grundsätzlich ist eigenes Renteneinkommen aus der gesetzlichen Rente als anrechenbares Einkommen auf die Witwenrente zu bewerten. Eigene Altersrenten sind nach § 18a Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nummer 4 anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen.
Somit müssen die 1.300€ Bruttorente auf die Witwenrente grundsätzlich angerechnet werden. Die Frage ist nur, in welcher Höhe?
Hier wird wieder in 5 Schritten vorgegangen:
- anrechenbares Bruttoeinkommen wird mit einem gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz bereinigt,
- Berechnung des Freibetrages,
- vom bereinigtem Nettoeinkommen wird der gesetzliche Freibetrag abgezogen, so weit das Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt,
- vom Restbetrag nach Abzug Freibetrag werden wiederum 40% abgezogen
- Restbetrag 40 Prozent wird von der Brutto-Witwenrente abgezogen und danach die KV-und Pflegebeiträge
Gehen wir nach unseren 4 Schritten vor.
a) Bereinigung eigene Altersrente
Die 1.300€ Bruttorente werden im ersten Schritt um einen bestimmten Prozentbetrag bereinigt. Dieser beträgt bei gesetzlichen Renten entweder 13 oder 14 Prozent. Die 13 Prozent werden angesetzt, wenn die eigene Rente vor dem 01.01.2011 begonnen hat. Hat sie nach dem 31.12.2010 begonnen, sind es 14 Prozent, die von der Bruttorente abgezogen werden. In unserem Fall sind es 14 Prozent, weil die Rente unserer Versicherten am 01.01.2018 begonnen hat, also nach dem 31.12.201o.
1.300 € Brutto – 14 % = 182€
1300€ -182€ = 1.118€ Netto.
b) Freibetrag berechnen
Das Gesetz sieht einen Freibetrag in der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente oder Witwerrente vor.
Die Höhe dieses Freibetrages ändert sich im Regelfall zum 01.07. eines jeden Jahres. Wenn es zur Rentenerhöhung kommt, ändert sich der Freibetrag. Neues zum Thema Rentenerhöhung 2020 können Sie hier nachlesen!
Damit ist für Sie auch klar, dass der aktuelle Rentenwert West oder Ost ein Teil der Berechnung des Freibetrages ist. Steigt der Rentenwert an, steigt der Freibetrag!
Der Freibetrag berechnet sich nach den gesetzlichen Vorschriften wie folgt den Westen und Osten
26,4 x aktueller Rentenwert (West) 33,05€ = 872,52€.
26,4 x aktueller Rentenwert (Ost8) 31,89€ = 841,97€.
Zu diesen Freibeträgen könnte noch ein zusätzlicher/ zusätzliche Kinderfreibeträge dazukommen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Witwe ein Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt versorgt. In unserem Beispielsfall gibt es keine Kinder im Haushalt der Witwe. Da sie im Bereich West zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes lebte, wird ihr der Freibetrag in Höhe von 872,52 € zugeordnet.
Hinterbliebenen-Rente sichern
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Die bereinigte Nettorente von 1.118€ ist größer als der Freibetrag von 872,52€. Somit findet der Abzug des Freibetrages statt,
c) Freibetrag vom bereinigten Nettobetrag abziehen
Jetzt ziehen wir einfach den Freibetrag vom Nettorentenbetrag ab.
1.118 € – 872,50€ = 245,50€ Restbetrag
Dieser Restbetrag wird jetzt nicht sofort von der Witwenrente 1080€ angerechnet, sondern nur 40 % davon.
d) vom Restbetrag 40 Prozent errechnen
Vom Restbetrag 245,50 werden 40 % errechnet = 98,20€ ( 245,50 x,04)
Der Betrag von 98,20€ wird als letzer Schritt von der Brutto-Witwenrente 1.080€ abgezogen.
e) Abzug 40 % Betrag von der Brutto-Witwenrente
Im letzten Schritt wird der Betrag von 98,20€ von der Brutto-Witwenrente unserer Versicherten abgezogen.
1.080€ – 98,20€ = 981,80 €.
981,80€ ist der Brutto-Rentenbetrag Witwenrente ab dem 01.05.2020 für unsere überlebende Ehegattin.
Als Zahlbetrag bekommt sind an Witwenrente aber weniger ausgezahlt = 873,80€ Netto.
Von dem 981,80€ werden noch ca.11 Prozent Krankenversicherung-KV-Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag abgezogen.
Somit unsere Versicherte ab dem 01.05.2020 in Höhe von 873,80€ monatlich eine Witwenrente ausgezahlt.
Vergleicht man den Nettoauszahlbetrag von 873,80€ mit der Bruttorente des verstorbenen Ehegatten wird schnell klar, dass hier eine Differenz von mehr als 50 % zu Lasten der Witwen besteht. Finanziell bedeutet dies ein starken Einschnitt in ihrem Leben.
Fazit!
Die Berechnung einer Witwen-oder Witwerrente ist komplex und voller Tücken. Wer in die Situation kommt, dass sein Ehepartner stirbt, denkt nicht daran, ob und wie seine Witwenrente oder Witwerrente berechnet wird. Der Hinterbliebene ist froh, wenn die Zahlungen kommen. Dennoch sollten die Rentenansprüche kontrolliert werden. Dies kann der Betroffene auch noch später machen, wenn die erste schwere Zeit vorüber ist. Aber auch daran denken, ob denn die Rentenansprüche des Verstorbenen korrekt berechnet wurden. Denn in der Witwen-oder Witwerrente leben seine oder ihre Ansprüche weiter fort. Daher sollte diese Ansprüche auch geprüft werden!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Witwenrente oder meine Witwerrente richtig berechnet wurde!
Stressfrei zum korrekten Rentenantrag!
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- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren