Witwenrente darf nicht zurückgefordert werden
Die Deutsche Rentenversicherung kann nach einem neuen Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart vom 23.06.2017, Aktenzeichen S 13 R 5384/15, keine Witwenrente mehr zurückfordern. Wir klären auf, was passiert ist!
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Die Witwenrente darf nicht zurückgefordert werden, wenn es die Deutsche Rentenversicherung versäumt hat, eine Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente vorzunehmen, so die neue Entscheidung des Sozialgerichtes Stuttgart.
Witwenrente darf nicht zurückgefordert werden: Hinzuverdienst zur Witwenrente
„Normalerweise“ wird bei einer Hinterbliebenenrente zusätzliches Einkommen, welches den gesetzlichen Freibetrag überschreitet zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Details und Hintergründe der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente können Sie hier nachlesen. Bei der Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente ist von dem Einkommensbegriff nach § 18 a Sozialgesetzbuch Nr. 4 auszugehen.
Witwenrente darf nicht zurückgefordert werden: Sachverhalt zum Klageverfahren
Die klagende Rentnerin bezog seit dem Jahr 2000 eine Witwenrente. Sie beantragte 2003 eine eigene Altersrente. Offen ist, ob die Klägerin im Rentenantrag angegeben hat, dass sie eine Witwenrente bezieht. Der Rentenantrag ist durch die Beklagte vernichtet worden. Eine üblicherweise durchzuführende Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente ist von der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung) nicht durchgeführt worden.
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Erst 2014 erfuhr die Beklagte- Witwenrentenstelle- davon, dass der Klägerin eine Altersrente gewährt wurde.
Die Beklagte hob den Witwenrentenbescheid auf und forderte von der Klägerin fast 9000€ zuviel gezahlte Witwenrente zurück. Eine Ermessensentscheidung erfolgte durch die Beklagte nicht. Das heißt, es ist eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages unterblieben. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Sie reichte Klage beim Sozialgericht ein. Beim Gericht hatte die Klägerin Erfolg. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Klägerin immer wieder Rentenanpassungsmitteilungen erhalten hat, und auch hier keine Meldung an die Rentenkasse vorgenommen hat.
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Die Witwenrente darf nicht zurückgefordert werden so das Urteil des Sozialgericht!
Das Sozialgericht sah die Sache so. Die Deutsche Rentenversicherung konnte die zu viel gezahlte Witwenrente nicht mehr zurückfordern. Wenn 10 Jahre und mehr seit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückliegen, ist Schluss mit dem Anspruch. So steht es auch im Gesetz. Eine Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Einkommensverhältnisse konnte der Klägerin nicht nachgewiesen werden, so das Gericht. Die Klägerin durfte sogar von der Richtigkeit der beiden Renten ausgehen. Die Klägerin ist jährlich durch die Rentenanpassungen der beiden Renten davon informiert worden, dass 2 Renten gezahlt werden.
Den Fehler, dass die Witwenrente zu hoch berechnet ist, habe die Klägerin nicht erkennen können und auch nicht erkennen müssen. In der Rückforderung habe die Beklagte ihr eigenes Mitverschulden nicht berücksichtigt. Sie hat die Rückforderungssumme nicht reduziert.
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Grundsätzlich darf ein Rentner auf die Rentenhöhe zweier unterschiedlicher Renten aus ein und derselben Rentenkasse vertrauen. Dass eine Einkommensanrechnung unterblieben ist, ist Sache der Beklagten, so urteilte das Gericht.
Grundlage für eine Rückforderung der Witwenrente ist § 45 Absatz 3 Satz 3 und 4 und § 48 Sozialgesetzbuch Nr. 10 (Vorschriften über das Sozialverwaltungsverfahren).
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Die Witwenrente darf nicht zurückgefordert werden: Herabsetzung für die Zukunft!
Für die zukünftige Witwenrente musste die Witwe eine Anpassung dulden. Das heißt, die Rentenstelle muss den Bescheid über die Witwenrente für die Zukunft aufheben und die Rente neu berechnen.
Ja, ich möchte wissen, ob die Witwenrente richtig berechnet worden ist.
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.