Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge
Die Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenkasse ist schon seit langem möglich! Im Zuge der Neuregelungen durch die Flexirente zum 01.07.2014 und zum 01.07.2017 stellen Versicherte oft an die Rentenberater und Rechtsanwälte die Frage, ob sie auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zur Rentenkasse einzahlen können. Erst zum 21.08.2017 erreichte uns über unser Online-Rentenberatungsportal rentenbescheid24.de eine solche Anfrage. Mit diesem Artikel erhalten Sie die Details darüber.
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Die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge ist seit vielen Jahren möglich. Neu ist seit dem Flexirentengesetz, dass es jetzt im Wesentlichen 2 verbesserte Möglichkeiten der Beitragszahlungen neben bestehenden Varianten gibt. Hier die Varianten in Kurzform.
Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge: Variante 1
Die klassische Form der Zahlung freiwilliger Beitrag gibt uns § 7 Sozialgesetzbuch Nr. 6 vor.
Grundsätzlich können sich Personen, die nicht in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, ab einem Lebensalter von 16 Jahren in Deutschland freiwillig Renten versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren Wohnsitz für gewöhnlich im Ausland haben.
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Neu an der gesetzlichen Regelung des § 7 SGB VI ist, dass die Zahlung der freiwilligen Beiträge bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze bei Bezug einer vollen Altersrente oder bindenden Bewilligung einer solchen Rente möglich ist. Bis zum 31.12.2016 war dies nur bis zum Bezug einer Altersvollrente möglich. Das neue Flexirentengesetz hat die Ausdehnung bis zur Regelaltersgrenze gebracht. Vieles zum Thema der Flexirente können Sie hier nachlesen oder unseren Flexirentenratgeber hier kaufen!
Die freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen ist nur bei einer vollen Altersrente bis zum Ende des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.
Wer keine Regelaltersrente beantragt hat, kann nach dem Wortlaut der Regelung die freiwilligen Beiträge weiterzahlen.
Gleiches gilt auch, wenn der Versicherte, aus welchen Gründen auch immer, eine Teilrente der Vollrente vorzieht. Auch dann kann er noch weiter freiwillige Beiträge einzahlen.
Freiwillige Beiträge auch bei Bezug EM-Rente möglich
Die Zahlung freiwilliger Beiträge im Zusammenhang mit einer Erwerbsminderungsrente sieht § 7 SGB VI im Wortlaut nicht vor. Dennoch kann der EM-Rentner, wenn er nicht anderweitig rentenversicherungspflichtig ist, freiwillige Beiträge zahlen. Die Beiträge werden jedoch erst beim nächsten Rentenanspruch berücksichtigt.
Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge: Variante 2 Abschläge zurückkaufen!
Wer frühest möglich in Rente gehen will, muss oftmals Rentenabschläge hinnehmen. Dies kann erhebliche Kürzungen der Rente nach sich ziehen. Vor allem die Rentenjahrgänge ab dem Geburtsjahr 1964 werden, wenn sie mit 63 Jahren und 35 Jahre Wartezeit in die vorgezogene Altersrente mi 63 Jahren gehen, 14, 4 % Abschläge hinnehmen müssen.
Der Gesetzgeber räumt daher allen Versicherten, die sich für eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren entscheiden ein, für den errechneten Abschlag besondere Beiträge an die deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Wie es geht, hier nachlesen. § 187 a Sozialgesetzbuch Nr. 6 macht es möglich. Neu ist, dass mit der Flexirente das Lebensalter des „Interessenten“ für einen Abschlagsrückkauf vom 55. Jahr auf das 50. Lebensjahr gesunken ist. Weiterhin kann der Versicherte ab 2017 flexibel und in mehreren Raten im Jahr den besonderen Rentenbeitrag an die Rentenkasse zahlen.
Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge: Sonderfälle für freiwillige Beitragszahlungen
Im Rentenrecht ist neben der freiwilligen Versicherung noch an anderen Stellen im Gesetz eine freiwillige Beitragszahlung zur Rente möglich.
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Die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten. Vorher gab es schon Formen der Selbstversicherung oder Weiterversicherung. Das Recht zur freiwilligen Versicherung war vorher im § 10 AVG geregelt.
Daher gibt § 232 SGB VI denjenigen Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 01.01.1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, dass Recht sich weiterhin freiwillig zu versichern. Dies gilt auch dann, wenn diese Personen keine Deutsche sind und nicht in Deutschland leben.
Weitere Sonderregelungen für freiwillige Beiträge finden sich in §§ 204 bis 209 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
In § 207 regelt, dass ein Versicherter für Ausbildungszeiten, die nicht mit Beiträgen belegt sind, freiwillige Beiträge nachzahlen kann. Wenn dies nach dem 31.12.2004 geschieht, darf der Versicherte das 45. Lebensjahr nicht vollendet haben. Diese Nachzahlungsmöglichkeit gilt nur für Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr.
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Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die allgemeine Wartezeit
Eltern, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, und denen KEZ-Zeiten (hier nachlesen!) zuzurechnen sind oder die nach dem 21.07.2009 freiwillige Beiträge sich zurückerstattet haben lassen und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze notwendige allgemeine Wartezeit nicht erfüllen, können auf Antrag freiwillige Beiträge für die Monate nachzahlen, die fehlen, um die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zu erfüllen.
Personen, die durch die Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31.12.1983 auf Antrag freiwillige Beiträge zahlen. Der Antrag kann nur 6 Monate nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. Ist der Nachversicherungsbescheid rechtskräftig geworden, so müssen die freiwilligen Beiträge 6 Monate danach gezahlt werden.
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Unser Fazit!
Die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge muss gut überlegt sein. Freiwillige Beiträge ersetzen nicht Pflichtbeiträge bei der 3/5 Belegung der EM-Rente. Sie können bis zum 31.03. eines jeden Folgejahres für das vergangene Jahr gezahlt werden. Für die Höhe der Rente lohnen sich nur entsprechend hohe monatliche Beiträge. Der Mindestbetrag für einen freiwilligen Beitrag beträgt 84,15€ monatlich.
Ja, ich möchte wissen, ob und wie ich freiwillige Beiträge für meine Rente zahlen kann!
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.