Zuschlag von Entgeltpunkten zur Witwenrente
Im gesetzlichen Rentenrecht gibt es eine Vorschrift, die für Witwen und Witwer einen Zuschlag an Entgeltpunkten bedeutet, wenn diese Kinder erzogen haben. Sie finden die Regelung in § 78 a Sozialgesetzbuch Nr.6. Sie spielt bei der Prüfung eines Witwen-Witwerrentenbescheides eine große Rolle. Bei der Rentenhöhe und deren Berechnung auch. Wir klären auf, was es mit dem Kinderzuschlag bei der Hinterbliebenenrente auf sich hat.
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Der Zuschlag von Entgeltpunkten zur Witwenrente richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. So steht es im § 78 a Absatz 1 SGB VI. Die Kinderkomponente soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Verlust des Hinterbliebenen wegen den Neuregelungen der großen Witwenrente ab 2002 ausgleichen. Bei den Witwenrenten nach dem neuen Recht bekommt die Witwe-oder der Witwer statt 0,6 nur noch 0,55 Rentenartfaktor für die große Witwenrente! Wissenwertes zum Thema Rentenberechnung der Witwenrente können Sie hier nachlesen!
Die Vorschrift des § 78a SGB VI findet daher nur Anwendung, wenn Ansprüche auf Witwen-und Witwenrente nach dem 01.01.2002 bestehen.
Dabei muss für diese Renten auch das neue Recht anzuwenden sein. Liegt kein Fall des § 264 c Absatz 2 SGB VI vor, kann auch eine Witwenrente nach § 46 Absatz 3 SGB VI oder einer abgeleiteten Witwen-/Witwerente nach § 307a Absatz 6 SGB VI ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt werden, wenn das neue Recht seit 2002 Anwendung findet.
Der Zuschlag von Entgeltpunkten zur Witwenrente: wer profitiert noch?
- seit 2005 haben Versicherte einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung des gesetzlichen Rentenrechts, somit unterfallen sie auch den Zuschlagsregelungen des § 78 a SGB VI, wenn das neue Recht für sie Anwendung findet,
- Besonderheiten können sich aus einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2011 ergeben
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Der Zuschlag von Entgeltpunkten zur Witwenrente: wie hoch?
Der Zuschlag an weiteren persönlichen Entgeltpunkten ist bei der kleinen und bei der großen Witwenrente zu ermitteln.
Bei der Berechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte wird nach der Dauer der Monate der Kindererziehung bis zum 3. Lebensjahr des Kindes geschaut. Voraussetzung ist, dass die Kindererziehungszeiten der Witwe oder dem Witwer zugeordnet sind. Für die ersten 36 Kalendermonate der Kindererziehung werden pro Monat 0,1010 Entgeltpunkte angerechnet. Für jeden weiteren Kalendermonat 0,05050 Entgeltpunkte. Im Sterbevierteljahr, also bei der ungekürzten Witwen-oder Witwerrente, gibt es keinen Zuschlag. So auch in der knappschaftlichen Versicherung mit dem Rentenartfaktor 1,3333.
Zuschlag von Entgeltpunkte zur Witwenrente: wie wird gerechnet?
Für die ersten 36 Kalendermonate der Kindererziehung werden pro Kalendermonat 0,1010 Entgeltpunkte berechnet.
Dies macht bei 36 Kalendermonaten = 3,6360 persönliche Entgeltpunkte für 1 Kind. Wird ein 2. Kind erzogen und reicht die Kindererziehungszeit über die 36 Kalendermonate Erziehungszeit des 1. Kindes hinaus, so gibt es ab dem 37.Kalendermonat 0,05050 Entgeltpunkte.
Berechnungsbeispiel bei Zwillingsgeburt
- Geburt des 1. Kindes am 20.03.1995
- Geburt des 2. Kindes am 20.03.1995
- Tod des Versicherten am 22.09.2010
Die Witwe beantragt die große Witwenrente. Ihr wurden die Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung zugeschrieben= vorgemerkt. Die Berücksichtigungszeiten betragen für jedes Kind 10 Jahre und können sich überschneiden oder bei Zwillingsgeburten (an sich) eine Berücksichtigungszeit von 10 Jahren sein ( 20.03.1995 bis zum 19.03.2005)
Der Zuschlag für persönliche Entgeltpunkten der Witwe berechnet sich wie folgt:
- Kind April 1995 bis März 1998 = 36 Kalendermonate x 0,1010 = 3,6360 EP
- Kind April 1995 bis März 1998 = 36 Kalendermonate x 0,05050= 1,8180 EP
- Summe = 5,4550 persönliche EP für die Witwe
Von den 5,4550 persönlichen Entgeltpunkten werden für die große Witwenrente der Rentenartfaktor 0,55 (Rechtsstand 2002) in Ansatz gebracht. Dies heißt, dass die Witwe als monatliche Rente mit dem Rentenwert 31,03 € = 93,09 € Brutto als Zuschlag für die Kindererziehung ihrer beiden Kinder erhält.
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Eine weitere Kürzung des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten ist nicht zulässig, weil es bei dem Zuschlag von vornherein um persönliche Entgeltpunkte handelt, für die kein Zugangsfaktor zuermitteln sind.
Aus Entgeltpunkten werden mit Ansatz eines Zugangsfaktor persönliche Entgeltpunkte. Insoweit werden die Zuschläge nach § 78 a SGB VI nicht noch einmal gekürzt. Sind die Entgeltpunkte aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen schon um 10,8% gekürzt worden, dann werden die „neuen“ Entgeltpunkte aus Zuschlägen für die Kindererziehung nicht auch um 10,8% gekürzt.
Der Zuschlag für die Witwe an persönlichen Entgeltpunkten wird den persönlichen Entgeltpunkten hinzugerechnet, die schon mit Hilfe des Zugangsfaktor für die Hinterbliebenenrente berechnet worden sind.
Zuschlag von Entgeltpunkten zur Witwenrente
Die große Witwen-und Witwerrente nach dem neuen Recht ist wegen der neuen Berechnung niedriger. Insoweit soll ein Ausgleich über § 78 a SGB VI gelingen. Eine komplizierte Vorschrift und für den Laien schwer nachzuvollziehen. Daher sollte der Rentenbescheid für die Witwen-oder Witwerrente stimmen. Bei einem Kind sind es 3,6360 EP oder besser 62,05 € Monatsrente Brutto, um die es geht. Geld was Sie nicht verschenken sollten. Gerne übernehmen wir die Prüfung Ihres Rentenbescheides.
Ja, ich möchte wissen, ob meine Hinterbliebenenrente stimmt!
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.