Zweites Urteil zur Mütterrente wegen Beamtenversorgung
Das Bundessozialgericht hat am 10.10.2018 in vier Verfahren zu Ansprüchen wegen der Mütterrente zu entscheiden. Es ging um die Mütterrente 1 mit den Regelungen zum 01.07.2014 . Wir hatten über die Sachverhalte in einem Beitrag vom 07.10.2018 berichtet. Hier die zweite Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Thema Mütterrente und Beamtenversorgung vom 10.10.2018 unter dem Aktenzeichen: B 13 R 29/16 R.
Ein zweites Urteil zur Mütterrente wegen Beamtenversorgung und der sogenannten systembezogenen annähernden Gleichwertigkeit beamtenrechtlicher Regelungen im Vergleich zu gesetzlichen Regelungen aus dem allgemeinen Rentenrecht.
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Zweites Urteil zur Mütterrente wegen Beamtenversorgung: Sachverhalt Kurzfassung
Es geht um die Frage, ob eine Lehrerin im Beamtenverhältnis aus Baden-Württemberg Anspruch auf eine Altersrente unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten aus Kindererziehung hat. Der beklagten Rentenversicherungsträger hat einmal zuvor anerkannte Kindererziehungszeiten für das Jahr 1976 und 1993 festgestellt. Den im Jahr 2015 gestellten Altersrentenantrag lehnte die beklagte DRV ab, weil die Klägerin die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erreicht hat. Den Vormerkungsbescheid hob die DRV wieder nach § 149 Absatz 5 Satz 2 SGB VI auf. Grund: Seit dem 01.07.2014 fingiere der neu eingefügte § 56 Absatz 4 Satz 3 systembezogen die annähernde Gleichwertigkeit von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten im Beamtenrecht und Rentenrecht. Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen § 56 SGB VI und Artikel 3 GG.
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Zweites Urteil zur Mütterrente wegen Beamtenversorgung: Entscheidung des BSG
Die durch die Klägerin eingelegte Revision gegen die ablehnende Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat das BSG abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Altersrente. Sie ist nach § 56 Absatz 4 Nr. 3 Zweiter Halbsatz SGB VI von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Sie erhält eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Wegen den weiteren Einzelheiten wird auf die erste Entscheidung des BSG vom 10.10.2018 unter dem Aktenzeichen B 13 R 20/16 R verwiesen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben am 11.10.2018 über diese Entscheidung berichtet.
Zweites Urteil zur Mütterrente wegen Beamtenversorgung
Das Bundessozialgericht stellt unter Verweis auf seine Entscheidung aus dem Verfahren B 13 R 20/16 R klar. Kein Anspruch auf die Mütterrente nach §§ 56, 249 SGB VI, wenn die Anspruchstellerin schon eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Regelungen hat. Damit dürfte für die Praxis Rechtssicherheit hergestellt sein.
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