Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung eigentlich pflichtversichert – die Pflichtversicherung?
Das Rentenrecht unterscheidet zwei Personengruppen die pflichtversichert sind:
- Pflichtversicherte kraft Gesetzes
- Pflichtversicherte kraft eigenen Antrages (Antragspflichtversicherung)
Versicherungspflicht kraft Gesetzes
Gemäß § 1 SGB VI sind pflichtversichert:
- Beschäftigte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und gegen Arbeitsentgelt tätig sind,
- Auszubildende
- Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten arbeiten oder in Heimen und Anstalten Arbeiten verrichten, die ein fünftel der Leistung eines voll Erwerbsfähigen entspricht,
Mitglieder geistiger Genossenschaften und Diakonien usw.,
- Wehrdienstleistende sind gem. § 1 SGB VI, wenn sie keine Berufssoldaten oder Soldat auf Zeit sind, über § 3 SGB VI pflichtversichert,
nicht pflichtversichert sind Vorstände einer Aktiengesellschaft
Gemäß § 2 SGB VI sind Selbstständige pflichtversichert:
- Selbstständige Tätige, wie Lehrer und Erzieher, die während ihrer selbstständigen Tätigkeiten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Hebammen, Handwerker die in der Handwerksrolle eingetragen sind,
- Personen die nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
Gemäß § 3 SGB VI sind sonstige Versicherte pflichtversichert:
- Personen denen Kindererziehungszeiten zuzurechnen sind,
- Personen der nicht gewerbsmäßigen Pflege naher Angehöriger
- Wehrdienstpflichtige des Grundwehrdienstes und Zivildienst,
- Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen,wie ALG-1, ALG-2 bis 31.12.2010, Krankengeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn des Bezugs der Leistung pflichtversichert waren
Pflichtversicherung kraft Antrag, § 4 SGB VI:
- auf Antrag können sich Menschen pflichtversichern, wenn diese nach § 3 SGB VI zwar Erwerbsersatzeinkommen beziehen, aber nicht nach § 3 SGB VI versichert sind
- oder selbstständig Tätige, wenn diese die Selbstständigkeit auf Dauer ausüben und nicht nur vorübergehend,
- ist der Antragsteller von seiner Versicherungspflicht befreit worden, kann er keinen Antrag auf Pflichtversicherung stellen, dann ist nur freiwillige Versicherung möglich