Rente wegen Erwerbs­unfähig­keit

Der Vorgänger der Erwerbsminderungsrente

Es gibt sie noch! Wer vor dem 01.01.2001 krank wurde und nicht mehr arbeiten konnte, erhielt nach dem § 44 SGB VI a.F. eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese Rente ist an andere Voraussetzungen geknüpft, als die „neue“ Erwerbsminderungsrente, die seit dem 01.01.2001 gilt. Was hinter dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit des § 44 SGB VI alte Fassung steht, erläutern wir hier.

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit galt bis zum 31.12.2000. Danach gab es sie nicht mehr.

Auch wenn es das Gesetz heute nicht mehr gibt, gilt das Gesetz und die Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für alle diejenigen Rentenbezieher, die eine solche Rente auch heute noch beziehen. Wer also am 31.12.2000 mit 30 Jahren Lebensalter diese Rente beantragen musste und weiter krank ist, erhält diese Rente nach den gesetzlichen Vorschriften nach dem alten § 44 SGB VI.

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gab es seit dem 01.01.1992 mit der Einführung des SGB VI. Das SGB VI löste die Reichsversicherungsordnung ab. Damit gab es die alten Invalidenrenten nach der RVO ab dem 01.01.1992 nicht mehr. Ebenso die Invalidenrenten aus der Rentenverordnung der DDR.

Erwerbsunfähigskeitsrente: Voraussetzungen

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gab es, wenn keine Erwerbstätigkeit mehr möglich war. § 44 SGB VI a.F. (alte Fassung) knüpfte ausschließlich an die Möglichkeit Geld zu verdienen.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Erwerbsunfähig war nicht, wer selbstständig tätig war.

Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit mit geringen Einkünften

Wer als versicherte Person weniger als zwei Stunden arbeiten konnte, war erwerbsunfähig, weil er dann aus gesundheitlichen Gründen nur noch geringe Einkünfte erzielen konnte. Siehe oben.

Ebenso war erwerbsunfähig, wer mehr als 2 Stunden aber weniger als 8 Stunden aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten konnte. Dem Versicherten konnte aber kein Teilzeitarbeitsplatz entsprechend seinem Leistungsvermögens angeboten werden. Bei der neuen Erwerbsminderungsrente gelten andere Voraussetzungen. Details hierzu, in unserem Ratgeber im Renten-ABC.

Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gab es nach § 44 Absatz 1 SGB VI für Versicherte bis zum 65. Lebensjahr.


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Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wurde bis zum 31.12.2000 mehrfach geändert. So wurde aus einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 96 a SGB VI überschritten waren. Voraussetzung war, dass weiterhin die Erwerbsunfähigkeit vorlag.

In der letzten Fassung bis zum 31.12.2000 wurde der Einkommensbegriff auf 630 DM festgesetzt, was dem Minijobeinkommen entsprach.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit: Kein Abschlag

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte keinen generellen Abschlag, wie die Erwerbsminderungs-rente. Wissenswertes zum Thema Abschlag der Renten können Sie hier nachlesen!

Erwerbs­unfähigkeits­rente oder EM-Rente?

Die Deutsche Rentenversicherung darf Rentenleistungen jederzeit überprüfen. Ändern sich die persönlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, so kann die DRV die Rente kürzen oder ganz einstellen. Daher muss im Widerspruchs-und Klageverfahren das alte Recht angewandt werden, was für den Betroffenen günstiger ist, § 302 b SGB VI.

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