Die Grenzen des Hinzu­verdienstes

Erwerbsminderungsrente und Einkommen

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann nach dem Gesetz noch nebenher dazuverdienen. Wo es geschrieben steht und welche allgemeinen Regelungen es gibt, wie klären in unserem Renten-ABC auf.

Der Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente folgt nach eigenen Regeln. Er hat nichts mit dem Hinzuverdienst auf die Altersrente zu tun.

Er ist in § 96a SGB VI gesetzlich geregelt.

Der Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente ist das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 15.12.1995 mit Wirkung vom 01.01.1996 ( Bundesgesetzblatt I Seite 1824) eingeführt worden.

Der Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente: Die Regelungen bis zum 30.06.2017

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rentenleistung eingestellt. Das Stammrecht auf die Erwerbsminderungsrente besteht weiter fort. Details zu diesem Thema in unserem Lesebeitrag vom 22.05.2017.

Es gilt die pauschale Hinzuverdienstgrenze von 450 € monatlich, wobei es eine zweimalige Überschreitung um den gleichen Betrag im Jahr geben darf.

Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.

Beispiel:

Ernst Erwerb hat einen Minijob von 450 € und Kapitaleinkünfte wegen Zinsen. Beide Einkommen werden bei der Bewertung der Höhe seiner Erwerbsminderungsrente zusammengerechnet.

Keine anrechenbares Einkommen ist:

  • das Arbeitsentgelt der Pflegeperson, wenn es die Grenzen des Pflegegeldes im Sinne des § 37 SGB Xi nicht übersteigt,
  • Arbeitsentgelt von behinderten Menschen, welches von einem Träger einer anerkannten Behindertenwerkstatt gezahlt wird.
Hinzuverdienst und teilweise EM-Rente

Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wird abhängig von Hinzuverdienst in folgender Höhe gezahlt:

  • In voller Höhe oder zur Hälfte

Die individuelle Hinzuverdienstgrenze bei der teilweisen EM-Rente liegt bei:

  • der vollen Höhe beim 0,23-fachen,
  • bei der Hälfte beim 0,28 -fachen der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens aber bei 1,5 Entgeltpunkten

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Der Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente (volle EM-Rente)
  • 450 € Hinzuverdienst sind anrechnungsfrei

Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt:

  • voller Höhe
  • als ¾ Rente
  • ½ Rente
  • ¼ Rente

Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei der vollen EM-Rente liegen bei der:

  • Vollen Rente bei 450 € mtl.
  • ¾ Rente das 0,17-fache
  • ½ Rente das 0,23-fache
  • ¼ Rente das 0,28-fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten 3 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens aber mit 1,5 Entgeltpunkten

Als Hinzuverdienst bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Bergleute stehen dem Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt gleich:

  • das Krankengeld, Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld, Verletztengeld
  • Und den in § 18 a SGB V genannten Sozialleistungen

Bei einer vollem EM-Rente stehen dem Einkommen gleich:

  • das Verletztengeld und
  • das Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist zu berücksichtigen

Der Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente: neue Regelungen

Ab dem 01. Juli 2017 gibt es neue Regelungen zum Hinzuverdienst und der Erwerbsminderungsrente. Sie sind durch das Gesetz zur Flexibilisierung der Altersrenten (Flexirentengesetz) eingeführt worden und werden ab dem 01.07.2017 gelten. Wissenswertes zum Thema Flexirente können Sie hier nachlesen!

Merke!

Dann gibt es eine neue Einkommens­anrechnung an die EM-Rente. Diese Berechnung soll dazuführen, dass die betroffenen Versicherten mehr von ihrem Einkommen haben.


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Vorsicht bei den Stunden!

Wer neben der Erwerbsminderungsrente arbeitet, muss die geltenden Stundenregeln einhalten. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf nicht mehr als 3 Stunden ( unter 15 Stunden in der Woche) pro Tag arbeiten. Wer eine teilweise EM-Rente bekommt, darf nur von 3 bis unter 6 Stunden arbeiten. Wer diese Zeitvorgaben nicht einhält, verliert seinen Anspruch auf seine Erwerbsminderungsrente. Die Zeitvorgaben haben nichts mit dem Verdienst innerhalb dieser gesetzlichen Regeln zu tun!

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